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Mutterschutz – wie lange geht er?

Mutterschutz – wie lange geht er?

Der Mutterschutz ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts, der dafür sorgt, dass arbeitende Frauen während der Schwangerschaft und in der Stillzeit besonders geschützt werden und sich in der Zeit um die Geburt herum ohne Sorgen auf ihr neugeborenes Kind konzentrieren können. Das Gesetz soll sicherstellen, dass die Gesundheit von Mutter und Kind oberste Priorität haben – und das sowohl für die Phase vor der Entbindung als auch für die Zeit danach.

Damit dieser Schutz greifen kann, ist es wichtig, dass Frauen ihre Schwangerschaft so früh wie möglich ihrem Arbeitgeber mitteilen. Sobald der Arbeitgeber informiert ist, wird er sich im besten Fall um alles Nötige kümmern: von der Anpassung der Arbeitsbedingungen bis hin zur Meldung bei der Arbeitsschutzbehörde. So können Unternehmen dafür sorgen, dass Mutter und Kind während dieser besonderen Zeit bestmöglich betreut sind und alle rechtlichen Regelungen eingehalten werden. Welche Regelungen für Unternehmen und Mütter im Detail gelten, zeigt dieser Artikel.

Was ist Mutterschutz überhaupt?

Beim Mutterschutz handelt es sich im Grunde genommen um ein Bündel verschiedener Maßnahmen für schwangere Frauen und stillende Mütter, die berufstätig sind. Dieses wichtige Konzept stellt sicher, dass sowohl Mütter als auch ihre Kinder vor und nach der Geburt ausreichend geschützt sind – und keinerlei Benachteiligung am Arbeitsplatz ausgesetzt werden. Zum Mutterschutz zählt also nicht nur die Arbeitsfreistellung in den Wochen um den Geburtstermin, sondern verschiedene Aspekte, die das Wohlergehen der Mutter in dieser Zeit gewährleisten sollen: Dazu gehört der Schutz ihrer Gesundheit bei der Arbeit, ein besonderer Kündigungsschutz, um Jobunsicherheit zu vermeiden, sowie die Absicherung des Einkommens während dieser Zeit, in der nicht gearbeitet werden darf.

Schutz vor Diskriminierung während und nach der Schwangerschaft

Vor der Einführung des neuen Mutterschutzgesetzes im Jahr 2018 basierte der Schutz schwangerer und stillender Frauen am Arbeitsplatz hauptsächlich auf der „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“. Diese war deutlich weniger umfassend und flexibel, und weder die individuellen Bedürfnisse noch die modernen Arbeitsbedingungen wurden ausreichend berücksichtigt. Deshalb trat am 1. Januar 2018 ein neues, modernisiertes Mutterschutzgesetz in Kraft, das einen wichtigen Schritt im Kampf gegen die Diskriminierung von schwangeren und stillenden Frauen am Arbeitsplatz darstellt. Dieses Gesetz baut auf aktuellen gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen auf und berücksichtigt zugleich die sich wandelnden gesellschaftlichen Bedingungen. Ein Kernziel der neuen Regelungen besteht darin, die Möglichkeiten der Arbeitgeber, ungerechtfertigte Beschäftigungsverbote auszusprechen, einzuschränken und somit die Rechte schwangerer und stillender Frauen zu stärken.

Bedeutung des Mutterschutzes für Arbeitnehmerinnen

Der Mutterschutz sorgt also nicht nur für die Gesundheit und das Wohlergehen der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft und Stillzeit, sondern gewährleistet auch, dass die berufliche Tätigkeit ohne Diskriminierung fortgeführt werden kann. Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzes ist der Schutz vor unrechtmäßiger Kündigung und die Sicherung des Einkommens, auch wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Arbeitsverbot besteht. Insgesamt zielt der Mutterschutz darauf ab, jede Form der Benachteiligung, die aus der Schwangerschaft resultieren könnte, zu verhindern und somit eine faire und gleichberechtigte Arbeitsumgebung für alle zu schaffen.

Gesetzliche Grundlagen des Mutterschutzes in Deutschland

Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen eine ausgewogene Work-Life-Balance für Mütter fördern und Frauen dabei unterstützen, ihre beruflichen und familiären Verpflichtungen leichter in Einklang bringen zu können. Der Mutterschutz in Deutschland ist damit mehr als nur eine Sammlung von Regelungen – viel eher ist er ist ein Ausdruck der gesellschaftlichen Wertschätzung von Mutterschaft und der Rolle der Frau im Arbeitsleben.

Durch die Unterstützung für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen leistet dieses Gesetz auch einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz und schafft eine inklusivere Arbeitskultur. Es geht darum, Frauen die Freiheit zu geben, ihre Karriere ohne die Angst vor Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft fortzusetzen. Darüber hinaus spielt der Mutterschutz eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens von Mutter und Kind, indem er sicherstellt, dass Arbeitsbedingungen nicht zu einer Gefahr für die Schwangerschaft oder die Entwicklung des Kindes werden. Doch wie genau ist das Mutterschutzgesetz ausgestaltet, um diese Anforderungen zu erfüllen?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Die wichtigsten Regelungen des MuSchG umfassen folgende Aspekte:

  1. Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Dieser soll sicherstellen, dass schwangere Arbeitnehmerinnen in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten können. Der Arbeitsplatz muss vom Arbeitgeber so gestaltet werden, dass er die Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes nicht gefährdet.
  2. Beschäftigungsverbot: Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich und es bestehen weiterhin Risiken für Mutter und Kind, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
  3. Fortzahlung von Mutterschaftsleistungen: Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld während ihrer Zeit fern der Arbeit. Dies umfasst die Zeit vor und nach der Geburt, wodurch die finanzielle Sicherheit während der Mutterschaft gewährleistet wird.
  4. Besonderer Kündigungsschutz: Schwangere und Mütter genießen während der Schwangerschaft und im Mutterschutz einen erhöhten Schutz vor Kündigung. Dieser Schutz dient dazu, die berufliche Sicherheit der Frauen in dieser wichtigen Lebensphase zu gewährleisten und sorgt dafür, dass die Beschäftigung nicht aufgrund einer Schwangerschaft beendet wird.
  5. Freistellungen und Urlaub: Das Gesetz sieht vor, dass schwangere Arbeitnehmerinnen zusätzlichen Urlaub oder Freistellungen erhalten können, um ihren besonderen Bedürfnissen während der Schwangerschaft und der Zeit danach gerecht zu werden.

Regelungen zum Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz für schwangere Frauen und stillende Mütter nimmt innerhalb der Mutterschutzregelung eine besonders wichtige Rolle ein. Dieser Schutz vor einer unrechtmäßigen Kündigung beginnt bereits mit dem ersten Tag der Schwangerschaft und erstreckt sich bis mindestens vier Monate nach der Geburt. Während dieser Zeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel unzulässig – es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmesituationen vor. Damit der Kündigungsschutz greift, muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft, die Geburt oder eine Fehlgeburt informiert sein. Sollte der Arbeitgeber vor dieser Information kündigen, haben Arbeitnehmerinnen bis zu zwei Wochen Zeit, ihn nachträglich zu informieren. Sogar wenn sie selbst von der Schwangerschaft noch nichts wussten, gilt der Schutz rückwirkend – vorausgesetzt, die Schwangerschaft bestand bereits zum Zeitpunkt der Kündigung.

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber jedoch auch während der Schwangerschaft kündigen, die Gründe dürfen dann jedoch nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Geburt stehen. Beispiele für solche Ausnahmen sind eine Insolvenz des Unternehmens, eine teilweise Stilllegung des Betriebs oder das Fehlen einer qualifizierten Ersatzkraft in Kleinbetrieben. Auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch die Arbeitnehmerin kann eine Kündigung in Erwägung gezogen werden – in solchen Fällen ist in der Regel aber eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich, ohne die eine Kündigung unwirksam ist. Wird einer Frau im Mutterschutz trotz des Kündigungsschutzes gekündigt, ohne dass die Aufsichtsbehörde zustimmt, kann sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Klage kann sowohl schriftlich als auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. Wird keine Klage erhoben, gilt die Kündigung als rechtswirksam.

Wer ist prinzipiell anspruchsberechtigt?

Das Mutterschutzgesetz in Deutschland bezieht sich grundsätzlich auf alle schwangeren und stillenden Frauen im Arbeitsleben, unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses. Dazu zählen:

  • Frauen, die Teilzeit oder Vollzeit arbeiten.
  • Geringfügig Beschäftigte, inklusive Hausangestellte.
  • Auszubildende, deren Ausbildung auf einem Arbeitsvertrag beruht.
  • Praktikantinnen, sofern das Praktikum Teil ihrer Ausbildung ist.
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder ähnlicher Gemeinschaften, auch in ihrer Ausbildungszeit.
  • Freiwillige im Rahmen des Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstes.
  • Frauen mit Behinderung, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen tätig sind.

Doch das Mutterschutzgesetz ist noch weiter gefasst und schließt auch Frauen mit ein, die sich im Auslandseinsatz als Entwicklungshelferinnen engagieren, sowie solche, die in Heimarbeit tätig sind. Auch wenn Frauen lediglich einen arbeitnehmerähnlichen Status haben, fallen sie unter diesen Schutz. Ebenso profitieren Schülerinnen und Studentinnen von diesen Regelungen, insbesondere wenn ihre Ausbildungsinstitutionen – sei es eine Schule oder eine Universität – den genauen Ort und die zeitlichen Rahmenbedingungen ihrer Ausbildung festlegen. Ein weiterer zentraler Aspekt des Mutterschutzgesetzes ist seine Anwendbarkeit unabhängig von Familienstand oder Nationalität. Es spielt also keine Rolle, ob die betroffene Frau verheiratet ist oder welche Staatsangehörigkeit sie besitzt – entscheidend für den Schutz ist, dass sie in Deutschland arbeitet oder ihr Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht geregelt ist. Auch befristete Beschäftigte fallen unter das Mutterschutzgesetz, solange das Arbeitsverhältnis besteht – dies gilt auch während der Schutzfrist nach der Entbindung und in der Elternzeit.

Allerdings gibt es auch klare Grenzen des Mutterschutzgesetzes: So erstreckt es sich beispielsweise nicht auf Hausfrauen oder Frauen, die ausschließlich in einer selbstständigen Tätigkeit ohne arbeitnehmerähnliche Abhängigkeit arbeiten. Ebenso fallen Organmitglieder von Gesellschaften oder Geschäftsführerinnen, sofern sie nicht in erster Linie als Angestellte agieren, nicht unter das Gesetz. Weiterhin ist zu beachten, dass das Mutterschutzgesetz speziell auf schwangere und stillende Frauen ausgerichtet ist und somit Adoptivmütter nicht in seinen Schutzbereich fallen.

Wie sieht die Situation in Österreich und der Schweiz aus?

In Österreich und der Schweiz sind die Mutterschutzregelungen ähnlich umfassend wie in Deutschland – mit einigen Unterschieden. In Österreich umfasst der Mutterschutz vor allem Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz sowie Arbeitsplatzanpassungen für schwangere und stillende Frauen. In der Schweiz wird die tägliche Arbeitszeit auf neun Stunden begrenzt, Nachtarbeit vor der Geburt eingeschränkt, und es werden Ruheräume für Schwangere vorgesehen. Zudem wird in beiden Ländern das Einkommen während der Mutterschaftszeit gesichert, und es werden Unterstützungen während der Stillzeit angeboten.

Dauer des Mutterschutzes

Grundsätzlich gilt: Der Mutterschutz umfasst das gesamte Spektrum an Rechten und Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Frauen im Arbeitsleben, während die Mutterschutzfrist spezifisch den Zeitraum vor und nach der Geburt bezeichnet, in dem arbeitende schwangere Frauen von der Arbeit freigestellt sind. Die Dauer der Mutterschutzfrist umfasst mehrere Wochen vor und nach der Geburt: Generell beginnt sie sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und erstreckt sich bis acht Wochen nach der Geburt. Sollte das Baby früher als erwartet zur Welt kommen, wird die Mutterschutzfrist so angepasst, dass sie insgesamt 14 Wochen beträgt. Dies bedeutet, dass die Frist nach der Geburt um die Anzahl der Tage verlängert wird, um die das Baby zu früh geboren wurde.

Hat man immer 14 Wochen Mutterschutz?

Auch wenn die Standard-Mutterschutzfrist 14 Wochen beträgt, gibt es verschiedene Situationen, in denen diese Frist an die individuelle Situation der Mutter angepasst wird, um flexibel auf die unterschiedlichen Bedürfnisse und Umstände schwangerer und stillender Frauen reagieren zu können und um ihnen ausreichend Schutz in dieser wichtigen Lebensphase zu bieten. So verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt bei Mehrlingsschwangerschaften, wie bei Zwillingen oder Drillingen, von 8 auf 12 Wochen. Das bedeutet also, dass Müttern in diesen Fällen insgesamt 18 Wochen Schutz zusteht. Diese Verlängerung trägt der Tatsache Rechnung, dass Mehrlingsgeburten oft mit zusätzlichen physischen und psychischen Herausforderungen verbunden sind. Werden die Kinder später als der errechnete Termin geboren, verlängert sich die Mutterschutzfrist übrigens auch hier entsprechend um die zusätzlichen Tage.

In Fällen, in denen das Neugeborene innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung aufweist, können Mütter ebenfalls eine Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt beantragen – denn auch die Geburt eines Kindes mit Behinderung ist meist mit besonderen Belastungen für die Mutter verbunden. Bei einer Frühgeburt, also einer Geburt vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Mutterschutzfrist entsprechend. Die nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt werden an den Zeitraum nach der Geburt angehängt, so dass die Gesamtschutzfrist erhalten bleibt.

Diese Schutzfristen sind wichtig, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mutter und des Kindes zu priorisieren und beiden eine angemessene Erholungszeit nach den besonderen Umständen der Geburt zu ermöglichen. Doch auch bei einer Totgeburt besteht Anspruch auf die reguläre Mutterschutzfrist, denn diese traurigen Umstände erfordern eine besondere Berücksichtigung der seelischen und körperlichen Belastungen der Mutter. Die rechtlichen Unterscheidungen zwischen Tot- und Fehlgeburt sind hierbei wichtig, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben: Bei einer Fehlgeburt, definiert als Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm, besteht normalerweise keine Mutterschutzfrist. Dennoch sind Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, nicht ungeschützt – sie haben Anspruch auf ärztliche Betreuung und, falls arbeitsunfähig, auf Krankengeld.

Gibt es Arbeitsverbote oder -beschränkungen?

Arbeitsbeschränkungen und -verbote sind wesentliche Bestandteile des Arbeitsschutzes für schwangere und stillende Frauen. Allem voran steht hier die Mutterschutzfrist, die dafür sorgt, dass schwangere Frauen weder vor noch nach der Entbindung arbeiten dürfen. Eine Besonderheit ist jedoch, dass die betroffene Frau während der Schutzfrist vor der Entbindung weiterarbeiten darf, wenn sie dies ausdrücklich wünscht. Was die Beschäftigungsverbote angeht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie keine Gefahr für Mutter und Kind darstellen. Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen schließen beispielsweise Tätigkeiten mit hohen Risiken, wie Nacht- und Feiertagsarbeit, Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Materialien, schweres Heben oder Tätigkeiten, die eine besondere körperliche Beanspruchung erfordern, aus.

Ob das durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung erreicht wird, spielt dabei keine Rolle – ist beides nicht möglich, muss ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde kann ein Beschäftigungsverbot verhängen, um Gefährdungen für Kind und Mutter auszuschließen – zusätzlich können Ärzte aufgrund des individuellen Gesundheitszustands der schwangeren Frau ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilen. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird individuell festgelegt, insbesondere bei Schwangerschaftskomplikationen. Es basiert auf der fachspezifischen Beurteilung, ob die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die Fortsetzung der Arbeit gefährdet wird. Die Kosten für das erforderliche Attest übernimmt in der Regel die Krankenkasse. Bei Zweifeln an der Gültigkeit des ärztlichen Attests kann der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung verlangen, deren Kosten er jedoch selbst zu tragen hat.

Im Mutterschutzgesetz sind ebenfalls Arbeitszeitbeschränkungen festgelegt: Für Minderjährige gelten maximal 8 Stunden tägliche Arbeitszeit und nicht mehr als 80 Stunden in zwei Wochen. Für über 18-Jährige sind es maximal 8,5 Stunden täglich und höchstens 90 Stunden in einer Doppelwoche. Die tatsächliche Arbeitszeit darf dabei in keinem Fall über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen.

Wie viel Geld bekommt man während des Mutterschutzes?

Während des Mutterschutzes erhalten berufstätige Mütter finanzielle Unterstützung, um den Einkommensverlust in dieser Zeit auszugleichen. Diese Unterstützung variiert je nach individueller Situation der Mutter und setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

  • Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen wird das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse gezahlt. Diese Unterstützung soll helfen, das Einkommen während der Mutterschutzfrist, die sechs Wochen vor und acht (bzw. zwölf bei Mehrlingsgeburten oder Geburt eines behinderten Kindes) Wochen nach der Geburt umfasst, teilweise zu ersetzen.
  • Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist dabei abhängig vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist – der Höchstsatz liegt dabei jedoch gerade einmal bei 13 Euro am Tag. Wer mehr verdient, bekommt weitere Unterstützung in Form des sogenannten Arbeitgeberzuschusses vom Arbeitgeber bezahlt.
  • Für privat versicherte Frauen, einschließlich Selbstständiger, sieht die Situation etwas anders aus. Sie erhalten in der Regel ein Krankentagegeld von ihrer Versicherung, dessen Höhe von den individuellen Vertragsbedingungen abhängt.
  • Für Frauen, die keinen Anspruch auf Krankentagegeld haben oder beispielsweise familienversichert sind, besteht die Möglichkeit, Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung zu beantragen – dieses ist allerdings auf maximal 210 Euro begrenzt.
  • Beamtinnen befinden sich in einer besonderen Lage: Für sie gelten spezielle Mutterschutzverordnungen des Bundes oder der jeweiligen Bundesländer. Sie haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, erhalten aber in der Regel während der gesamten Mutterschutzfrist ihre volle Besoldung.

Gut zu wissen: Neben diesen spezifischen Unterstützungsleistungen während des Mutterschutzes gibt es weitere staatliche Hilfen wie Elterngeld und Kindergeld, die nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden können. Auch diese Leistungen zielen darauf ab, den finanziellen Druck auf junge Familien zu mindern und die Bindung zwischen Eltern und Kind in den ersten Lebensmonaten zu fördern.

Was zahlt der Arbeitgeber im Mutterschutz?

Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes. Dieser Zuschuss kommt ins Spiel, wenn das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen einer Arbeitnehmerin über 13 Euro liegt. Da das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt wird, begrenzt ist, soll der Arbeitgeberzuschuss den darüber hinausgehenden Verdienstausfall ausgleichen. Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses basiert auf dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt. Arbeitgeber sind zur Zahlung dieses Zuschusses verpflichtet, sofern das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen der Arbeitnehmerin mehr als 13 Euro beträgt, was einem monatlichen Nettolohn von mindestens 390 Euro entspricht.

Um den Arbeitgeberzuschuss zu beantragen, genügt es in der Regel, ein formloses Schreiben an den Arbeitgeber zu richten. Einige Arbeitgeber verlangen zusätzlich eine Schwangerschaftsbescheinigung, die von einem Arzt, einer Ärztin oder einer Hebamme ausgestellt werden kann. Die Kosten für diese Bescheinigung übernimmt meist der Arbeitgeber. Schwangere sollten beachten, zuerst das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse zu beantragen – nach Erhalt des Mutterschaftsgeldes kann die Arbeitnehmerin den Arbeitgeberzuschuss bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Dabei sollten Arbeitnehmerinnen sich bei ihrem Arbeitgeber nach den spezifischen Anforderungen und dem Verfahren zur Beantragung erkundigen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen und Unterlagen korrekt eingereicht werden.

Mutterschutz und Elternzeit

Nach der Geburt eines Kindes befindet sich eine Arbeitnehmerin automatisch im Mutterschutz, woraufhin die Möglichkeit besteht, in die sogenannte Elternzeit überzugehen. Auch hierbei handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Regelung in Deutschland, die Eltern ermöglicht, sich nach der Geburt oder Adoption eines Kindes für einen bestimmten Zeitraum vom Berufsleben freistellen zu lassen, um sich ohne finanziellen Druck voll und ganz der Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu widmen. In Deutschland können Mütter und Väter bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen, wobei diese Zeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes flexibel aufgeteilt werden kann. Auch während der Elternzeit besteht ein gewisser Kündigungsschutz, und Arbeitnehmer haben das Recht, in Teilzeit zu arbeiten – sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Obwohl während der Elternzeit in der Regel kein Gehalt gezahlt wird, können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld beanspruchen, das einen Teil des Einkommensausfalls kompensiert.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?

Sowohl der Mutterschutz als auch die Elternzeit sind zwei wichtige arbeitsrechtliche Konzepte, die jeweils unterschiedliche Zwecke und Anwendungsbedingungen haben. Der relevanteste Unterschied der beiden Regelungen ist folgender: Der Mutterschutz beginnt automatisch und bedarf keiner speziellen Bestätigung. Er tritt also im Fall einer Schwangerschaft in Kraft, um Arbeitnehmerinnen vor und unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes zu schützen.

Im Gegensatz dazu muss die Elternzeit nach dem Mutterschutz aktiv beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Die Elternzeit, geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, steht zudem nicht nur den leiblichen Eltern, sondern unter bestimmten Umständen auch Pflegeeltern und Großeltern zur Verfügung. Diese Zeit kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes, mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Jahren, flexibel in Anspruch genommen werden. Während sich der Mutterschutz also auf die gesundheitliche Sicherheit der Mutter und des Neugeborenen fokussiert, bietet die Elternzeit Eltern die Möglichkeit, sich ohne den Druck der beruflichen Verpflichtungen auf die Erziehung und Betreuung ihres Kindes zu konzentrieren.

Können sich Mutterschutz und Elternzeit überschneiden?

Grundsätzlich ist keine Überschneidung von Mutterschutz und Elternzeit vorgesehen – ob eine Überschneidung von Mutterschutz und Elternzeit eintritt, hängt jedoch davon ab, wer diese Zeiten in Anspruch nimmt. Für den Kindsvater ist es durchaus möglich, Elternzeit zu beantragen und zu nehmen, während sich die Kindsmutter noch im Mutterschutz befindet. In diesem Fall kommt es also gewissermaßen zu einer Überschneidung. Für die Kindsmutter hingegen gilt, dass sie entweder im Mutterschutz oder in Elternzeit sein kann – nicht aber beides gleichzeitig.

Nach dem Mutterschutz, der in der Regel acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt andauert, kann sie nahtlos in die Elternzeit übergehen. Wichtig ist dabei, dass die entsprechenden finanziellen Leistungen – Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes und Elterngeld während der Elternzeit – nicht gleichzeitig bezogen werden können. Dies bedeutet, dass die Art der Entgeltfortzahlung je nach Status variiert und entsprechend angepasst wird.

Historische Entwicklung des Mutterschutzes

Die Entwicklung des Mutterschutzes in Deutschland, der seit 1927 international verankert ist, reflektiert die sich verändernde Auffassung zur Rolle und zum Schutz berufstätiger Frauen. Interessanterweise begann der Mutterschutz in Deutschland 1878 mit unbezahlten Beschäftigungsverboten, was viele Frauen in der Praxis zwang, diese nicht in Anspruch zu nehmen. Erst 1883 wurde eine Entgeltersatzleistung eingeführt. Im Laufe der Jahre verbesserten sich die Schutzfristen und die finanzielle Unterstützung stetig, obwohl der Erste Weltkrieg und die NS-Zeit jeweils unterschiedliche Auswirkungen hatten. Während der NS-Zeit zielte der Mutterschutz darauf ab, die „Wehrkraft“ des Volkes zu stärken, und schloss bestimmte Gruppen von Frauen aus.

Die 1927 erfolgte Ratifizierung der „Washingtoner Übereinkunft über die Beschäftigung von Frauen vor und nach ihrer Niederkunft“ markierte hier einen Wendepunkt. Sie erweiterte den Anspruch auf Mutterschutz auf alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und führte bedeutende Schutzmaßnahmen wie den Kündigungsschutz ein. Auch die unterschiedliche Entwicklung des Mutterschutzes in der DDR und der Bundesrepublik zeigt die divergierenden gesellschaftlichen Einstellungen zur Rolle der Frau: In der DDR erhielten Frauen umfassenden Schutz und Unterstützung, während in Westdeutschland der Mutterschutz lange Zeit paternalistisch geprägt war.

Die europäische Richtlinie von 1992 und die deutsche Mutterschutzarbeitsplatzverordnung setzten den Fokus vor allem auf die individuelle Risikobewertung am Arbeitsplatz. Mit der Novellierung des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2018 reagierte Deutschland schließlich auf die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Diese Entwicklung spiegelt deutlich wider, wie der Mutterschutz im Laufe der Zeit immer weiter den Bedürfnissen der Frauen angepasst wurde – von anfänglichen strikten Verboten bis hin zu flexibleren, individuell angepassten Regelungen, welche die Bedürfnisse der Frau ins Zentrum rücken.

Möglichkeiten der Unterstützung und Beratung für Betroffene

Für Frauen, die sich im Mutterschutz befinden oder diesen bald in Anspruch nehmen, gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten. Zunächst können schwangere Frauen und junge Familien von der Ehe- und Familienberatung profitieren, die Unterstützung bei Themen rund um Partnerschaft, Erziehung und Trennung bietet. Diese Beratung ist kostenfrei und selbstverständlich vertraulich. Für spontane Hilfe und Unterstützung steht das Elterntelefon zur Verfügung, ein Angebot des Vereins Nummer gegen Kummer e. V., das vom Bundesfamilienministerium gefördert wird. Dieses Angebot ist anonym und kostenlos und bietet Rat in verschiedenen Situationen, einschließlich bei Problemen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit.

Des Weiteren sind das Familienportal des Bundes und die Caritas Deutschland wichtige Anlaufstellen für werdende Mütter. Sie bieten Informationen zu rechtlichen Aspekten des Mutterschutzes, wie zum Beispiel zum Kündigungsschutz, sowie praktische Hinweise zu Themen wie Freistellungen für Vorsorgeuntersuchungen und Stillzeiten​​​​. Bei finanziellen Schwierigkeiten, Verschuldung oder Überschuldung bieten Schuldnerberatungsstellen professionelle Hilfe und Unterstützung – diese Einrichtungen helfen bei der Bewältigung von finanziellen Problemen während des Mutterschutzes und der Elternzeit und bieten Wege zur finanziellen Rehabilitation an.

FAQ

1. Wie lange dauern Mutterschutz und Elternzeit?

Die Mutterschutzfrist in Deutschland dauert in der Regel sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Die Elternzeit kann hingegen bis zu drei Jahre pro Kind dauern und bis zum achten Lebensjahr des Kindes flexibel genommen werden.

2. Verlängert sich der Mutterschutz nach einem Kaiserschnitt?

Der Mutterschutz verlängert sich nach einem Kaiserschnitt in Deutschland nicht automatisch. Die reguläre Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt beträgt acht Wochen – unabhängig von der Art der Entbindung. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei einer Mehrlingsgeburt oder einer Geburt eines Kindes mit Behinderung. In einem solchen Fall verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen nach der Entbindung.

3. Wer zahlt nach acht Wochen Mutterschutz?

Nach dem Ablauf von acht Wochen Mutterschutz wird in Deutschland in der Regel kein Mutterschaftsgeld mehr gezahlt. Ab diesem Zeitpunkt können Eltern unter bestimmten Bedingungen Elterngeld beantragen, das von der zuständigen Elterngeldstelle ausgezahlt wird.

Fazit

Der Mutterschutz ist ein fundamentales Element des deutschen Arbeitsrechts, das schwangere und stillende Frauen im Arbeitsleben vor Diskriminierung, Benachteiligung und gesundheitlichen Gefahren schützt. Dieses Gesetz ermöglicht es Frauen, sich in der Zeit um die Geburt herum voll und ganz auf ihr neugeborenes Kind zu konzentrieren – ohne sich Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen zu müssen. Der Mutterschutz umfasst dabei nicht nur die Freistellung von der Arbeit um den Geburtstermin herum, sondern auch den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, einen besonderen Kündigungsschutz sowie die Absicherung des Einkommens während der arbeitsfreien Zeit. Mit dem neuen Mutterschutzgesetz von 2018 wurden diese Regelungen modernisiert und den aktuellen gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den gesellschaftlichen Bedingungen angepasst, um die Diskriminierung von schwangeren und stillenden Frauen am Arbeitsplatz noch weiter zu verringern.

Der Mutterschutz in Deutschland ist damit nicht nur als Schutzfaktor für die Gesundheit von Mutter und Kind relevant, sondern trägt auch dazu bei, eine faire und gleichberechtigte Arbeitsumgebung zu schaffen.

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