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Polnische Arbeiter in Deutschland: wichtige Informationen

Seitdem Polen der EU beigetreten ist und die Übergangsbestimmungen zum 1. Mai 2011 abgelaufen sind, können polnische Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich ohne Probleme beschäftigt werden. Eine wichtige Rolle spielt dabei die sogenannte Freizügigkeit, die diesen Arbeitnehmern uneingeschränkten Zutritt zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt. Doch auch, wenn es dafür keine gesonderte Arbeitserlaubnis braucht, müssen deutsche Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Polen einige sozial- und arbeitsrechtliche Dinge beachten. Diese Regelungen gelten vor allem im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen und Saisonarbeit. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zum Thema polnische Arbeiter in Deutschland wissen müssen. Wichtig ist das für Sie einerseits, wenn Sie selbst Arbeitnehmer aus Polen sind und in Deutschland arbeiten möchten, auf der anderen Seite aber auch dann, wenn Sie im Begriff sind, polnische Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen einzustellen. Erfahren Sie hier auch mehr über die Vor- und Nachteile von der Beschäftigung polnischer Arbeitnehmer.

Was braucht ein Pole, um in Deutschland arbeiten zu dürfen?

Polnischen Staatsbürgern ist es nach § 2 Abs. 1 Nr.1, 2. Alt FreizügG/EU erlaubt, zur Arbeitssuche nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten. Für die Einreise benötigen sie dabei nicht mehr als einen gültigen Reisepass oder den Personalausweis. Nach der Einreise haben polnische Arbeitnehmer die Pflicht, sich innerhalb von einer Woche beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Danach folgt die vom Arbeitgeber vorgenommene Anmeldung bei der dafür zuständigen Sozialversicherung. Für die Ausübung bestimmter Berufe kann es notwendig sein, eine Zulassung zur Ausübung, beziehungsweise spezielle Qualifikationsnachweise vorzulegen.

Wie lange kann ein polnischer Bürger in Deutschland arbeiten?

Geregelt ist in § 2 Abs. 1 Nr.1, 2. Alt FreizügG/EU ebenfalls, dass sich polnische Staatsbürger mindestens drei Monate zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten dürfen. In Ausnahmefällen ist das sogar für längere Zeit möglich. Voraussetzung dafür ist, dass sich der polnische Staatsbürger aktiv um die Suche nach Arbeit in Deutschland bemüht. Nicht notwendig sind dabei eine Arbeitsgenehmigung oder ein Aufenthaltstitel.

Wie bekommen Polen ein Arbeitsvisum für Deutschland?

Da es sich bei polnischen Arbeitnehmern um Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates handelt, benötigen sie zur dauerhaften Einreise nach Deutschland kein Visum. Ein nationales deutsches Visum wird bei folgenden Voraussetzungen benötigt:

  • kein visafreier oder privilegierter Drittstaatler
  • Aufenthalt für gewöhnlich und mit polnischem nationalen Aufenthaltstitel in Polen
  • Planung eines Aufenthalts über drei Monate in Deutschland (wegen Familienzusammenführung, Studium oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit)

Das visumsfreie Einreisen, um Tätigkeiten im Rahmen von Vander Elst auszuüben, ist zurzeit ausschließlich unter Einhaltung der in § 17a AufenthV i.V.m. § 30 Nr. 3 BeschV aufgeführten Voraussetzungen möglich. Diese lauten:

  • drittstaatsangehörige Arbeitnehmer
  • Besitz der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (maximal 90 Tage innerhalb von 12 Monaten)

Besteht der Fall, dass sich eine Person bereits in Deutschland aufhält und den polnischen Aufenthaltstitel besitzt, welcher zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, kann sich diese auch direkt mit der jeweils zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen. Der Aufenthaltstitel ist dort nach § 39 Nr. 6 der Aufenthaltsverordnung zu beantragen.

Welchen Aufenthaltstitel haben Polen in Deutschland?

Da es sich bei Mitarbeitern aus Polen um Unionsbürger handelt, haben sie das Recht, auch ohne Visum in sämtliche Mitgliedstaaten der EU, des EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und in die Schweiz einzureisen. Weiterhin ist es ihnen erlaubt, sich in den anderen Staaten weitestgehend uneingeschränkt aufzuhalten und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das eben beschriebene Recht wird in diesem Zusammenhang als „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ bezeichnet. Wichtig ist nur, dass Unionsbürger/innen, die davon Gebrauch machen möchten, im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind. Nur so kann das Recht auf Freizügigkeit nachgewiesen werden.

Kein Recht auf Freizügigkeit besteht dann, wenn man sich als Pole oder Polin länger als drei Monate und kürzer als fünf Jahre in Deutschland aufhalten möchte, dort nicht erwerbstätig ist und auch keine Aussicht darauf besteht, dass eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann. Das Recht gilt auch dann nicht, wenn man sich und die eigenen Familienangehörigen finanziell nicht unterhalten kann.

Kann man in Deutschland arbeiten ohne festen Wohnsitz?

Um in Deutschland eine Arbeit aufnehmen zu können, ist eine Meldeadresse keine Voraussetzung. Arbeitgeber sind deswegen nicht dazu berechtigt, eine Anmeldebescheinigung von Bewerbern anzufordern. Stattdessen genügt es, wenn eine aktuelle Adresse vorgelegt wird, unter der man vorübergehend erreichbar ist, beispielsweise bei Bekannten oder Familienmitgliedern. Ebenfalls ohne eine feste Meldeadresse kann man sich in Deutschland bei der Agentur für Arbeit (auch Arbeitsagentur) arbeitssuchend melden. Dieses Recht besteht dann, wenn man einen gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel in der Wohnung des Freundes oder Angehörigen) nachweisen kann. Es ist wichtig, dass man sich dort an die Agentur für Arbeit wendet, wo sich die Wohnung befindet.

Entscheidend ist, dass man bei einer Anmeldung in jedem Fall postalisch erreichbar sein muss, was zum Beispiel durch diverse Zusätze zur Adresse (wie „c/o“, „bei Herrn/Frau“ oder andere) möglich ist. Auch ohne Sprachkenntnisse können die Dienste der Arbeitsagentur mithilfe eines Dolmetschers/ einer Dolmetscherin vollumfänglich genutzt werden.

Kann ich in Polen arbeiten und in Deutschland leben?

Personen, die als Arbeitnehmer/in oder Selbstständige in einem Mitgliedstaat arbeiten, dabei aber im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen und mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, werden auch als Grenzpendler bezeichnet. Demnach ist es durchaus möglich, in Polen zu arbeiten und in Deutschland zu leben. In diesem Fall gilt das polnische Recht für:

  • die Beschäftigung
  • die Einkommensteuer (abhängig von steuerlicher Ansässigkeit)
  • Großteil der Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit

Das deutsche Recht gilt hingegen für:

  • Grundsteuern und die meisten anderen Steuern
  • Sämtliche Formalitäten in Zusammenhang mit dem Aufenthalt
  • Krankengeldversicherung
  • Altersrenten- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Krankenversicherung

Was braucht man generell für ein Arbeitsvisum?

Staatsangehörigen der folgenden Länder ist es möglich, nach ihrer Einreise ohne Visum eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke in Deutschland zu beantragen: ● EWR oder EU-Mitgliedsstaaten ● Australien ● Kanada ● Japan ● Neuseeland ● Israel ● Schweiz ● Republik von Korea Für Staatsangehörige aller anderen Länder gilt, dass vor der Einreise nach Deutschland ein Visum zu Arbeitszwecken zu beantragen ist. Alle Ausländer können dieses Arbeitsvisum für Deutschland beantragen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer in Deutschland wird vom sogenannten "Aufenthaltsgesetz" geregelt. Dieses gilt für die folgenden Kategorien: ● hochqualifizierte Ausländer, allem voran Forscher, die über besondere technische Kenntnisse verfügen ● Lehrpersonal oder wissenschaftliches Personal in herausragenden Positionen ● konzerninterne Übernehmer, vor allem Manager und Spezialisten Auch Arbeitnehmer, die über einen Hochschulabschluss oder einen nicht-akademischen Berufsschulabschluss verfügen, sind unter den folgenden Voraussetzungen zur Beantragung des Arbeitsvisums in Deutschland berechtigt: ● Fachkräftemangel in dem Beruf, den sie in Deutschland ausüben möchten ● Vorliegen eines konkreten Stellenangebots ● Ausbildung ist mit deutschem Abschluss gleichgestellt Das übliche Antragsverfahren für ein Arbeitsvisum in Deutschland erfolgt in diesen Schritten: 1. Stellenangebot für Einstellung bei deutschem Arbeitgeber erhalten 2. Prüfen, ob für längeren Aufenthalt ein Visum benötigt wird 3. Herausfinden, wo der Visumantrag zu stellen ist 4. Sammeln aller erforderlichen Dokumente gemäß den Anweisungen 5. Vereinbaren eines Termins für ein Visuminterview 6. Bezahlen der Visagebühr für die deutsche Arbeitsverwaltung 7. Teilnehmen am Interview 8. Warten auf eine Antwort Mehrere Dokumente müssen eingereicht werden, um der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat im eigenen Wohnsitzland nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum erfüllt sind. Bei diesen Unterlagen handelt es sich zusammen mit dem Visuminterview um den wichtigsten Teil des Antrags auf das deutsche Arbeitsvisum: ● zwei vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare in gedruckter Form ● zwei Passfotos, für die strenge Anforderungen gelten ● gültiger nationaler Reisepass ● Wohnsitznachweis (Führerschein und/ oder Stromrechnung mit eigenem Namen als Wohnsitznachweis im Gebiet des Konsulats, in dem der Antrag gestellt werden soll) ● Krankenversicherung (obligatorische Bescheinigung vom deutschen Arbeitgeber, gültig ab Beschäftigungsdatum) ● gesonderte Reiseversicherung, wenn diese nicht bereits in der obligatorischen Krankenversicherung enthalten ist (für Zeitraum von der Ankunft in Deutschland bis zu Beginn der Beschäftigung) ● Arbeitsvertrag oder verbindliches Stellenangebot mit Angabe des Bruttojahresgehalts und detaillierter Beschreibung der in Deutschland auszuübenden Beschäftigung ● Genehmigung durch Bundesagentur für Arbeit ● aktueller Lebenslauf ● Qualifikationsnachweis, wie zum Beispiel Diplom, Zertifikat, Markenblätter ● persönliches Anschreiben ● Nachweis eines sauberen Strafregisters ● Nachweis über bezahlte Visagebühr ● Erklärung zur Richtigkeit aller Angaben Was man hingegen zur Freistellung von der Arbeit benötigt, klären wir in einem weiteren Artikel.

FAQ

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Polen, die in Deutschland arbeiten möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und Unterlagen zum Nachweis dieser vorlegen. Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zu diesem komplexen Thema.

Welche Unterlagen muss ein Subunternehmer aus Polen vorlegen?

Zur Überprüfung müssen Subunternehmer aus Polen in Deutschland die folgenden Unterlagen vorlegen:

  • A1-Bescheinigungen für die Arbeitnehmer der polnischen Baufirma
  • Freistellungsbescheinigung der Subunternehmer aus Polen
  • Meldung bei der Zollverwaltung

Was braucht man für ein Arbeitsvisum?

Um ein Arbeitsvisum in Deutschland zu beantragen, müssen einige wichtige Unterlagen bei der Botschaft oder dem Konsulat vorgelegt werden. Neben den beiden ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformularen gehören dazu zwei Passfotos und ein gültiger nationaler Reisepass. Informieren Sie sich vor Ihrem Termin über alle weiteren notwendigen Unterlagen.

Welche Ausländer brauchen keinen Aufenthaltstitel?

Keine besonderen Formalitäten müssen Unions- und EWR-Bürger bei einem Umzug nach Deutschland erfüllen. Wie alle Deutschen melden sie sich beim Bezug der neuen Wohnung bei der Meldebehörde im jeweiligen Wohnort an. Eine Aufenthaltserlaubnis oder spezifische Ausweise werden nicht benötigt.

Fazit:

Die Beschäftigung polnischer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland ist genau geregelt. Weil Polen seit dem Jahr 2011 zur EU gehört, ist es polnischen Fachkräften mittlerweile problemlos möglich, in Deutschland zu arbeiten und Fuß zu fassen. Die sogenannte Freizügigkeit ermöglicht ihnen einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sofern polnische Bürger bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt werden, gelten die Regelungen des deutschen Arbeitsrechts. Dabei findet keine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Beschäftigten statt. Staatsangehörigen aus Polen ist es möglich, nach ihrer Einreise ohne Visum Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke zu beantragen.

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