Verfall von Urlaubstagen: Rechte und Fristen kennen
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Verfall von Urlaubstagen: Rechte und Fristen kennen

Verfall von Urlaubstagen: Was müssen Arbeitnehmer wissen?

Urlaub ist nicht nur eine wohlverdiente Pause vom Arbeitsalltag, sondern auch ein gesetzlich verankertes Recht. Doch nicht jeder nimmt seinen gesamten Jahresurlaub in Anspruch, sei es aus Zeitmangel, hoher Arbeitsbelastung oder anderen Gründen. Hier stellt sich die Frage: Was passiert mit nicht genommenen Urlaubstagen? Verfallen sie einfach oder gibt es eine Möglichkeit zur Urlaubsübertragung?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Urlaubsanspruch klar, doch es gibt einige Ausnahmen und Sonderregelungen. Gerade zum Jahresende häufen sich Unsicherheiten darüber, ob Resturlaub ins Folgejahr übertragen werden kann oder wann eine Verjährung droht. Außerdem gibt es spezielle Regelungen für den Fall von Krankheit, Elternzeit oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers spielen eine entscheidende Rolle, denn ohne rechtzeitige Hinweise kann der Verfall von Urlaubstagen verhindert werden.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die aktuellen Regelungen, die Rechtsprechung des EuGH und die wichtigsten Urteile des BAG – damit keine Urlaubstage unnötig verloren gehen.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Wie viele Urlaubstage stehen mir zu?

Der gesetzliche Mindesturlaub ist in § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geregelt. Er beträgt mindestens 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Wer an fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat also Anspruch auf 20 Urlaubstage. Viele Unternehmen gewähren jedoch durch Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge mehr Urlaubstage, sodass in vielen Branchen 30 Tage Jahresurlaub üblich sind.

Der Urlaubsanspruch gilt für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijobber handelt. Entscheidend ist dabei die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Wer beispielsweise nur drei Tage pro Woche arbeitet, hat einen anteiligen Urlaubsanspruch, der entsprechend berechnet wird.

Besondere Regelungen gelten für bestimmte Gruppen, etwa für Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf zusätzliche fünf Urlaubstage pro Jahr haben. Auch für Jugendliche unter 18 Jahren gibt es je nach Alter gestaffelte Urlaubsansprüche.

Der Jahresurlaub sollte grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Doch was passiert mit Resturlaub? Hier greifen bestimmte Regeln zur Urlaubsübertragung – allerdings nicht unbegrenzt. Insbesondere das BAG-Urteil zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers spielt eine entscheidende Rolle.

Wann verfallen Urlaubstage laut Gesetz?

Nicht genommene Urlaubstage sind ein häufiges Problem – vor allem zum Jahresende, wenn der Resturlaub noch schnell verplant werden muss. Doch nicht jeder schafft es, seinen Jahresurlaub rechtzeitig zu nehmen. Was passiert also mit diesen Ansprüchen? Einfach weg sind sie nicht immer. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) setzen klare Vorgaben, wann der Urlaubsanspruch tatsächlich verfällt und wann eine Urlaubsübertragung ins nächste Jahr möglich ist.

Ob Urlaubstage noch genommen werden können oder endgültig verloren sind, hängt dabei von mehreren Faktoren ab – darunter die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers, persönliche Gründe wie Krankheit und die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung.

Grundsatz: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden

Laut § 7 Abs. 3 BUrlG gilt grundsätzlich, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Der Verfall von nicht genutztem Urlaub ist also gesetzlich vorgesehen. Diese Regel soll sicherstellen, dass Beschäftigte ihre wohlverdiente Erholung auch tatsächlich in Anspruch nehmen und nicht jahrelang Urlaubsansprüche ansammeln.

Allerdings bedeutet das nicht, dass ungenutzte Urlaubstage immer automatisch verfallen. Es gibt Ausnahmen, unter anderem wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausreichend darauf hinweist, dass der Urlaub genommen werden muss. Hier hat der EuGH klargestellt, dass der Arbeitgeber eine aktive Rolle spielen muss, um den Verfall von Urlaubstagen zu verhindern.

Sonderregelung: Wann kann der Urlaub bis zum 31. März genommen werden?

Es gibt Fälle, in denen eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr möglich ist. Laut § 7 Abs. 3 BUrlG kann der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe wie Krankheit eine Inanspruchnahme im eigentlichen Urlaubsjahr verhindert haben.

Das bedeutet: War es wegen hoher Arbeitsbelastung oder unvorhersehbarer betrieblicher Engpässe nicht möglich, den Urlaub zu nehmen, kann er ins nächste Jahr übertragen werden – aber eben nur bis Ende März. Danach verfällt er, es sei denn, der Arbeitgeber hat seine Hinweispflicht nicht erfüllt.

Hinweispflicht des Arbeitgebers: Schutz vor dem Verfall von Urlaub

Ein wesentlicher Punkt in der Rechtsprechung ist die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers. Laut BAG-Urteil und Entscheidungen des EuGH verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht aktiv darauf hingewiesen hat, seinen Urlaub zu nehmen.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss klar und frühzeitig darüber informieren, wie viele Urlaubstage noch offen sind und dass diese sonst verfallen. Idealerweise geschieht dies schriftlich, etwa per E-Mail. Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – teilweise sogar über mehrere Jahre.

Was passiert mit Urlaubstagen bei Krankheit?

Wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit keinen Urlaub nehmen können, greifen spezielle Regeln. Der EuGH und das Bundesarbeitsgericht haben klargestellt, dass der Urlaub dann nicht zum Jahresende oder am 31. März des Folgejahres verfällt. Stattdessen bleibt er für einen längeren Zeitraum erhalten – jedoch maximal 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Das bedeutet: Wer im gesamten Kalenderjahr oder bis weit ins Folgejahr hinein krank war, kann seinen Urlaubsanspruch noch bis zum 31. März des übernächsten Jahres geltend machen. Danach tritt jedoch die Verjährungsfrist ein.

Verfall von Urlaub bei Elternzeit: Was gilt hier?

Wer in Elternzeit geht, hat weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub. Allerdings kann der Arbeitgeber diesen anteilig kürzen. Das bedeutet, dass für jeden vollen Kalendermonat in Elternzeit der Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt werden kann.

Wurde der Urlaub vor der Elternzeit nicht genommen, kann er nach der Rückkehr noch beansprucht werden. Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, damit kein Urlaubsverfall eintritt.

Urlaubsverfall bei Kündigung: Worauf müssen Arbeitnehmer achten?

Beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis stellt sich die Frage, was mit noch offenen Urlaubsansprüchen passiert. Grundsätzlich gilt: Nicht genommener Urlaub sollte möglichst vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden.

Ist das nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Abgeltung. Das bedeutet, dass die verbleibenden Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden. Hierfür wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten Monate als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Verfall von Urlaubstagen bei Teilzeit, Minijob und befristeten Verträgen

Auch Teilzeitkräfte, Minijobber und befristet Beschäftigte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte, allerdings anteilig angepasst. Der Mindesturlaub wird anhand der Arbeitstage pro Woche berechnet.

Der Verfall von Urlaubstagen unterliegt denselben Regeln wie bei Vollzeitbeschäftigten. Auch hier gilt: Ohne rechtzeitige Mitteilung durch den Arbeitgeber bleibt der Urlaubsanspruch erhalten.

Betriebsurlaub und Urlaubsverfall: Dürfen Unternehmen Urlaub einfach festlegen?

Nicht jeder kann sich seinen Urlaub frei einteilen – in vielen Unternehmen gibt es sogenannte Betriebsferien. In dieser Zeit wird die Arbeit im Betrieb eingestellt, und alle Beschäftigten müssen ihren Urlaubsanspruch nutzen. Doch darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub einfach vorschreiben?

Grundsätzlich ja, aber nicht ohne Einschränkungen. Laut § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung sowohl die betrieblichen Interessen als auch die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Das bedeutet, dass Betriebsurlaub möglich ist, aber nicht willkürlich festgelegt werden darf. In vielen Branchen, etwa im produzierenden Gewerbe oder im Handwerk, ist es üblich, dass der Betriebsurlaub auf bestimmte Zeiten im Jahr fällt – etwa zwischen Weihnachten und Neujahr oder in den Sommermonaten.

Ein kompletter Urlaubsverfall durch Betriebsferien ist jedoch nicht zulässig. Arbeitnehmer müssen genug Urlaubstage zur freien Verfügung behalten, um ihren Erholungsurlaub flexibel nutzen zu können. Zudem muss der Arbeitgeber frühzeitig über den Betriebsurlaub informieren, damit eine rechtzeitige Urlaubsplanung möglich ist. Fehlt eine entsprechende Regelung, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zwingen, seinen gesamten Urlaubsanspruch während der Betriebsferien zu verbrauchen.

Kann man sich nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen?

Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch dazu da, um Erholung zu ermöglichen – nicht, um ausgezahlt zu werden. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht daher vor, dass Urlaubstage genommen und nicht in Geld umgewandelt werden sollen. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: Wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, besteht ein Anspruch auf Abgeltung.

Das bedeutet, dass der nicht genutzte Resturlaub in Geld ausgezahlt wird. Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate vor dem Ausscheiden. Besonders wichtig: Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat, kann unter Umständen noch eine Nachzahlung gefordert werden.

Allerdings gibt es Fristen. Laut BAG-Urteil und der Rechtsprechung des EuGH verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht sofort, kann aber durch die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren begrenzt werden. Wer also aus einem Unternehmen ausscheidet und noch offene Urlaubsansprüche hat, sollte sich frühzeitig über die rechtlichen Vorgaben informieren, um keine Ansprüche zu verlieren.

Wie können Arbeitnehmer den Verfall von Urlaubstagen verhindern?

Damit Urlaubstage nicht einfach verfallen, ist frühzeitige Planung entscheidend. Der Urlaubsanspruch sollte am besten über das Kalenderjahr verteilt werden, um Stress am Jahresende zu vermeiden. Auch die rechtzeitige Beantragung spielt eine Rolle – denn wenn der Arbeitgeber den Urlaub aus betrieblichen Gründen ablehnt, bleibt oft nur wenig Zeit, ihn nachzuholen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Hinweispflicht des Arbeitgebers. Laut BAG-Urteil muss dieser klar und rechtzeitig auf offene Urlaubsansprüche hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen und kann auch nach dem 31. März des Folgejahres noch genommen werden.

Urlaubsanspruch verfallen – und jetzt?

Wenn der Urlaub trotz aller Planung verfällt, kann geprüft werden, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. War dies nicht der Fall, gibt es unter Umständen die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch nachträglich geltend zu machen. Besonders bei längerer Krankheit gilt eine verlängerte Frist von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres, bevor der Urlaubsanspruch endgültig verfällt.

FAQ

Rund um das Thema Verfall von Urlaubstagen gibt es viele Unsicherheiten. Vor allem zum Jahresende stellt sich die Frage, wann Resturlaub verfällt, ob er ins Folgejahr übertragen werden kann oder welche Ausnahmen gelten. Hier sind die wichtigsten Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Wann verfällt Urlaub vom Vorjahr?

Laut § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa bei dringenden betrieblichen Gründen oder wenn eine Krankheit den Urlaubsantritt verhindert hat.

Wann verfällt Urlaub endgültig?

Falls eine Urlaubsübertragung möglich ist, müssen die Urlaubstage spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Wer wegen längerer Krankheit nicht arbeiten konnte, hat bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres Zeit, bevor der Urlaubsanspruch verfällt.

Können Urlaubstage verfallen?

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Laut EuGH-Rechtsprechung und BAG-Urteil verfällt der Urlaub nicht automatisch – der Arbeitgeber muss vorher darauf hinweisen. Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Verfall von Urlaubstagen: Urlaub rechtzeitig nehmen und Rechte kennen

Urlaubsansprüche sind mehr als nur eine nette Zusatzleistung – sie sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts und dienen der Erholung. Damit Urlaubstage nicht verfallen, sollte der Jahresurlaub frühzeitig geplant und rechtzeitig beantragt werden. Auch der Arbeitgeber hat eine Mitwirkungspflicht, denn ohne klare Hinweise kann der Urlaubsanspruch erhalten bleiben.

Wer unsicher ist, ob Resturlaub noch genommen werden kann oder ob eine Urlaubsübertragung möglich ist, sollte sich rechtzeitig informieren. Also: Den Urlaubsantrag nicht aufschieben, die eigenen Ansprüche kennen und den Urlaub genießen – bevor er verfällt!

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