Kurzfristige Beschäftigung Landwirtschaft Saisonarbeitskräfte
Saisonarbeitskräfte sind für die deutsche Landwirtschaft unverzichtbar. Diese Erntehelfer und Erntehelferinnen arbeiten in einer kurzfristigen Beschäftigung und erfordern besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich rechtlicher Rahmenbedingungen. Vom Mindestlohn über die Sozialversicherungspflicht bis hin zu spezifischen Vorschriften für ausländische Arbeitskräfte gibt es viele Aspekte, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beachten müssen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen und Voraussetzungen für Saisonkräfte, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten informiert und geschützt sind.
Saisonarbeitern in der Landwirtschaft in Deutschland: Das gibt es zu beachten
Saisonarbeitskräfte sind eine große Hilfe in der deutschen Landwirtschaft, besonders während der arbeitsintensiven Erntezeit. Für eine reibungslose Beschäftigung und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehrere Aspekte beachten:
Arbeitsverträge
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft vor Arbeitsaufnahme unerlässlich. Er sollte folgende Punkte klar regeln:
- Beschäftigungsdauer:
Der Vertrag muss den genauen Zeitraum der Beschäftigung angeben. Dies hilft, die maximale Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu überwachen und einzuhalten. - Arbeitszeiten:
Klare Angaben zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sind wichtig. Dazu gehören auch Regelungen zu Überstunden und deren Vergütung. - Vergütung:
Der Arbeitsvertrag sollte den Stundenlohn sowie die Zahlungsmodalitäten festlegen. Der gesetzliche Mindestlohn muss eingehalten werden. - Tätigkeitsbeschreibung:
Eine detaillierte Beschreibung der auszuführenden Arbeiten verhindert Missverständnisse und stellt sicher, dass beide Parteien über die Erwartungen informiert sind. - Unterkunft und Verpflegung:
Falls der Unternehmer den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, sollten die Bedingungen und eventuelle Kosten im Vertrag festgehalten werden. - Kündigungsfristen:
Auch wenn die Beschäftigung kurzfristig ist, sollten die Kündigungsfristen und -bedingungen klar definiert sein.
Beschäftigungsdauer
Die Dauer der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften wie Erntehelfern ist streng reglementiert, um die Sozialversicherungsfreiheit nach dem Sozialversicherungsrecht zu gewährleisten.
- Maximale Dauer:
Saisonarbeitskräfte dürfen maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschäftigt werden. Diese Obergrenze gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung am Stück oder mit Unterbrechungen erfolgt. - Berufsmäßigkeit:
Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht als Haupterwerb oder im Rahmen einer regelmäßigen Berufsausübung ausführen darf. Eine berufsmäßige Beschäftigung würde die Sozialversicherungsfreiheit aufheben. - Kombination mit anderen Beschäftigungen:
Wenn eine Person bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann sie zusätzlich nur kurzfristig beschäftigt werden, ohne dass diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird. Die genannten Zeitgrenzen dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden.
Arbeitserlaubnis
Die Anforderungen an die Arbeitserlaubnis für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft unterscheiden sich je nach dem Land, aus dem die Saisonarbeitskraft stammt:
- Saisonarbeitskräfte aus EU-Ländern:
Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten genießen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen keine spezielle Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung in Deutschland. Sie können ohne bürokratische Hürden arbeiten, müssen jedoch ihre Tätigkeit ordnungsgemäß anmelden. - Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten:
Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern benötigen in der Regel eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland tätig werden zu dürfen. Das gilt auch für eine Saisonbeschäftigung. Diese Genehmigung muss vor der Einreise nach Deutschland eingeholt werden und wird durch die Bundesagentur für Arbeit und die Ausländerbehörde erteilt. Voraussetzungen sind unter anderem der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots und die Prüfung, dass keine bevorrechtigten Arbeitskräfte aus der EU für die Stelle verfügbar sind.
Meldepflichten
Für die ordnungsgemäße Beschäftigung von Saisonarbeitskräften müssen Arbeitgeber mehrere Meldepflichten beachten, insbesondere in Hinblick auf die Versicherungspflicht für kurzfristig Beschäftigte:
- Anmeldung bei der Sozialversicherung:
Arbeitgeber müssen Saisonarbeitskräfte, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Bei kurzfristigen Beschäftigungen, die sozialversicherungsfrei sind, erfolgt die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale. Diese Meldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. - Meldung bei der Minijob-Zentrale:
Für kurzfristige Beschäftigungen ist eine spezielle Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich. Hierzu gehört die elektronische Übermittlung der DEÜV-Meldungen (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung), die Informationen zur Beschäftigungsdauer und zum Verdienst enthalten. - Bescheinigung A1:
Saisonarbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die in ihrem Heimatland sozialversichert bleiben, benötigen die Bescheinigung A1. Diese bestätigt, dass der Arbeitnehmer weiterhin im Heimatland sozialversichert ist und somit in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass diese Bescheinigung vorliegt. - Meldung bei der Ausländerbehörde:
Für Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten ist eine Meldung bei der Ausländerbehörde erforderlich, um die Arbeitserlaubnis zu überprüfen und zu registrieren. Die Anmeldung muss vor Beginn der Beschäftigung erfolgen. - Lohnsteueranmeldung:
Unabhängig von der Sozialversicherungspflicht müssen alle Beschäftigungen lohnsteuerlich erfasst werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, Lohnsteuerabzugsbeträge korrekt an das Finanzamt abzuführen. Bei kurzfristigen Beschäftigungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung erfolgen.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeitregelungen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft sind durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) klar definiert. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
- Maximale tägliche Arbeitszeit:
Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel acht Stunden nicht überschreiten. Unter bestimmten Bedingungen kann sie auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. - Wöchentliche Arbeitszeit:
Die maximale Arbeitszeit pro Woche sollte nicht mehr als 48 Stunden betragen. Auch hier gelten Ausnahmeregelungen, die eine Verlängerung der Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. - Überstunden:
Überstunden müssen klar dokumentiert und angemessen vergütet werden. Hierbei ist der gesetzliche Mindestlohn einzuhalten. Vereinbarungen über Überstunden sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden. - Nacht- und Sonntagsarbeit:
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich verboten, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Ausnahme, die für die Landwirtschaft häufig zutrifft. Nachtarbeit (zwischen 23 Uhr und 6 Uhr) ist ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen zulässig und muss besonders vergütet werden.
Pausen
Die Regelungen zu Pausen und Ruhezeiten sind ebenfalls im Arbeitszeitgesetz festgelegt und müssen streng eingehalten werden:
- Pausenzeiten:
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden verlängert sich die Pausenzeit auf mindestens 45 Minuten. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten unterteilt werden. - Ruhepausen zwischen Arbeitstagen:
Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. Diese Ruhezeit dient der Erholung und ist zwingend erforderlich, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. - Ruhetage:
Pro Woche müssen den Saisonarbeitskräften mindestens ein freier Tag gewährt werden. In der Landwirtschaft können aufgrund von Erntezeiten und Witterungsbedingungen flexible Regelungen gelten, dennoch darf der Erholungsanspruch nicht vernachlässigt werden. - Dokumentation:
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten und Pausen ihrer Saisonarbeitskräfte genau zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen jederzeit vorgelegt werden können, insbesondere bei Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden. - Besondere Regelungen für Jugendliche:
Sollten jugendliche Saisonarbeitskräfte (unter 18 Jahren) beschäftigt werden, gelten besondere Schutzvorschriften. Diese umfassen kürzere maximale Arbeitszeiten und längere Pausen- und Ruhezeiten.
Unterkunft
Viele landwirtschaftliche Betriebe bieten ihren Saisonarbeitskräften Unterkunftsmöglichkeiten an, um die Anreise und den Aufenthalt während der Erntezeit zu erleichtern. Dabei sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen:
- Qualität und Ausstattung:
Die Unterkünfte müssen den grundlegenden Anforderungen an Hygiene und Sicherheit entsprechen. Dazu gehören saubere Schlafräume, sanitäre Einrichtungen, Kochmöglichkeiten und Zugang zu Trinkwasser.
Es sollte ausreichend Platz pro Person vorhanden sein, und die Räume sollten gut belüftet und beheizt sein. - Kosten:
Falls für die Unterkunft Kosten anfallen, müssen diese transparent und fair im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Die Abzüge vom Lohn für Unterkunft und Verpflegung dürfen den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
Es ist ratsam, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vor Beginn der Tätigkeit klar zu kommunizieren, um Missverständnisse zu vermeiden. - Vertragliche Regelungen:
Die Nutzung der Unterkunft sollte im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Dies umfasst die Kosten, die Dauer der Nutzung und eventuelle Hausordnungen.
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Unterkunft während der gesamten Beschäftigungsdauer verfügbar ist.
Verpflegung
Die Verpflegung der Saisonarbeitskräfte kann auf verschiedene Weise organisiert werden:
- Selbstverpflegung:
Saisonarbeitskräfte haben oft die Möglichkeit, sich selbst zu verpflegen. In diesem Fall sollten die Unterkünfte mit Kochmöglichkeiten und Kühlschränken ausgestattet sein. - Gemeinschaftsverpflegung:
Einige Betriebe bieten Gemeinschaftsverpflegung an, bei der Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden. Dies fördert das Gemeinschaftsgefühl und erleichtert die Organisation der Verpflegung. - Verpflegungspauschale:
Alternativ kann eine Verpflegungspauschale vereinbart werden, die den Arbeitskräften zusätzlich zum Lohn gezahlt wird, um die Kosten für die eigene Verpflegung zu decken.
Bei der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung ist die Einhaltung von Gesundheits- und Hygienestandards von größter Bedeutung. Saisonarbeitskräfte haben das Recht auf menschenwürdige und angemessene Unterkünfte und Verpflegung. Arbeitgeber sollten dies respektieren und sicherstellen, dass ihre Arbeitskräfte gut versorgt sind.
Mindestlohn in Deutschland
Bei der Bezahlung gibt es keine Besonderheiten, die einen ausländischen Saisonarbeiter von einem deutschen Bürger unterscheidet. Die Saisonarbeitnehmer müssen ebenfalls mindestens mit dem deutschen Mindestlohn bezahlt werden. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten und die Zahlung des Mindestlohns sowie die Dokumentation der Arbeitszeiten sicherstellen.
- Aktueller Mindestlohn:
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde. Dieser Betrag ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend, einschließlich Saisonarbeitskräfte. - Geltungsbereich:
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von der Branche. Auch ausländische Saisonarbeitskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie in Deutschland beschäftigt sind. Der Mindestlohn muss für alle geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden. Dies schließt auch Überstunden, Nachtarbeit und Wochenendarbeit ein.
Es gibt nur wenige Ausnahmen vom Mindestlohn, die jedoch auf Saisonarbeitskräfte in der Regel nicht zutreffen. Dazu gehören beispielsweise Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren.
Sozialversicherungspflicht für kurzfristige Beschäftigung Landwirtschaft
Die Sozialversicherungspflicht für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft hängt von ihrer Herkunft und dem Beschäftigungsstatus ab. Hier sind die wichtigsten Regelungen und Unterschiede:
Beschäftigte aus der EU mit vorübergehender Saisontätigkeit in Deutschland
Grundsätzlich bleiben Saisonarbeitskräfte aus der EU in ihrem Heimatland sozialversicherungspflichtig. Sie müssen die Bescheinigung A1 vorlegen, die bestätigt, dass sie weiterhin im Heimatland sozialversichert sind. Diese Bescheinigung ist notwendig, um doppelte Sozialabgaben zu vermeiden.
Selbständig Erwerbstätige aus der EU mit vorübergehender Saisontätigkeit in Deutschland
Selbständige Erwerbstätige aus der EU, die vorübergehend in Deutschland arbeiten, bleiben ebenfalls in ihrem Heimatland sozialversicherungspflichtig und benötigen die Bescheinigung A1, um nachzuweisen, dass sie im Heimatland sozialversichert sind.
Vorübergehende Saisontätigkeit in Deutschland ohne Beschäftigung im Wohnstaat innerhalb der EU
Saisonarbeitskräfte aus der EU, die in ihrem Heimatland keiner Beschäftigung nachgehen, unterliegen in Deutschland der Sozialversicherungspflicht. Sie müssen bei den deutschen Sozialversicherungsträgern angemeldet werden und Beiträge in Deutschland zahlen, die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung umfassen.
Sozialversicherungspflicht ausländischer Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten
Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die vorübergehend in Deutschland arbeiten, unterliegen der deutschen Sozialversicherungspflicht. Unter diesen Umständen müssen die Saisonarbeiter bei den deutschen Sozialversicherungsträgern angemeldet werden. Die Beiträge umfassen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Sozialversicherungspflicht für Saisonarbeitskräfte variiert je nach Herkunftsland und Beschäftigungsstatus. Arbeitgeber sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise wie die Bescheinigung A1 für die Versicherung im Heimatland zu kontrollieren und sicherzustellen, dass alle Personen ordnungsgemäß bei den deutschen Sozialversicherungsträgern angemeldet sind.
- Weitere wichtige Informationen zur Anstellung ausländischer Arbeitnehmer gibt es hier: Checkliste für Einstellung ausländischer Mitarbeiter.
Kurzfristige Beschäftigung Landwirtschaft
Die kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft bietet während der Erntezeit sowohl Flexibilität für die Betriebe als auch für die Arbeitskräfte. Um diese Form der Anstellung korrekt zu nutzen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt und ein festgelegtes Meldeverfahren eingehalten werden.
Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung Landwirtschaft
Eine kurzfristige Beschäftigung Landwirtschaft ist zeitlich begrenzt auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, unabhängig davon, ob die Arbeit am Stück oder mit Unterbrechungen erfolgt. Eine zentrale Bedingung ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das bedeutet, sie darf nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen und sollte von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Personen, die bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können zusätzlich nur dann kurzfristig beschäftigt werden, wenn die genannten Zeitgrenzen eingehalten werden und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ist.
Eine spezifische Verdienstgrenze gibt es für kurzfristige Beschäftigungen nicht; entscheidend ist die Einhaltung der zeitlichen Begrenzungen und dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Arbeitgeber müssen alle Voraussetzungen sorgfältig dokumentieren, einschließlich der Bestätigung, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ist.
Meldeverfahren für kurzfristige Beschäftigte
Vor Beginn der Beschäftigung müssen Arbeitgeber die Saisonarbeit bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch und umfasst die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit und voraussichtlichen Verdienst. Die Übermittlung dieser Daten geschieht über das DEÜV-Verfahren. Neben der Anmeldung müssen auch Beitragsnachweise und -zahlungen fristgerecht übermittelt werden. Für kurzfristige Beschäftigungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, jedoch müssen Lohnsteuer und eventuell anfallende Umlagen abgeführt werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle relevanten Unterlagen und Nachweise zur kurzfristigen Beschäftigung aufzubewahren. Dies umfasst Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen und die Bestätigungen der Minijob-Zentrale. Die Einhaltung dieser Melde- und Dokumentationspflichten für Minijobs und Saisonarbeiter wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und die Sozialversicherungsträger überprüft. Verstöße können zu Bußgeldern und Nachzahlungen führen. Durch die Einhaltung dieser Vorgaben kann die kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine rechtlich sichere und effiziente Lösung darstellen.
- Erntehelfer in Zeitarbeit können sich hier darüber informieren, wie sie ihre Leistung in ihren Bewerbungsunterlagen angeben: Zeitarbeit im Lebenslauf.
Fazit
Saisonarbeiter sind unverzichtbar für deutsche Landwirte, in der Forstwirtschaft oder im Gartenbau. Die kurzfristig Beschäftigten Landwirtschaft bieten viele Vorteile, wie Flexibilität, erfordern aber die Einhaltung von Rechtsvorschriften wie Mindestlohn, Sozialversicherung und genauen Meldeverfahren. Saisonarbeit ist streng reglementiert: maximale Arbeitszeiten, Pausenregelungen und Dokumentationspflichten müssen beachtet werden. Ausländische Arbeitskräfte benötigen entsprechende Bescheinigungen, um Doppelversicherungen zu vermeiden. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Diese umfassenden Regelungen schützen sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer und tragen zu einem geregelten Arbeitsverhältnis bei.