
Staplerschein Stufe 2 ➤ Zusatzausbildung für spezialisierte Flurförderzeuge
Der sogenannte Staplerschein Stufe 2 ist eine Zusatzqualifizierung für Fahrerinnen und Fahrer, die bereits eine allgemeine Qualifizierung für Gabelstapler besitzen und anschließend andere Bauarten von Flurförderzeugen bedienen sollen.
Die allgemeine Qualifizierung – Stufe 1 – erfolgt in der Regel auf einem Frontgabelstapler. Sollen im Betrieb andere Flurförderzeuge eingesetzt werden, kann nach DGUV Grundsatz 308-001 eine zusätzliche Qualifizierung der Stufe 2 erforderlich sein.
Typische Beispiele sind:
- Schubmaststapler
- Seitenstapler
- Dreiseitenstapler
- Portalwagen und Portalhubwagen
- Reachstacker beziehungsweise Teleskopstapler zum Containerhandling
- Gabelstapler zum Containerhandling
Wichtig: Geländegängige Teleskopstapler beziehungsweise Teleskoplader fallen nicht unter diese Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001. Für diese Geräte gilt mit dem DGUV Grundsatz 308-009 ein eigenes Qualifizierungssystem.
Wer zunächst die allgemeine Qualifikation erwerben möchte, findet hier alle Informationen zur Staplerschein-Ausbildung bei der Starke Jobs Akademie.
Warum ist die Zusatzqualifizierung Stufe 2 notwendig?
Ein Frontgabelstapler unterscheidet sich teilweise erheblich von einem Schubmast-, Seiten- oder Dreiseitenstapler. Unterschiede bestehen beispielsweise bei:
- Bauweise und Fahrverhalten,
- Lenkung,
- Sichtverhältnissen,
- Lastaufnahme,
- Standsicherheit,
- Bedienung,
- Einsatzbereich,
- zusätzlichen Gefährdungen.
Deshalb reicht eine auf einem normalen Gabelstapler absolvierte Grundqualifikation nicht automatisch für jede andere Bauart von Flurförderzeugen aus.
Der DGUV Grundsatz 308-001 sieht deshalb für Bedienpersonen, die andere Flurförderzeuge fahren sollen, eine zusätzliche Qualifizierung vor.
Wer noch keine Grundqualifikation besitzt, sollte zunächst die Voraussetzungen für den Gabelstaplerschein kennen und die allgemeine Ausbildung absolvieren.
Sicherheit
Unterschiedliche Flurförderzeuge können sehr unterschiedliche Gefährdungen mit sich bringen. Bei einem Schubmaststapler spielen beispielsweise andere Sicht-, Fahr- und Stabilitätsbedingungen eine Rolle als bei einem klassischen Frontgabelstapler.
Die Zusatzqualifizierung soll den Fahrer deshalb mit den besonderen Eigenschaften und Gefährdungen des jeweiligen Geräts vertraut machen.
Dazu können insbesondere gehören:
- sicheres Fahr- und Lenkverhalten,
- Standsicherheit und Tragfähigkeit,
- Aufnahme und Transport von Lasten,
- Sichtverhältnisse,
- Einsatz besonderer Anbaugeräte,
- Verhalten in engen Arbeitsbereichen,
- Kontrolle des Flurförderzeugs vor dem Einsatz.
Entscheidend ist, dass die Qualifizierung auf die tatsächlich verwendete Bauart des Flurförderzeugs abgestimmt wird.
Vorschriften
Grundlage für die Qualifizierung von Fahrerinnen und Fahrern von Flurförderzeugen ist insbesondere der DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“.
Die früher verwendete Bezeichnung BGG 925 ist veraltet. Heute wird der entsprechende Grundsatz unter der Bezeichnung DGUV Grundsatz 308-001 geführt.
Der derzeit geltende Grundsatz unterscheidet drei Stufen:
- allgemeine Qualifizierung – Stufe 1,
- Zusatzqualifizierung – Stufe 2,
- betriebliche Qualifizierung – Stufe 3.
Welche allgemeinen Voraussetzungen ein Staplerfahrer erfüllen muss, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag zu den Voraussetzungen für den Gabelstaplerschein.
Die Stufe 2 ersetzt dabei nicht die betriebliche Qualifizierung. Vor dem selbstständigen Einsatz muss der Fahrer zusätzlich mit den konkreten Geräten und Gegebenheiten im Unternehmen vertraut gemacht werden.
Für geländegängige Teleskopstapler gilt nicht der DGUV Grundsatz 308-001, sondern der eigenständige DGUV Grundsatz 308-009.
Verantwortung
Auch nach erfolgreich abgeschlossener Zusatzqualifizierung darf ein Fahrer nicht automatisch jedes Flurförderzeug in jedem Unternehmen selbstständig bedienen.
Neben der erforderlichen Qualifikation ist die betriebliche Qualifizierung entscheidend. Dabei wird der Fahrer insbesondere mit den konkret eingesetzten Geräten, vorhandenen Anbaugeräten, Verkehrswegen sowie den betrieblichen Gefährdungen und Regelungen vertraut gemacht.
Anschließend muss der Unternehmer den Fahrer mit dem selbstständigen Führen des Flurförderzeugs beauftragen.
Die Zusatzqualifizierung Stufe 2 ist daher ein Teil der erforderlichen Qualifikation für bestimmte Bauarten von Flurförderzeugen. Sie ersetzt weder die betriebliche Einweisung noch die Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Gabelstaplerführerschein Level 2 – Was ist notwendig?
Die Zusatzqualifizierung Stufe 2 baut auf der allgemeinen Qualifizierung für Flurförderzeuge auf. Wer beispielsweise einen Schubmast-, Seiten- oder Dreiseitenstapler bedienen soll, muss deshalb bereits über die erforderlichen Grundlagen verfügen und anschließend für die jeweilige Bauart zusätzlich qualifiziert werden.
Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der DGUV Vorschrift 68 und dem DGUV Grundsatz 308-001.
Mindestalter
Für das selbstständige Führen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand muss die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt sein.
Eine Ausnahme besteht für Jugendliche, wenn das Führen des Flurförderzeugs zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Tätigkeit nur unter entsprechender Aufsicht durchgeführt werden.
Das bedeutet: Nicht die Teilnahme an einer Qualifizierung allein ist entscheidend, sondern insbesondere die Frage, ob das Flurförderzeug anschließend selbstständig im Betrieb geführt werden soll.
Eignung
Staplerfahrer müssen für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Dazu gehören insbesondere ausreichende körperliche und geistige Fähigkeiten, um das Flurförderzeug sicher bedienen und Gefahren richtig einschätzen zu können.
Relevant können beispielsweise sein:
- ausreichendes Sehvermögen,
- ausreichendes Hörvermögen,
- Reaktionsfähigkeit,
- räumliches Sehvermögen,
- Beweglichkeit,
- Konzentrationsfähigkeit,
- verantwortungsbewusstes Verhalten.
Eine bestimmte arbeitsmedizinische Untersuchung ist nicht pauschal für jeden Staplerfahrer gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass die eingesetzte Person für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist.
Weitere grundlegende Anforderungen erklären wir in unserem Ratgeber zum Gabelstaplerschein und seinen Voraussetzungen.
Bildungsniveau
Für eine Zusatzqualifizierung Stufe 2 ist kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben.
Die Teilnehmer müssen jedoch in der Lage sein, die vermittelten theoretischen und praktischen Inhalte zu verstehen und umzusetzen. Dazu gehören insbesondere Sicherheitsvorschriften, technische Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen und betriebliche Regeln.
Auch die theoretische Prüfung muss verstanden und erfolgreich absolviert werden. Informationen zu typischen Inhalten finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zur Gabelstapler-Theorieprüfung.
Kenntnisse und praktische Fähigkeiten
Bei der Zusatzqualifizierung müssen die Teilnehmer lernen, die jeweilige Bauart des Flurförderzeugs sicher zu bedienen.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, die Unterschiede zum bereits bekannten Gabelstapler zu verstehen. Je nach Gerät können beispielsweise Lenkverhalten, Sichtverhältnisse, Lastaufnahme, Standsicherheit, Bedienelemente und Einsatzmöglichkeiten erheblich voneinander abweichen.
Die theoretischen Kenntnisse müssen deshalb durch praktische Übungen ergänzt werden. Abschließend ist nachzuweisen, dass das entsprechende Flurförderzeug sicher bedient werden kann.
Wie eine praktische Staplerprüfung abläuft und welche Fehler dabei häufig auftreten, erklären wir in unserem Beitrag zur praktischen Staplerprüfung.

Bestehen des Gabelstaplerführerscheins Level 2 – Die verschiedenen Prüfungen
Die Zusatzqualifizierung Stufe 2 besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Beide Teile müssen nach dem DGUV Grundsatz 308-001 mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
Dabei geht es nicht darum, noch einmal die komplette Grundausbildung zum Staplerfahrer zu wiederholen. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die besonderen Eigenschaften und Gefährdungen der jeweiligen Bauart des Flurförderzeugs.
Ein theoretischer Teil
Im theoretischen Teil werden die Kenntnisse vermittelt und überprüft, die für den sicheren Umgang mit dem jeweiligen Flurförderzeug zusätzlich erforderlich sind.
Je nach Bauart können dazu beispielsweise folgende Themen gehören:
- Aufbau und Funktion des Flurförderzeugs,
- besondere Eigenschaften der Lenkung und des Fahrverhaltens,
- Standsicherheit und Tragfähigkeit,
- Sichtverhältnisse beim Fahren und Arbeiten,
- Lastaufnahme und Lasttransport,
- Verwendung vorhandener Anbaugeräte,
- besondere Gefährdungen des jeweiligen Gerätetyps,
- Sicherheits- und Verhaltensregeln.
Grundlage hierfür ist insbesondere der DGUV Grundsatz 308-001. Die frühere Bezeichnung BGG 925 wird heute nicht mehr verwendet.
Wie eine theoretische Staplerprüfung grundsätzlich aufgebaut sein kann und welche Themen dabei eine Rolle spielen, erklären wir ausführlicher in unserem Ratgeber zur Gabelstapler-Theorieprüfung.
Die konkrete Gestaltung der Prüfung kann sich nach der jeweiligen Zusatzqualifizierung richten. Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass jede Stufe-2-Prüfung aus einer bestimmten Anzahl von Multiple-Choice- oder offenen Fragen besteht.
Entscheidend ist, dass der Teilnehmer nachweist, die besonderen Eigenschaften und Gefährdungen des betreffenden Flurförderzeugs verstanden zu haben.
Ein praktischer Teil
Im praktischen Teil muss der Teilnehmer zeigen, dass er die jeweilige Bauart des Flurförderzeugs sicher bedienen kann.
Je nach Gerät können unter anderem folgende Fähigkeiten geprüft werden:
- Kontrolle des Flurförderzeugs vor Arbeitsbeginn,
- sicheres Anfahren, Fahren und Bremsen,
- korrektes Lenken und Manövrieren,
- Aufnahme und Transport von Lasten,
- sicheres Ein- und Auslagern,
- Arbeiten bei eingeschränkten Sichtverhältnissen,
- Bedienung der gerätespezifischen Funktionen,
- Verwendung vorhandener Anbaugeräte,
- sicheres Abstellen des Flurförderzeugs.
Die praktischen Übungen und die Prüfung müssen sich auf die Bauart beziehen, für die die Zusatzqualifizierung durchgeführt wird. Bei einem Schubmaststapler können deshalb andere Schwerpunkte gesetzt werden als beispielsweise bei einem Seiten- oder Dreiseitenstapler.
Tipps zum allgemeinen Ablauf und zu typischen Fehlern finden Sie auch in unserem Ratgeber zur praktischen Staplerprüfung.
Geländegängige Teleskopstapler gehören nicht zu dieser Zusatzqualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001. Für sie gilt der eigenständige DGUV Grundsatz 308-009.
Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Zusatzqualifizierung wird die erworbene Qualifikation entsprechend dokumentiert. Für den späteren selbstständigen Einsatz im Betrieb sind zusätzlich die betriebliche Qualifizierung sowie die Beauftragung durch den Arbeitgeber erforderlich.
FAQ
Welche speziellen Stapler gehören zur Stufe 2?
Zur Zusatzqualifizierung Stufe 2 nach DGUV Grundsatz 308-001 gehören Flurförderzeuge, deren Bauart und Bedienung sich von dem in der allgemeinen Qualifizierung verwendeten Gabelstapler unterscheiden.
Typische Beispiele sind:
- Schubmaststapler
- Seitenstapler
- Dreiseitenstapler
- Portalwagen
- Portalhubwagen
- Reachstacker beziehungsweise Teleskopstapler zum Containerhandling
- Gabelstapler zum Containerhandling
Welche Zusatzqualifizierung tatsächlich erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Flurförderzeug ab.
Geländegängige Teleskopstapler gehören nicht zu dieser Stufe 2. Für sie gilt der separate DGUV Grundsatz 308-009.
Was ist Staplerschein Stufe 3?
Die Stufe 3 ist keine weitere „höhere Staplerscheinklasse“, sondern die betriebliche Qualifizierung.
Sie bezieht sich auf die konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Unternehmen und kann deshalb nur im Betrieb durchgeführt werden.
Dabei werden unter anderem behandelt:
- die tatsächlich eingesetzten Flurförderzeuge,
- vorhandene Anbaugeräte,
- betriebliche Verkehrswege,
- besondere Gefahrenstellen,
- innerbetriebliche Verkehrsregeln,
- spezielle Arbeitsabläufe und Einsatzbedingungen.
Die betriebliche Qualifizierung besteht aus einem gerätebezogenen und einem verhaltensbezogenen Teil.
Erst anschließend kann die schriftliche Beauftragung zum selbstständigen Führen des jeweiligen Flurförderzeugs erfolgen.
Was kostet ein Staplerschein Stufe 2?
Die Kosten einer Zusatzqualifizierung Stufe 2 lassen sich nicht sinnvoll pauschal angeben.
Sie hängen insbesondere davon ab:
- für welchen Flurförderzeugtyp die Qualifizierung benötigt wird,
- welche theoretischen und praktischen Inhalte erforderlich sind,
- wie viel praktische Erfahrung bereits vorhanden ist,
- welcher zeitliche Schulungsumfang notwendig ist,
- ob die Qualifizierung im Unternehmen oder bei einem externen Anbieter erfolgt.
Deshalb sollten die Kosten direkt beim jeweiligen Schulungsanbieter für das konkret benötigte Flurförderzeug angefragt werden.
Welche Staplerscheinklassen gibt es?
Der Begriff „Staplerscheinklassen“ ist eigentlich nicht korrekt. Der derzeit geltende DGUV Grundsatz 308-001 unterscheid



