Zeitsarbeit Tarif 20223 - Branchenzuschlag - Equal Pay
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Zeitarbeit Tarif 2023

Manteltarifvertrag IGZ & DGB

Der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit wurde zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster

und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

  • Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
  • Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG), Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
  • Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di), Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
  • Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU), Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
  • Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
  • Gewerkschaft der Polizei (GdP), Stromstraße 4, 10555 Berlin

abgeschlossen.

§1 Geltungsbereich

Der Manteltarifvertrag  gilt räumlich für das gesammte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er gilt fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),
und persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt
und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden
und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.

Entgeltgruppen

Entgeltgruppe 1:

Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern. Die Entgeltgruppe 1 ist die typische Helfergruppe. (z.B. einlegetätigkeiten in Maschinen, einfache Machinenbedienung, Verpackung ect.)

Entgeltgruppe 2a:

Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Die Entgeltgruppe 2a ist eine Helfergruppe die Erfahrungen oder Kenntnisse voraussetzt.

Entgeltgruppe 2b:

Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist (z.B. Gabelstaplerfahrer oder Schweißer mit Schweißerpass)

Entgeltgruppe 3:

Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist.

Entgeltgruppe 4:

Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.

Entgeltgruppe 5:

Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt werden.

Entgeltgruppe 6:

Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen wie Meister- oder Technikerausbildung erforderlich sind.

Entgeltgruppe 7:

Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbildung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen bewältigen müssen.

Entgeltgruppe 8:

Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforderlichist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen zu bewältigen sind.

Entgeltgruppe 9:

Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erforderlich ist.

 

Einsatzbezogene Zulage

Damit man eine einsatzbezogene Zulage bekommt müssen zwei Bedingungen zwingend zutreffen.

  1. Die Zulage wird nach  9 Kalendermonaten ununterbro-chener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt.
  2. Der Mitarbeiter muss eine 14 Monate ununterbroche Betriebszugehrigkeit bei der Zeitarbeitsfirma vorweisen.

Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 4  =0,20€ für die Entgelt-gruppen 5 bis 9  0,35€  je Stunde.

In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene Zulage vermindert werden.

Entgeltumwandlung

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen werden.

Entgelte

Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung (Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatzbezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgeltrahmentarifvertrags. Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

Entgelte ab 01.10.2022
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Entgelte ab 01.04.2023
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Entgelte ab 01.01.2024
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Besserstellungsvereinbarungen

Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages und dem Arbeitgeber des Kundenbetriebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergütung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb getroffen werden, wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens günstiger ist.

§2 Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses

2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht zustande gekommen.

Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben würde, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
wäre.

2.2. Probezeit und Kündigungsfristen

Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.

In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden.

Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche,

vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen.

Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse

§3 Arbeitszeit

3.1. Arbeitszeit

Unser Tarifwerk lässt folgende Optionen frei die Regelarbeitszeit von Mitarbeitern zu strukturieren.

3.1.1.Es können in allen Monaten eine Regelarbeitzeit von 151,67 Stunden definiert werden.

Es werden also immer mindestens 151,67 Stunden ausbezahlt egal wie viele Arbeitstage im Monat anfallen.

Daraus ergibt sich ein Nachteil für Mitarbeiter. Bei Monaten mit wenig Arbeitstagen (z.B. Juni 2019, 19 Arbeitstage) lässt diese Regelung das Überstundenkonto schnell schrumpfen. Für Mitarbeiter die erst frisch Angestellt wurden bedeutet es das gleich ein minus im Überstundenkonto.

3.1.2.Die zweite Option ist das die Arbeitzeit auf den anfallenden Arbeitstagen im Monat definiert wird.

Da jeder Monat andere regelmäßige Arbeitstage hat, haben wir uns für die letztere Regelung entschieden. Schließlich soll der Mitarbeiter, wenn  ein Moant 23 Arbeitstage (z.B. Juni) hat auch bezahlt bekommen und nicht einfach im Überstundenkonto verschwinden.

Bei Mitarbeitern die in Teilzeitarbeit arbeiten berechnet sich die regelmäßigeArbeitszeit pro Monat anteilig

3.1.3. An Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 14.00 Uhr.

Arbeitszeiten die darüber hinaus verichtet werden gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können über das Arbeitszeitkonto oder das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden

3.2. Arbeitszeitkonto

3.2.1. Für jeden Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die regelmäßige
Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden.

3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankungen
zwischen der individuellen regelmäßigen
monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der
individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.)
und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das
Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei
dürfen die Grenzwerte von maximal 150
Plusstunden und 105 Minusstunden nicht
überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung
wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten
im Verhältnis zur arbeitsvertraglich
vereinbarten Arbeitszeit angepasst.

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Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach
den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache
mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung
betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist
durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber.

3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen.

3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen. Dabei können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Eine Verfügung durch den
Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen.

Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage
vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu
beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes
unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beanspruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen.

3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrechnung
etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.

3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Arbeitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stetsm nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen.

3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

§4 Zuschläge

4.1. Mehrarbeit

4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.

4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit
– 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden
– 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden
– 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden
– 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden
hinausgehen.

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.
Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte.

4.2. Nachtarbeit

Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit
gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent. Regelmäßige Nachtarbeit (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von
20 Prozent vergütet. Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typischerweise nachts verrichtet werden müssen (z.B. Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge vergütet.

4.3. Sonntagsarbeit

Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt.

4.4. Feiertagsarbeit

Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt. Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort.

4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen

4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.

4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder etwaige außertarifliche Zulagen.

4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4.
werden für Tätigkeiten im medizinischen/ärztlichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart:
– Nachtarbeit 15,0 Prozent
– Sonntagsarbeit 25,0 Prozent
– Feiertagsarbeit 35,0 Prozent
– Samstagsarbeit in der
Zeit von 13.00–23.00 Uhr 7,5 Prozent

4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4.
richten sich für Tätigkeiten im gastronomischen
Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb

§5 Arbeitsbefreiung

5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gilt der Grundsatz, dass nur geleistete Arbeit vergütet wird.

5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung
einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 1 Tag
b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners 2 Tage
d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes 1 Tag
e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers 1 Tag
f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt.

Bezüglich der Buchstaben

b), c) und d) gelten die Regelungen entsprechend auch für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben

a)bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.
Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schriftlichen Antrag gewährt und ist vom Arbeitnehmer mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist
spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis beizubringen.
Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert.

§6 Urlaub

6.1. Urlaubsgewährung

Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubstermine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt werden.

6.2. Urlaubsanspruch

6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch
gemäß Bundesurlaubsgesetz.

25
Im Ersten Jahr
27
im zweiten Jahr
27
im dritten Jahr
30
im vierten Jahr
30
im fünften Jahr

6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte wird der der Jahresurlaub anteilig berechnen.

6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält
er für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs.

6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen
Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In den genannten Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr übertragen.
Wird dieser Resturlaub durch den Arbeitnehmer nicht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, auch nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so verfällt der Anspruch.

Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts wir nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen vergütet. Für die Berechnung des Entgeltes wird der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
bzw. des Urlaubsantritts zugrunde zu legt.

a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2
Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der
durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.

c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden Stunden ist die im Referenzzeitraum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit
gemäß Buchstabe b) maßgeblich.
Liegen im Referenzzeitraum Verdienstmöglichkeiten kürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen dasm Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berechnungaußer Betracht.

Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen
Vorsorge und Rehabilitation richtet sich
nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.


Dampf ablassen
Beispiel

Arbeitnehmer Max hat hat einen Stundenverdienst von 10,95€ (EG3 Stand 01.04.2019) und eine übertarifliche Zulage von 1,05€ pro Stunde. Er kommt auf einen summierten Stundenlohn von 12€. Er hat durchschnittlich 7,5Std in den letzten drei Monaten (65 Tage) vor der Arbeitsunfähigkeit gearbeitet.

Es ergibt sich folgende Berechnung für die Entgeltfortzahlung:

  1. 65 Tage x 7 Std. x 10,95€ (EG3) = 4982,25€
  2. 65 Tage x 7,5 Std. x 1,05€ (ÜTZ) = 511,88€

  3. 4982,25€ = 511,88€
  4. 5494,73€ / 65 Tage =  84,53€

Für jeden Karnk- oder Urlaubstag werden 84,53€ ausgezahlt und 7,5 Std in der Zeiterfassung berücksichtigt.

 

§7 Brückentage / Betriebsruhe

7.1. Um den Arbeitnehmern in Verbindung mit Feiertagen und Wochenenden (sog. Brückentage) eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren, können Arbeitstage vor oder im Anschluss an Feiertage festgelegt werden, an denen nicht gearbeitet wird.

7.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum- von höchstens 14 Kalendertagen – kann Betriebsruhe angeordnet werden. Dazu benötigte
Zeit kann vom Arbeitszeitkonto oder vom Jahresurlaub übertragen werden. Ausschließlich für diesen Zweck können auf dem Arbeitszeitkonto bis
zu 50 Minusstunden angesammelt werden. Für die Lage der Betriebsruhe sind nach Möglichkeit die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen.

§8 Jahressonderzahlungen

Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses  (nach der Probezeit) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Jahressonderzahlungen in Form von zusätzlich gezahltem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres, die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit
der Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres.

Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni und 30. November. Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen ist das Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig entsprechend der vereinbarten regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden,
haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.
Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses

– nach dem sechsten Monat jeweils 200 Euro brutto,
– im zweiten und dritten Jahr jeweils 300 Euro brutto,
– ab dem vierten Jahr jeweils 400 Euro brutto.

Branchenzuschlag

Der Zeitarbeiter erhält unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer seines Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung  einen Branchenzuschlag.

Dieses Branchenzuschlag wird zuzüglich auf seinem Stundenentgelt aufgeschlagen und muss bei Fälligkeit direkt ausgezahlt werden. Es werden nur tatsächlich geleistete Stunden berücksichtigt.

Wer bekommt einen Branchenzuschlag?

Einen Branchenzuschlag bekommen alle Zeitarbeitnehmer  in Deutschland, die der jeweiligen Branche oder dem jeweiligen Industriezweig angehören bzw. dort zum Einsatz kommen. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder in einer Gewerkschaft ist für den Arbeitnehmer nicht notwendig oder gar ausschlaggebend.

In welchen Branchen gibt es einen Branchenzuschlag?

  1.  Holz/Kunststoff
  2. Metall- und Elektroindustrie
  3. Druckindustrie Chemieindustrie
  4. Kali- und Steinsalzbergbau
  5. kautschukverarbeitende Industrie
  6. kunststoffverarbeitende Industrie
  7. Metall- und Elektroindustrie
  8. Papier erzeugende Industrie
  9. Papier/Pappe/Kunststoff
  10. Schienenverkehr
  11. Tapetenindustrie
  12. Textil/Bekleidung

In welchen Stufen wird der Branchenzuschlag ausgezahlt?

Der Branchenzuschlag entwickelt sich in sechs verschiedenen Tarifstufen. Dabei ist es völlig unabhängig in welcher Branche man im Einsatz ist.

  1. Stufe nach der 6ten  vollendenten Woche im Einsatzbetrieb
  2. Stufe nach dem 3ten vollendenten  Monat im Einsatzbetrieb
  3. Stufe nach dem 5ten vollendenten  Monat im Einsatzbetrieb
  4. Stufe nach dem 7ten vollendenten  Monat im Einsatzbetrieb
  5. Stufe nach dem 9ten vollendenten  Monat im Einsatzbetrieb
  6. Stufe nach dem 15ten vollendenten  Monat im Einsatzbetrieb

Je nach Branche und Entgeltgruppe wird prozentual der Branchenzuschlag auf die jeweilige Stundenentgelt aufgeschlagen.

Der Branchenzuschlag läuft kontinuierlich Stufe für Stufe durch bis die sechste Stufe und somit höchste Stufe erreicht ist. Viele Entleihunternehmen machen daher von Deckelungsregelung des Branchenzuschläge gebrauch.

 

 

Was ist die Decklung des Branchenzuschlages?

Unternehmen, die Leiharbeiter im Einsatz haben können den Branchenzuschlag Deckeln. Der Zuschlag wird auf den Stundenlohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers aus seiner Stammbelegschaft festgesetzt und steigt nicht weiter an. Wenn das Entleihunternehmen die Deckelung anwenden möchte muss es den Personaldienstleister das Stundenentgelt ihres Stammmitarbeiters schriftlich mitteilen.

Der Branchenzuschlag darf höchstens 10% vom Stundenentgelt des Stammmitarbeiters abweichen.


Was passiert wenn der Einsatz beim Kunde unterbrochen wird?

Bei einer Einsatzunterbrechnung die weniger als drei Monate andauert wird der Branchenzuschlag in der voller höhe weiter gezahlt.

Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, beginnt die Einsatzzeit wieder von vorn und man erhält den Branchenzuschlag erstmalig nach der sechsten vollendeten Woche.

Unterbrechungen wie Urlaub oder Kranktage zählen nicht als Unterbrechung!

Branchenzuschlag Stufe 6

Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 01.04.2017 gab es auch einige Veränderungen beim Branchenzuschlagtarifvertrag. Erstmahlig wurde von den Gewerkschaften und Tarifverbänden nun eine sechste Stufe des Branchenzuschlag eingeführt. Diese soll der Vorderung der Arbeitnehmerüberlassungreform nachkommen  und ungleichheiten in der Bezahlung des Leiharbeiters ausschließen. Der Branchenzuschlag Stufe 6 wird nach vollenden von 15 Monaten erreicht.

 

Eine Deckelung ist weiterhin möglich. Die TV BZ unterscheiden zwischen der Deckelung bis zum Ablauf des 15. Einsatzmonates und der Deckelung ab dem 16. Einsatzmonat. Unser Tarifverband schreibt hierzu folgendes:

Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt beschränkt. Von diesem Stundenentgelt darf ein Abschlag von 10% vorgenommen werden, so dass der Deckelungsbetrag bei 90% liegt.

Nach dem 15. vollendeten Monat ist der Branchenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes beschränkt. Ein Abzug von 10% ist nicht mehr möglich. Auch wird nicht mehr auf das regelmäßig laufend gezahlte Stundenentgelt abgestellt, sondern auf das Arbeitsentgelt.

Berechnung des Branchenzuschlags der Stufe 6

Auch beim Branchenzuschlag Stufe 6 gibt es wieder die Möglichenkeit der Deckelung des Branchenzuschlages. Entscheidet sich das Entleihunternehmen gegen die Deckelungsregelung so erhält der Zeitarbeiter  die stufenartige Anpassung seine Arbeitsentgeltes.

Meistens entscheiden sich Großunternehmen, welche viele soziale Leistungen und hohe Sonderzahlungen ihrer festen Mitarbeitern zahlen, gegen das Deckeln des Branchenzuschlag. Gerade diese Betriebe möchten ihre Lohnpolitik vor der Konkurenz geheim halten.

Macht der Entleiher nach dem 15. Einsatzmonat von der Deckelung Gebrauch, so ist der Branchenzuschlag beschränkt auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb.

Zum Arbeitsentgelt zählt grundsätzlich jede Vergütungen, die aus dem Arbeitsverhältnisses entstehen beziehungsweise auf Grund gesetzlicher Entgeltfortzahlung gewährt werden muss.

Zum Arbeitsentgelt zählen folgenede Bestandteile:

  • Stundenlohn
  • Entgeltfortzahlung
  • Sonderzahlungen
  • Zulagen und Zuschläge
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Sachbezüge

Die Branchenzuschläge werden nur für produktiv geleistete Arbeitsstunden gezahlt. Wird ein Arbeitnehmer Krank oder er hat Urlaub so berechnet sich dieser nach dem Entgeltfortzahlungsgesetzes. Auch bei der Ausbezahlung von  Überstunden fällt kein Branchenzuschlag an.

Anders aber als beim gesetzlichen Equal Pay erhält der Zeitarbeitnehmer rechtstechnisch keine „Equal Pay-Zulage“, sondern einen auf das Arbeitsentgelt des vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb beschränkten Branchenzuschlag.

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