
Unterschied innerbetrieblicher Staplerschein und überbetrieblicher Nachweis
Wer einen Gabelstapler sicher bedienen will, braucht dafür mehr als nur ein gutes Gefühl für tonnenschwere Lasten. In vielen Betrieben ist ein Staplerschein Pflicht – doch rund um seine Bezeichnung und Bedeutung gibt es immer wieder Unsicherheiten. Vor allem der Begriff „innerbetrieblicher Staplerschein“ wirft Fragen auf. Was genau steckt dahinter? Und warum wird überhaupt unterschieden? Dieser Artikel bringt Klarheit in die Begriffswelt rund um Staplerschulungen.
Was ist ein Staplerschein?
Ein Staplerschein – genauer gesagt ein Fahrausweis für Flurförderzeuge – ist ein Qualifikationsnachweis für Personen, die Gabelstapler oder ähnliche Fahrzeuge im Betrieb führen möchten. Er bestätigt, dass die betreffende Person die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, um ein Flurförderzeug sicher und vorschriftsgemäß zu bedienen. Grundlage dafür ist der DGUV Grundsatz 308-001, der den Ablauf und die Inhalte der Ausbildung regelt.
Rechtlich ist der Staplerschein keine amtliche Fahrerlaubnis wie etwa ein Pkw-Führerschein – dennoch ist er in vielen Branchen verpflichtend. Arbeitgeber dürfen Personen nur dann mit dem Führen eines Staplers beauftragen, wenn sie entsprechend geschult sind.
Woher kommt der Begriff „innerbetrieblicher Staplerschein“?
Der Begriff „innerbetrieblicher Staplerschein“ ist in der Praxis weit verbreitet, taucht jedoch in keiner offiziellen Vorschrift oder Verordnung auf. Gemeint ist damit meist ein Fahrausweis für Flurförderzeuge, der im Rahmen einer Schulung durch das eigene Unternehmen ausgestellt wurde – also nicht von einem externen Bildungsanbieter wie der DEKRA, dem TÜV oder einer Fahrschule.
Die Bezeichnung entstand aus dem Bedürfnis heraus, zwischen internen Schulungsnachweisen und extern erworbenen Zertifikaten zu unterscheiden. Sie suggeriert jedoch häufig eine Beschränkung auf das jeweilige Unternehmen – was rechtlich so nicht korrekt ist. Entscheidend ist nicht, ob die Schulung intern oder extern erfolgt, sondern ob sie den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), insbesondere dem DGUV Grundsatz 308-001, entspricht.
Wird die Schulung fachgerecht durchgeführt, dokumentiert und durch eine geeignete Person abgenommen, ist der ausgestellte Fahrausweis grundsätzlich auch in anderen Betrieben gültig. In der Realität verlangen manche Arbeitgeber dennoch eine erneute Unterweisung oder eigene Schulung – nicht aus rechtlicher Notwendigkeit, sondern aus interner Vorsorge- oder Haftungsüberlegung. Der Begriff „innerbetrieblich“ beschreibt also eher den Rahmen der Schulung als deren Gültigkeit.
Was ist für die Gültigkeit eines Staplerscheins entscheidend?
Ob ein Staplerschein – korrekt: ein Fahrausweis für Flurförderzeuge – gültig ist, hängt nicht vom Ort der Schulung oder vom Namen des Anbieters ab. Entscheidend sind vielmehr die Inhalte, der Ablauf und die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorgaben. Maßgeblich ist hier der DGUV Grundsatz 308-001, der die Ausbildung von Fahrerinnen und Fahrern von Flurförderzeugen regelt.
Folgende Voraussetzungen sind für eine gültige Fahrberechtigung unerlässlich:
- Mindestalter: Die teilnehmende Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Körperliche und geistige Eignung: Die Eignung muss nach der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) sichergestellt sein, etwa durch eine ärztliche Bescheinigung.
- Theorie und Praxis: Die Ausbildung muss sowohl theoretische als auch praktische Inhalte umfassen. Dazu gehören Unfallverhütung, Fahrzeugtechnik, Lastverhalten und das sichere Fahren im Betrieb.
- Abschlussprüfung: Am Ende der Schulung ist eine theoretische und praktische Prüfung vorgesehen, deren Bestehen dokumentiert wird.
- Qualifizierter Ausbilder: Die Schulung darf nur durch fachlich geeignete Personen durchgeführt werden – z. B. durch zertifizierte Ausbilder nach DGUV 308-001.
- Dokumentation: Die Schulung, Prüfung und Eignungsfeststellung müssen schriftlich festgehalten werden. Nur dann gilt der ausgestellte Fahrausweis als rechtswirksam.
- Jährliche Unterweisung: Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 12 ArbSchG) und der DGUV Vorschrift 1 ist mindestens einmal pro Jahr eine Unterweisung erforderlich, um den Kenntnisstand aufzufrischen.
Werden all diese Punkte erfüllt, ist der Staplerschein nicht auf ein bestimmtes Unternehmen beschränkt – unabhängig davon, ob die Schulung intern oder extern erfolgt ist. Arbeitgeber dürfen jedoch zusätzliche Anforderungen stellen, etwa eigene Unterweisungen bei Betriebswechsel. Das betrifft aber nicht die Gültigkeit des Fahrausweises an sich, sondern betriebliche Standards.
Was macht innerbetriebliche Ausbildungen für den Staplerschein notwendig?
Die Vorgabe einer erneuten, innerbetrieblichen Ausbildung nach dem Wechsel des Arbeitgebers bezieht sich nicht auf die Gültigkeit des Fahrausweises, sondern auf zwei weitere Voraussetzungen für das rechtssichere Fahren eines Gabelstaplers: dem Fahrauftrag und der betriebsbezogenen Unterweisung.
Fahrauftrag für den Gabelstapler
Der Fahrausweis für Flurförderzeuge allein reicht nicht aus, um rechtssicher ein Flurförderzeug wie einen Gabelstapler im Betrieb zu führen. Zusätzlich ist ein Fahrauftrag erforderlich – eine formale Erlaubnis des Arbeitgebers, die dem Beschäftigten die Nutzung eines bestimmten Flurförderzeugs im jeweiligen betrieblichen Umfeld gestattet.
Der Fahrauftrag kann schriftlich oder mündlich erteilt werden, sollte jedoch aus Gründen der Nachweisbarkeit möglichst dokumentiert sein. Er ist stets betriebsspezifisch und gilt nur für den jeweiligen Einsatzort, das konkret vorgesehene Fahrzeug sowie den betreffenden Tätigkeitsbereich.
Ein Fahrauftrag beinhaltet typischerweise folgende Punkte:
- Welche Person das Fahrzeug führen darf
- Welches Fahrzeug konkret genutzt werden darf (z. B. Frontstapler, Hochregalstapler, Schubmaststapler)
- Wo der Einsatz erfolgt (innerhalb bestimmter Lagerbereiche, Hallen oder Geländeteile)
- Wann der Einsatz stattfinden darf (z. B. auf bestimmte Schichten oder Einsatzzeiten begrenzt)
- Unter welchen Voraussetzungen, etwa nach bestandener Einweisung, bestandener Prüfung oder regelmäßiger Unterweisung
Der Arbeitgeber darf den Fahrauftrag nur dann erteilen, wenn er sich vergewissert hat, dass die betreffende Person:
- die nötige körperliche und geistige Eignung mitbringt,
- über einen gültigen Fahrausweis (Staplerschein) verfügt,
- eine gerätespezifische und arbeitsplatzbezogene Einweisung erhalten hat,
- und regelmäßig unterwiesen wird.
Der Fahrauftrag ist also das verbindende Element zwischen Qualifikation und tatsächlicher Einsatzberechtigung. In vielen Unternehmen wird der Fahrauftrag in Form einer internen Betriebsanweisung oder durch eine Gefährdungsbeurteilung dokumentiert. In der Praxis übernehmen Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte oder Ausbilder diese Aufgabe.
Betriebsspezifische Einweisung
Auch wenn ein Mitarbeiter bereits einen gültigen Fahrausweis besitzt, können die Gefährdungen, Geräte und betrieblichen Abläufe in einem neuen Unternehmen so stark abweichen, dass die ursprüngliche Einweisung nicht mehr ausreicht. Deshalb ist bei einem Arbeitgeberwechsel in der Regel eine neue betriebliche Einweisung erforderlich – und genau in diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff „innerbetrieblicher Staplerschein“. Gemeint ist damit keine neue Grundausbildung, sondern die an das neue Arbeitsumfeld angepasste Einweisung und Freigabe durch den Arbeitgeber.
Die betriebsspezifische Einweisung ist neben dem Fahrausweis und dem Fahrauftrag unerlässlich, um einen Gabelstapler im Arbeitsalltag sicher und rechtskonform einsetzen zu dürfen. Sie stellt sicher, dass Fahrerinnen und Fahrer nicht nur mit dem Fahrzeug selbst vertraut sind, sondern auch mit den besonderen Gegebenheiten, Abläufen und Gefahren am jeweiligen Einsatzort.
Diese Einweisung ist nicht optional, sondern durch mehrere Vorschriften gefordert – darunter die DGUV Vorschrift 1, das Arbeitsschutzgesetz (§ 12 Unterweisung) sowie die Vorschriften zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie ergänzt die allgemeine Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen durch konkrete Informationen, die sich direkt auf den Arbeitsplatz und das zu bedienende Gerät beziehen.
Die Einweisung kann je nach Betrieb und Einsatzort sehr unterschiedlich ausfallen, sollte aber mindestens folgende Themen abdecken:
- Bedienung des konkreten Flurförderzeugs: Unterschiede zwischen Gerätetypen, spezielle Funktionen, Betriebsanleitung, Sicherheitsvorkehrungen.
- Arbeitsumgebung und Verkehrswege: Zustand der Fahrwege, Neigungen, Kreuzungen, Einbahnregelungen, Verkehrszeichen, Fußgängerzonen.
- Lagertechnik und Besonderheiten der Umgebung: Regalsysteme, Bodenbelastbarkeit, Rangierflächen, Störfaktoren (z. B. enge Durchfahrten, schlechte Beleuchtung).
- Betriebliche Abläufe und Kommunikationsregeln: Signale, Verständigung mit anderen Verkehrsteilnehmern, Absprachen im Team.
- Gefährdungen und Schutzmassnahmen: Umgang mit Gefahrenstellen, Verhalten bei Störungen oder Unfällen, persönliche Schutzausrüstung (PSA).
- Verhalten in Notfällen: Erste Hilfe, Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, Verhalten bei Stromausfall oder Gasaustritt.
Die Einweisung muss immer geräte- und einsatzspezifisch erfolgen – das bedeutet, sie ist auf das konkret verwendete Fahrzeug und dessen Arbeitsumgebung zugeschnitten.
Wer z. B. zuvor einen Frontstapler auf ebenem Industrieboden gefahren ist, benötigt eine neue Einweisung, wenn im nächsten Betrieb ein Schubmaststapler im Hochregallager mit Rampen und Neigungen genutzt wird.
Wenn an dem neuen Arbeitsplatz zudem öffentliche Straßen mit dem Stapler befahren werden müssen, ist zusätzlich ein Führerschein der Klasse L notwendig. Ohne die Führerscheinklasse L darf der Stapler in Deutschland nur auf dem Betriebsgelände genutzt werden.
Unterschiede in der Praxis: „innerbetrieblich“ vs. externe Schulung für den Gabelstaplerführerschein
Auch wenn der Begriff „innerbetrieblicher Staplerschein“ rechtlich nicht definiert ist, gibt es in der Praxis durchaus Unterschiede zwischen Schulungen, die im eigenen Betrieb stattfinden, und solchen, die bei externen Bildungseinrichtungen absolviert werden. Diese Unterschiede betreffen nicht die rechtliche Gültigkeit des Fahrausweises – sofern die Schulung korrekt nach DGUV Grundsatz 308-001 durchgeführt wurde – sondern vor allem Organisation, Zielsetzung und Nachweisführung.
Innerbetriebliche Schulung
Eine innerbetriebliche Schulung wird in der Regel vom Arbeitgeber selbst organisiert und durchgeführt – etwa durch einen internen Ausbilder mit entsprechender Qualifikation. Ziel ist es, Mitarbeitende gezielt auf die im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge und Arbeitsbedingungen vorzubereiten. Solche Schulungen sind häufig sehr praxisnah und kosteneffizient. Sie bieten den Vorteil, dass betriebsspezifische Gefahren, Verkehrswege und Abläufe direkt in die Ausbildung integriert werden können.
Typische Merkmale:
- Schulung durch betriebsinternes Personal
- Fokus auf unternehmenseigene Geräte und Prozesse
- Geringere oder keine zusätzlichen Kosten für den Teilnehmer
- Kombination mit direkter Einweisung und Fahrauftrag möglich
- Gültigkeit hängt nicht vom Schulungsort ab, sondern von Einhaltung der DGUV-Vorgaben
Externe Schulung
Externe Schulungen werden von zertifizierten Bildungseinrichtungen wie TÜV, DEKRA oder privaten Akademien angeboten. Sie richten sich häufig an Einzelpersonen, Arbeitssuchende oder Unternehmen, die keine eigenen Ausbilder beschäftigen. Die Ausbildung ist standardisiert und nicht auf einen bestimmten Betrieb bezogen, was sie für Bewerbungen oder den Arbeitsplatzwechsel besonders attraktiv macht.
Typische Merkmale:
- Durchführung durch externe, qualifizierte Anbieter
- Neutrale, oft überbetriebliche Schulungsumgebung
- Bundesweit anerkannter Nachweis bei korrekter Durchführung
- Stärker theoretisch und prüfungsorientiert
- Teilweise hohe Eigenkosten (je nach Anbieter 200–300 Euro)
- Meist ohne direkte Verbindung zum konkreten Einsatzbetrieb
Relevanz für die Praxis
In der Praxis werden innerbetriebliche Schulungen häufig gewählt, wenn es um die kurzfristige Qualifikation eigener Mitarbeitender geht – insbesondere bei hohem Personalbedarf in Lager und Logistik. Externe Schulungen hingegen sind oft der Weg für Personen, die sich unabhängig vom Arbeitgeber qualifizieren möchten, z. B. bei Arbeitssuche oder beruflicher Neuorientierung.
Unabhängig vom Schulungsort gilt: Wenn die Schulung nach DGUV-Grundsätzen erfolgt ist und alle erforderlichen Bestandteile (Theorie, Praxis, Prüfung, Dokumentation) enthält, ist der daraus ausgestellte Fahrausweis grundsätzlich gültig – auch über den eigenen Betrieb hinaus. Arbeitgeber entscheiden im Einzelfall aus eigenem Verantwortungsbewusstsein heraus, ob sie ihn anerkennen und ergänzende Unterweisungen verlangen.
Insofern sind Begriffe wie „überbetrieblich“ oder „innerbetrieblich“ eher pragmatische Beschreibungen und keine offizielle Unterscheidung.
Missverständnisse und Risiken bei unsauberer Schulung
Ein wesentlicher Grund dafür, dass viele Unternehmen auch bei vorgelegtem Gabelstaplerschein eine zusätzliche innerbetriebliche Unterweisung verlangen, liegt in der Unsicherheit über die Qualität und Nachvollziehbarkeit der absolvierten Schulung. In der Praxis ist nicht immer erkennbar, ob eine Fahrausbildung tatsächlich regelkonform nach DGUV Grundsatz 308-001 durchgeführt wurde.
Typische Unsicherheiten, mit denen Arbeitgeber konfrontiert sind:
- Fehlende oder unvollständige Schulungsdokumentation
- Keine klare Angabe zu Schulungsinhalten, Ausbilderqualifikation oder Prüfungsnachweisen
- Allgemein gehaltene Bescheinigungen ohne Bezug zu Gerätetyp oder Umfang
- Kein Hinweis auf betriebliche Einweisung oder erfolgte Fahraufträge
- Veraltete oder nicht aktualisierte Unterweisungsstände
Solche Unklarheiten bergen rechtliche und sicherheitstechnische Risiken. Kommt es zu einem Unfall mit einem Flurförderzeug und es stellt sich heraus, dass der Fahrer keine ausreichend dokumentierte oder normgerechte Ausbildung hatte, können Versicherungsleistungen eingeschränkt oder Haftungsfragen gegenüber dem Arbeitgeber aufgeworfen werden. Im schlimmsten Fall drohen Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen, wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Aus diesem Grund entscheiden sich viele Betriebe dafür, selbst dann eine eigene betriebsbezogene Unterweisung und Dokumentation durchzuführen, wenn der neue Mitarbeiter bereits einen Staplerschein vorlegt.
Fazit
Die Bezeichnung „innerbetrieblicher Staplerschein“ sorgt häufig für Verwirrung, obwohl sie rechtlich nicht eindeutig definiert ist. Der Unterschied liegt nicht in der Gültigkeit des Fahrausweises für Flurförderfahrzeuge selbst, sondern im Zusammenspiel mit Fahrauftrag und betrieblicher Einweisung. Entscheidend für den Erwerb eines gültigen Scheins ist die korrekte Umsetzung der Schulung nach DGUV-Vorgaben – unabhängig davon, ob sie intern oder extern erfolgt.
Zusätzliche Unterweisungen sind kein Misstrauen gegenüber vorhandenen Nachweisen, sondern Ausdruck betrieblicher Sorgfalt. Zusatzausbildungen, wie ein L-Führerschein, können zudem notwendig werden, wenn der Staplerfahrer im neuen Betrieb im Straßenverkehr teilnehmen muss.