Wer zahlt Kinderkrankengeld? Anspruch & Voraussetzungen
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Wer zahlt Kinderkrankengeld?

Berufstätige Eltern kennen das Problem: Ist das Kind krank, können sie nicht zur Arbeit gehen. Doch wie sieht es in diesem Fall mit der Lohnfortzahlung aus? Für Eltern, die ihre kranken Kinder pflegen und deshalb nicht arbeiten gehen können, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Wer die Leistung beantragen kann, für welche Dauer sie in Anspruch genommen werden kann und wer für die Auszahlung zuständig ist, zeigt dieser Artikel.

Der Freistellungsanspruch nach § 616 BGB

Fieber, Durchfall, Mittelohrentzündung oder eine einfache Erkältung, Kinder stecken sich in der Kita und in der Schule nicht selten mit einem Infekt an. Für berufstätige Eltern stellt das ab dem Einstieg nach der Elternzeit eine Herausforderung dar: Wer bleibt bei einem kranken Kind zu Hause, wie reagiert der Arbeitgeber und was ist mit der Lohnfortzahlung? Die gute Nachricht: Kein Elternteil muss Urlaubstage oder Überstunden darauf verwenden, den kranken Nachwuchs zu pflegen. Arbeitgeber sind in einem solchen Fall dazu verpflichtet, den Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen – solange keine andere im Haushalt lebende Person die Krankenpflege übernehmen kann. Der Freistellungsanspruch für berufstätige Eltern ist in § 616 BGB geregelt. Der Arbeitnehmer muss sich lediglich beim Arbeitgeber abmelden, bevor er die Arbeitsstelle verlässt. Wie viele Tage ein Mitarbeiter zur Pflege des kranken Nachwuchses zu Hause bleiben kann, ist gesetzlich nicht geregelt.

Unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V

Bezüglich der Lohnfortzahlung fällt die gesetzliche Regelung ein wenig komplizierter aus. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fordert Arbeitgeber zwar dazu auf, Mitarbeiter aus einem solchen unvermeidbaren Grund von der Arbeit freizustellen, ohne ihnen das Gehalt zu kürzen – eine Pflicht hierfür besteht jedoch nicht. Viele Unternehmen schließen eine Lohnfortzahlung in einem solchen Fall sogar explizit im Arbeitsvertrag aus. Absätze wie „nur tatsächlich geleistete Arbeit wird vergütet“ oder „§ 616 BGB findet keine Anwendung“ weisen darauf hin, dass mit einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht zu rechnen ist. In einem solchen Fall kann die Krankenkasse dann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem sogenannten Kinderkrankengeld einspringen. Anders sieht die Situation übrigens bei Auszubildenden mit Nachwuchs aus: Erkrankt das Kind, ist der Arbeitgeber hier verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen – das ist im Berufsbildungsgesetz geregelt.

Wer kann das Kinderkrankengeld beantragen?

Kommt das Unternehmen für die Lohnfortzahlung während der Krankenpflege des Kindes nicht auf, wird für Berufstätige die Art ihrer Krankenkasse entscheidend. Es gilt: Wer das Kinderkrankengeld beantragen möchte, muss als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gesetzlich versichert sein und seinen Nachwuchs ebenfalls gesetzlich mitversichert haben. Das Kind darf zudem höchstens 12 Jahre alt oder muss aufgrund einer Behinderung auf die Betreuung angewiesen sein. Auch muss es im selben Haushalt leben wie der Antragssteller.

Welche Personengruppen sind ausgeschlossen?

Eltern, die privat versichert sind, haben keinen Anspruch auf das gesetzliche Kinderkrankengeld. Selbiges gilt für den Fall, wenn die Eltern zwar gesetzlich, der Nachwuchs jedoch privat versichert ist. Jedoch lohnt es sich auch mit einer privaten Krankenversicherung immer, bei der jeweiligen Versicherung nachzufragen und sich über spezielle Kinderkrankengeld-Tarife zu informieren. Doch auch gesetzlich versicherte Eltern haben nicht in jedem Fall Anspruch auf das Krankengeld: Ist eine weitere im Haushalt lebende Person verfügbar, welche die Pflege des Kindes übernehmen kann, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das kann beispielsweise eine Großmutter oder ein nicht arbeitendes Elternteil sein, die im selben Haushalt leben. Zudem können Eltern, deren Kind älter als 12 Jahre ist, das Kinderkrankengeld nicht beantragen – in einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber keine akute Notwendigkeit einer ganztägigen Pflege des Kindes.

Voraussetzungen für die Auszahlung

Die Zahlung des Kinderkrankengeldes erfolgt in dem Fall, wenn das Kind so krank ist, dass es die Schule oder Kita nicht besuchen kann. Während der Coronapandemie wurde diese Regelung sogar erweitert: Die Auszahlung erfolgte bis April 2023 auch dann, wenn die Kita oder Schule geschlossen war, das Kind die Einrichtung nicht besuchen durfte, die Präsenzpflicht aufgehoben oder die Kinderbetreuung aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eingeschränkt war. Für die Antragsstellung auf Zahlung von Kinderkrankengeld werden einige Bescheinigungen benötigt, um die Notwendigkeit der Betreuung zu beweisen:

Ärztliches Attest und Antrag

Ein ärztliches Attest vom Kinder- oder Hausarzt bescheinigt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der notwendigen Pflege des Kindes nicht arbeiten kann. Dazu kann ein entsprechender Vordruck vom Bundesfamilienministerium verwendet werden, der gleichzeitig auch den Antrag auf Kinderkrankengeld enthält. Im Antrag sind die Bankverbindung sowie eine Erklärung anzugeben, ob der Arbeitgeber für die Zeit des Ausfalls weiterhin Gehalt auszahlt. Hat die Krankenkasse im laufenden Kalenderjahr bereits Kinderkrankengeld bewilligt, muss die entsprechende Anzahl der Tage eingetragen werden. Zudem muss im Formular eine Angabe gemacht werden, ob der Arbeitnehmer alleinerziehend ist. Die ärztliche Bescheinigung und der unterschriebene Antrag werden anschließend sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Krankenkasse geschickt.

Tipp: Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren einige Erleichterungen und Unterstützungen für Berufstätige in die Wege geleitet. Darunter fallen nicht nur Maßnahmen wie das auch für 2024 und 2025 erweiterte Kinderkrankengeld, sondern auch Regelungen wie das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Wir haben das überarbeitete Arbeitnehmerüberlassungsgesetz analysiert und die wichtigen Punkte für Sie zusammengefasst.

Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers

Die gesetzliche Krankenkasse berechnet die Höhe des Krankengeldes anhand des jeweiligen Verdienstes des Arbeitnehmers. Für den Antrag auf Kinderkrankengeld ist deshalb eine Bescheinigung über das Gehalt beizufügen. Es ist ebenfalls möglich, die Verdienstbescheinigung direkt vom Arbeitgeber an die Krankenkasse schicken zu lassen.

Höhe und Antragstellung des Kinderkrankengeldes

Liegen der Krankenkasse alle notwendigen Beweise vor, wird anschließend der Leistungsanspruch berechnet und das Kinderkrankengeld überwiesen. Dabei gilt: Im Normalfall erhält der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag des Ausfalls 90 % des regelmäßigen Nettolohns. Wurden in den letzten Monaten vor der Antragsstellung Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt, wird das ursprüngliche Nettogehalt für die Berechnung verwendet. Ausbezahlt wird nicht der gesamte Teil des Gelds. Vom Kinderkrankengeld gehen in aller Regel Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung ab. Beim Bezug des Kinderkrankengeldes besteht zudem eine Deckelung: Der Tageshöchstsatz liegt hier bei 120,75 Euro (Stand: Jahr 2024). Achtung: Zahlungen wie das Kinderkrankengeld tauchen nicht auf der Gehaltsabrechnung auf, weshalb sie separat in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, dennoch unterliegt die Zahlung dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Wie lange kann das Kinderkrankengeld in Anspruch genommen werden?

Bis zum Jahr 2021 galt eine Anspruchsdauer von 10 Tagen pro Elternteil und pro Kind. Im Zuge der Coronapandemie wurde diese Dauer jedoch für die Jahre 2021, 2022 und 2023 erhöht. Gesetzlich krankenversicherte Eltern onnten durch die ausgeweitete Regelung im je gesetzlich versichertem Kind für bis zu 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen. Bei mehreren Kindern bestand der Anspruch auf Kinderkrankengeld jedoch nicht für mehr als 65 Arbeitstage. Alleinerziehende konnten die Unterstützung für bis zu 60 Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern für bis zu 130 Arbeitstagen beantragen.

Von den pandemiebedingten Ausnahmeregelungen in den Jahren 2021 bis 2023 abgesehen, haben sich die Bedingungen für Eltern, die ihre kranken Kinder betreuen müssen für die Jahre 2024 bis 2025 weiter verbessert. So kann jedes Elternteil pro Jahr und Kind bis zu maximal 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Gesamtanspruch für alle Kinder auf 35 Tage pro Jahr und Elternteil. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch auf Tage mit Kinderkrankengeld, also bis zu 30 Tage pro Kind und bei mehreren Kindern bis zu 70 Tage gesamt im Jahr.

Sonderfälle

Wie verhält es sich mit dem Kinderkrankengeld, wenn der Arbeitnehmer derzeit auf Arbeitssuche ist oder das Kind schwer krank ist? In diesen Fällen gibt es einige Sonderregelungen, die bei der Antragsstellung beachtet werden sollten.

Kinderkrankengeld bei Unfällen oder Arbeitssuche

Ein Sonderfall stellt das Kinderkrankengeld bei Unfällen dar. Wird in der ärztlichen Bescheinigung festgehalten, dass das Kind aufgrund eines Unfalls betreut werden muss, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Auszahlung des Krankengeldes. Das gilt jedoch nur, wenn sich der Unfall in der Kita, in der Schule oder auf dem Weg dorthin oder nach Hause ereignet hat. Bei Arbeitslosigkeit oder bestehender Arbeitssuche bezahlt die Agentur für Arbeit das Kinderkrankengeld, insofern die Stellensuche aufgrund der Betreuung nicht fortgeführt werden kann. Dabei gilt: Arbeitslosengeld I und Bürgergeld gibt es während der Pflege des Kindes weiterhin. Die entsprechende Bestätigung für die Notwendigkeit der Pflege muss in diesem Fall bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. Arbeitslosen steht dabei dieselbe Anzahl an Tagen wie Berufstätigen zu – die Bezugsdauer des Ar­beits­lo­sen­gelds ändert sich dadurch nicht.

Schwerstkranke Kinder

Für Eltern von schwer kranken Kindern gilt: Das Krankengeld kann in diesem Fall unbegrenzt ausgezahlt werden. Das Kind muss hierbei auch nicht zwingend im Haushalt des Versicherten wohnen und dort gepflegt werden – es kann auch in einem Krankenhaus oder Hospiz betreut werden. Unbegrenzt ausgezahlt wird das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V dann, wenn:

  • … das Kind an einer weit fortgeschrittenen oder schnell fortschreitenden schweren Krankheit leidet,
  • … eine Heilung ausgeschlossen ist und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder erwünscht ist,
  • … eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder einigen Monaten besteht.

FAQ: Wer zahlt Kinderkrankengeld?

Wer zahlt Lohn, wenn das Kind krank ist?

Zahlt der Arbeitgeber den Lohn im Falle einer Erkrankung des Kindes nicht, springt bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die Krankenkasse ein und zahlt das sogenannte Kinderkrankengeld aus. Dieses beträgt in der Regel 90 % des Nettolohns, wobei für das Jahr 2024 eine Tagesobergrenze von 120,75 Euro festgelegt ist.

Wie funktioniert das mit dem Kinderkrankengeld?

Jeder Elternteil kann pro Kind jeweils 15 Tage Kinderkrankengeld beantragen, Eltern mit zwei oder mehreren Kindern erhalten maximal 35 Tage. Dabei ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber eingereicht werden muss.

Wird Kinderkrankengeld vom Lohn abgezogen?

Das Kinderkrankengeld stellt den finanziellen Ausgleich der Lohneinbußen während der Betreuung eines kranken Kindes dar, wenn der Arbeitgeber das Gehalt während dieses Zeitraums nicht ausbezahlt. Das Krankengeld wird also nicht vom Lohn abgezogen – jedoch sind auch hier Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.

Kann ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?

Eltern, die ihren kranken Nachwuchs pflegen müssen, dürfen der Arbeit fernbleiben. Das ist im § 616 BGB geregelt, wonach Arbeitgeber zur Freistellung des Mitarbeiters in einem solchen Fall verpflichtet sind. Das Gesetz sieht hier vor, dass der Arbeitgeber das Gehalt in einer solchen Situation bis zu fünf Arbeitstage fortzahlt. Häufig schließt der Arbeits- oder Tarifvertrag die bezahlte Freistellung jedoch aus, weshalb in einem solchen Fall die Krankenkassen mit dem Kinderkrankengeld einspringen.

Fazit

Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, welche die Betreuung bei Krankheitsfällen der eigenen Kinder bis 12 Jahre finanziell absichert, insofern der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung verweigert. Voraussetzung dafür ist neben der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung die ärztlich bescheinigte Notwendigkeit der Betreuung.

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