Zum Inhalt springen
Starke Jobs
Ausbildung Gabelstaplerfahrer

Definition Innerbetrieblicher Staplerschein

Unterschied innerbetrieblicher Staplerschein und überbetrieblicher Nachweis

Wer einen Gabelstapler selbstständig im Betrieb führen soll, benötigt eine entsprechende Qualifizierung. Häufig ist dabei vom „innerbetrieblichen Staplerschein“ oder einem „überbetrieblichen Staplerschein“ die Rede.

Diese Begriffe sorgen jedoch schnell für Missverständnisse.

Eine offizielle Unterscheidung zwischen einem innerbetrieblichen und einem überbetrieblichen Staplerschein gibt es im DGUV Grundsatz 308-001 nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die erforderliche Qualifizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob der Fahrer anschließend für den konkreten betrieblichen Einsatz qualifiziert und schriftlich beauftragt wurde.

Wer die allgemeine Qualifizierung noch nicht besitzt, findet hier Informationen zur Staplerschein-Ausbildung bei der Starke Jobs Akademie.

Was ist ein Staplerschein?

Der Staplerschein – genauer der Fahrausweis für Flurförderzeuge – dokumentiert die erfolgreich absolvierte Qualifizierung zum Führen von Flurförderzeugen.

Die allgemeine Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001 umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Beide Teile werden mit einer Prüfung abgeschlossen.

Ein Staplerschein ist dabei keine amtliche Fahrerlaubnis wie ein Pkw-Führerschein.

Für den selbstständigen Einsatz eines Gabelstaplers im Betrieb reicht der Fahrausweis allein außerdem nicht aus. Der Fahrer benötigt zusätzlich die betriebliche Qualifizierung und eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer.

Wie der Fahrausweis aufgebaut ist, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag Wie sieht ein Staplerschein aus?.

Woher kommt der Begriff „innerbetrieblicher Staplerschein“?

Der Begriff „innerbetrieblicher Staplerschein“ wird häufig verwendet, ist aber keine offizielle Bezeichnung aus dem DGUV Grundsatz 308-001.

In der Praxis können damit unterschiedliche Dinge gemeint sein.

Teilweise wird so eine Staplerfahrer-Ausbildung bezeichnet, die direkt im Unternehmen stattgefunden hat. In anderen Fällen ist eigentlich die betriebliche Qualifizierung beziehungsweise Einweisung gemeint, die nach der allgemeinen Ausbildung zusätzlich erforderlich ist.

Diese beiden Dinge sollten deshalb klar voneinander unterschieden werden.

Eine vollständige allgemeine Staplerfahrer-Qualifizierung kann grundsätzlich sowohl bei einem externen Anbieter als auch im Unternehmen durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Entscheidend sind unter anderem:

  • geeignete Qualifizierende,
  • geeignete Ausbildungsgeräte und Übungsflächen,
  • die erforderlichen theoretischen Inhalte,
  • ausreichende praktische Ausbildung,
  • theoretische Prüfung,
  • praktische Prüfung,
  • nachvollziehbare Dokumentation.

Die DGUV stellt ausdrücklich klar, dass der Unternehmer selbst feststellen muss, ob eine ordnungsgemäße Ausbildung und Befähigung vorliegt. Eine bestimmte staatliche Zulassung oder die Ausbildung bei einem bestimmten bekannten Anbieter ist dafür nicht vorgeschrieben. DGUV Presse

Ist ein innerbetrieblich erworbener Staplerschein nur in diesem Unternehmen gültig?

Nicht automatisch.

Wurde eine vollständige allgemeine Qualifizierung nach den Anforderungen des DGUV Grundsatzes 308-001 durchgeführt und entsprechend nachgewiesen, verschwindet diese erworbene Qualifikation nicht allein dadurch, dass der Mitarbeiter das Unternehmen wechselt.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss jedoch unterschieden werden zwischen:

  • allgemeiner Staplerfahrer-Qualifizierung,
  • betrieblicher Qualifizierung,
  • schriftlicher Beauftragung.

Die allgemeine Qualifizierung kann grundsätzlich als Nachweis der vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.

Die betriebliche Qualifizierung muss dagegen die konkreten Geräte und Bedingungen des jeweiligen Unternehmens berücksichtigen.

Auch die schriftliche Beauftragung gilt nur für das Unternehmen, das sie erteilt hat. Beim Ausscheiden aus diesem Unternehmen erlischt diese Beauftragung. DGUV Publikationen

Weitere Informationen zu diesem Unterschied finden Sie in unserem Beitrag zur Gültigkeit des Gabelstaplerscheins.

Was ist für die Qualifizierung zum Staplerfahrer entscheidend?

Entscheidend ist nicht, ob die Ausbildung als „innerbetrieblich“ oder „überbetrieblich“ bezeichnet wird, sondern ob die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten ordnungsgemäß vermittelt und geprüft wurden.

Mindestalter

Für das selbstständige Führen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand muss die betreffende Person grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein.

Jugendliche dürfen Flurförderzeuge zu berufsbildenden Ausbildungszwecken unter fachlicher Aufsicht steuern. Das gilt nicht als selbstständiges Führen. DGUV

Körperliche und geistige Eignung

Der Staplerfahrer muss für die Tätigkeit geeignet sein.

Eine pauschale Pflicht, für jeden Staplerfahrer eine bestimmte ärztliche Bescheinigung nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung vorzulegen, besteht jedoch nicht.

Der Arbeitgeber muss vielmehr beurteilen, ob die betreffende Person körperlich und geistig in der Lage ist, das Flurförderzeug sicher zu führen.

Mehr zu den grundlegenden Anforderungen finden Sie in unserem Beitrag zu den Voraussetzungen für den Gabelstaplerschein.

Theorie und Praxis

Eine ordnungsgemäße allgemeine Qualifizierung umfasst sowohl theoretische als auch praktische Inhalte.

Dazu gehören beispielsweise:

  • rechtliche Grundlagen,
  • Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen,
  • Standsicherheit,
  • Tragfähigkeit und Lastschwerpunkt,
  • Verkehrswege und Verkehrsregeln,
  • Umgang mit Lasten,
  • Fahrzeugkontrolle,
  • praktische Fahr- und Stapelübungen.

Theorie- und Praxisprüfung

Die Qualifizierung wird mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abgeschlossen.

Der Fahrer gilt nach den DGUV-Vorgaben als entsprechend ausgebildet und befähigt, wenn er eine Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001 absolviert, Theorie- und Praxisprüfung bestanden hat und darüber einen Nachweis vorlegen kann. DGUV Presse

Informationen zur theoretischen Prüfung finden Sie in unserem Ratgeber zur Gabelstapler-Theorieprüfung.

Anforderungen an den Ausbilder

Die Ausbildung muss von einer Person durchgeführt werden, die die im DGUV Grundsatz 308-001 beschriebenen fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Begriff „zertifizierter Staplerausbilder“ sollte dabei nicht so verstanden werden, als sei eine bestimmte staatliche Zertifizierung oder TÜV-Zulassung erforderlich.

Entscheidend sind die fachliche Qualifikation, praktische Erfahrung und die für die Qualifizierung erforderlichen Kenntnisse. DGUV Publikationen

Jährliche Unterweisung

Die jährliche Unterweisung muss von der ursprünglichen Staplerfahrer-Qualifizierung getrennt betrachtet werden.

Beschäftigte müssen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die relevanten Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Die jährliche Unterweisung verlängert jedoch nicht den Staplerschein und ist keine Voraussetzung dafür, dass die einmal erworbene Qualifikation weiterhin besteht.

Der Staplerschein selbst hat grundsätzlich kein festgelegtes Ablaufdatum.

Mehr dazu erklären wir im Beitrag Gabelstaplerschein Gültigkeit.

Was macht die betriebliche Qualifizierung notwendig?

Auch wenn ein Mitarbeiter bereits einen ordnungsgemäß erworbenen Staplerschein besitzt, kann er bei einem neuen Arbeitgeber nicht automatisch sofort jeden dort vorhandenen Gabelstapler selbstständig führen.

Der DGUV Grundsatz 308-001 unterscheidet zwischen der allgemeinen Qualifizierung und der betrieblichen Qualifizierung.

Die betriebliche Qualifizierung – Stufe 3 – bezieht sich auf die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens und kann deshalb nur im jeweiligen Betrieb durchgeführt werden. DGUV Publikationen

Sie besteht aus:

  • einem gerätebezogenen Teil,
  • einem verhaltensbezogenen Teil.

Anschließend muss der Unternehmer den Mitarbeiter schriftlich mit dem selbstständigen Führen der entsprechenden Flurförderzeuge beauftragen.

Schriftliche Beauftragung zum Führen von Gabelstaplern

Der Staplerschein allein reicht für den selbstständigen betrieblichen Einsatz nicht aus.

Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung muss der Fahrer zusätzlich vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden.

Eine rein mündliche Beauftragung genügt nicht. Der DGUV Grundsatz 308-001 schreibt ausdrücklich vor, dass die Beauftragung schriftlich erteilt werden muss. DGUV Publikationen

Dabei muss festgelegt werden:

  • für welchen Betrieb beziehungsweise Betriebsteil die Beauftragung gilt,
  • welche Flurförderzeuge der Mitarbeiter führen darf.

Die zulässigen Geräte können beispielsweise anhand von Bauart oder Tragfähigkeit eingegrenzt werden.

Damit ist klar: Ein Staplerschein ist der Qualifikationsnachweis – die konkrete Einsatzberechtigung im Unternehmen entsteht erst durch die betriebliche Qualifizierung und die schriftliche Beauftragung.

Wie Typ und Tragfähigkeit auch im Fahrausweis berücksichtigt werden, erklären wir im Beitrag Wie sieht ein Staplerschein aus?.

Die Beauftragung gilt nur für das jeweilige Unternehmen

Eine schriftliche Beauftragung kann nur vom jeweiligen Unternehmer erteilt werden.

Sie kann deshalb nicht einfach auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden.

Wechselt ein Staplerfahrer das Unternehmen, erlischt die bisherige Beauftragung. Beim neuen Arbeitgeber müssen die dortigen betrieblichen Bedingungen berücksichtigt und anschließend eine neue Beauftragung erteilt werden. DGUV Publikationen

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mitarbeiter seinen ursprünglichen Staplerschein neu machen muss.

Die bereits absolvierte allgemeine Qualifizierung bleibt davon zu unterscheiden.

Mehr zu diesem Unterschied erklären wir in unserem Beitrag zur Gültigkeit des Gabelstaplerscheins.

Gerätebezogene betriebliche Qualifizierung

Der gerätebezogene Teil der Stufe 3 dient dazu, den Staplerfahrer mit den tatsächlich im Unternehmen verwendeten Flurförderzeugen vertraut zu machen.

Das ist besonders wichtig, wenn sich das Fahrzeug vom Stapler unterscheidet, auf dem die allgemeine Ausbildung durchgeführt wurde.

Unterschiede können beispielsweise bestehen bei:

  • Anordnung der Bedienelemente,
  • Pedalen,
  • Lenkung,
  • Fahrverhalten,
  • Tragfähigkeit,
  • Hubgerüst,
  • Anbaugeräten,
  • Sichtverhältnissen.

Der DGUV Grundsatz verlangt deshalb, dass eine Bedienperson vor der Übernahme eines anderen Gerätes mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit dessen Funktionsweise praktisch vertraut macht. DGUV Publikationen

Bei Flurförderzeugen einer anderen Bauart kann zusätzlich eine weitergehende Zusatzqualifizierung erforderlich sein.

Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Staplerschein Stufe 2.

Verhaltensbezogene betriebliche Qualifizierung

Neben dem konkreten Fahrzeug muss der Fahrer auch die Besonderheiten des Betriebes kennen.

Im verhaltensbezogenen Teil der Stufe 3 werden deshalb unter anderem die betrieblichen Regeln und Gefährdungen behandelt.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • freigegebene Verkehrswege,
  • Fußgängerbereiche,
  • Kreuzungen und unübersichtliche Stellen,
  • innerbetriebliche Verkehrsregeln,
  • Lagerflächen,
  • Regalanlagen,
  • Stapelregeln,
  • Verwendung von Anbaugeräten,
  • Anhängerbetrieb,
  • Mitnahme von Personen,
  • besondere Gefahrenstellen.

Die betriebliche Qualifizierung ist deshalb immer auf das konkrete Unternehmen zugeschnitten. Sie lässt sich nicht vollständig durch eine allgemeine externe Staplerfahrer-Ausbildung ersetzen. DGUV Publikationen

Betriebliche Qualifizierung ist nicht dasselbe wie jährliche Unterweisung

Auch diese beiden Begriffe sollten getrennt werden.

Die betriebliche Qualifizierung der Stufe 3 erfolgt im Zusammenhang mit dem konkreten Einsatz des Staplerfahrers im jeweiligen Unternehmen.

Die jährliche Unterweisung ist dagegen eine regelmäßig wiederkehrende Arbeitgeberpflicht.

Sie dient dazu, Beschäftigte über bestehende Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und betriebliche Regeln auf dem aktuellen Stand zu halten.

Die jährliche Unterweisung:

  • ersetzt keine Staplerfahrer-Ausbildung,
  • ersetzt keine erforderliche gerätebezogene Einweisung,
  • verlängert den Staplerschein nicht,
  • ist keine schriftliche Beauftragung.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag Gabelstaplerschein Gültigkeit.

Was gilt bei einem Arbeitgeberwechsel?

Ein Arbeitgeberwechsel bedeutet daher nicht automatisch:

„Staplerschein neu machen.“

Stattdessen muss geprüft werden:

  1. Liegt eine ordnungsgemäß absolvierte allgemeine Qualifizierung vor?
  2. Für welche Flurförderzeuge wurde der Mitarbeiter bisher qualifiziert?
  3. Welche Geräte werden im neuen Unternehmen eingesetzt?
  4. Welche gerätebezogene Einweisung ist erforderlich?
  5. Welche betrieblichen Verkehrs- und Sicherheitsregeln gelten?
  6. Kann anschließend eine schriftliche Beauftragung erfolgen?

Erst wenn Zweifel daran bestehen, ob die ursprüngliche Qualifizierung tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder ausreichend nachgewiesen werden kann, muss geklärt werden, ob weitere Qualifizierungsmaßnahmen notwendig sind.

Sonderfall öffentlicher Straßenverkehr

Wird ein Stapler nicht nur auf dem Betriebsgelände, sondern im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt, gelten zusätzlich die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

Die Aussage „dafür braucht man immer Führerscheinklasse L“ wäre allerdings zu pauschal.

Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis einschließlich 6 km/h sind von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen. Bei mehr als 6 km/h bis höchstens 25 km/h umfasst die Fahrerlaubnisklasse L auch Stapler und andere Flurförderzeuge.

Bei höheren Geschwindigkeiten können abhängig vom Fahrzeug andere Fahrerlaubnisklassen erforderlich sein.

Der Staplerschein ersetzt eine erforderliche Fahrerlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr nicht.

Unterschiede in der Praxis: Ausbildung im Betrieb oder bei einem externen Anbieter?

Eine vollständige Staplerfahrer-Qualifizierung kann grundsätzlich sowohl im eigenen Unternehmen als auch bei einem externen Schulungsanbieter durchgeführt werden.

Entscheidend ist nicht der Schulungsort, sondern ob die Anforderungen des DGUV Grundsatzes 308-001 eingehalten werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • geeignete Qualifizierende,
  • theoretische Ausbildung,
  • praktische Ausbildung,
  • geeignete Flurförderzeuge und Übungsflächen,
  • theoretische Prüfung,
  • praktische Prüfung,
  • nachvollziehbare Dokumentation.

Der DGUV Grundsatz stellt zudem konkrete Anforderungen an die Qualifizierenden und an die technische sowie räumliche Ausstattung der Ausbildung. DGUV Publikationen

Ausbildung im eigenen Unternehmen

Eine allgemeine Qualifizierung kann auch im Unternehmen selbst durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • geeignete qualifizierte Ausbilder vorhanden sind,
  • geeignete Flurförderzeuge zur Verfügung stehen,
  • eine sichere Übungsfläche vorhanden ist,
  • regelmäßig mehrere Mitarbeiter ausgebildet werden sollen.

Ein Vorteil kann darin liegen, dass die praktische Ausbildung bereits mit Geräten durchgeführt wird, die später tatsächlich im Unternehmen eingesetzt werden.

Trotzdem darf eine interne Ausbildung nicht mit einer bloßen Einweisung verwechselt werden.

Eine vollständige allgemeine Qualifizierung der Stufe 1 umfasst immer Theorie, Praxis sowie eine theoretische und praktische Abschlussprüfung.

Ausbildung bei einem externen Anbieter

Auch eine externe Schulung kann die vollständige allgemeine Qualifizierung der Stufe 1 vermitteln.

Das ist insbesondere interessant für:

  • Privatpersonen,
  • Arbeitssuchende,
  • kleinere Unternehmen ohne eigenen qualifizierten Ausbilder,
  • Unternehmen, die die Organisation der Grundausbildung auslagern möchten.

Ein externer Anbieter muss dabei nicht TÜV oder DEKRA heißen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Qualifizierung fachgerecht durchgeführt wird und die eingesetzten Qualifizierenden die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Bei der Starke Jobs Akademie wird die theoretische Ausbildung flexibel online durchgeführt. Anschließend folgen praktische Ausbildung sowie Theorie- und Praxisprüfung.

→ Staplerschein bei der Starke Jobs Akademie machen

Externe Ausbildung ersetzt die betriebliche Qualifizierung nicht

Auch nach einer vollständig abgeschlossenen externen Staplerfahrer-Ausbildung muss der neue Arbeitgeber die betrieblichen Besonderheiten berücksichtigen.

Die Stufe 3 des DGUV Grundsatzes 308-001 bezieht sich ausdrücklich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens und kann deshalb nur dort durchgeführt werden. DGUV Publikationen

Dazu gehören insbesondere:

  • Einweisung in die tatsächlich eingesetzten Flurförderzeuge,
  • vorhandene Anbaugeräte,
  • Verkehrswege,
  • Lagerflächen,
  • innerbetriebliche Regeln,
  • besondere Gefahrenstellen.

Erst anschließend kann der Unternehmer den Mitarbeiter schriftlich mit dem selbstständigen Führen der entsprechenden Flurförderzeuge beauftragen.

Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und festlegen, für welchen Betrieb beziehungsweise Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge sie gilt. DGUV Publikationen

Was bedeutet dann „innerbetrieblicher Staplerschein“?

Der Begriff sollte mit Vorsicht verwendet werden, weil er verschiedene Dinge meinen kann.

In der Praxis kann damit gemeint sein:

  1. eine vollständige allgemeine Qualifizierung, die im eigenen Unternehmen durchgeführt wurde, oder
  2. lediglich die betriebliche Qualifizierung beziehungsweise Einweisung für einen bestimmten Betrieb.

Diese beiden Fälle sind nicht dasselbe.

Eine bloße betriebliche Einweisung ersetzt keine allgemeine Staplerfahrer-Ausbildung mit Theorie- und Praxisprüfung.

Umgekehrt ersetzt ein extern erworbener Staplerschein nicht die betriebliche Qualifizierung beim späteren Arbeitgeber.

Was sollte ein Arbeitgeber bei einem vorgelegten Staplerschein prüfen?

Legt ein neuer Mitarbeiter einen Staplerschein vor, sollte nicht allein auf das Aussehen des Dokuments geachtet werden.

Sinnvoll ist insbesondere zu prüfen:

  • Wurde eine theoretische und praktische Qualifizierung durchgeführt?
  • Wurden Theorie- und Praxisprüfung bestanden?
  • Auf welchem Flurförderzeug wurde die Ausbildung durchgeführt?
  • Welche Tragfähigkeit hatte das Ausbildungsgerät?
  • Sind Zusatzqualifizierungen dokumentiert?
  • Welche Geräte soll der Mitarbeiter im eigenen Unternehmen fahren?

Im Fahrausweis soll nach DGUV Grundsatz 308-001 unter anderem dokumentiert werden, auf welchem Gerätetyp und mit welcher Tragfähigkeit die allgemeine Qualifizierung durchgeführt wurde. DGUV Publikationen

Wie diese Angaben aussehen, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag Wie sieht ein Staplerschein aus?.

Was gilt bei unklaren oder unvollständigen Nachweisen?

Kann ein Arbeitgeber nicht nachvollziehen, ob die vorgelegte Qualifizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sollte er den Mitarbeiter nicht allein aufgrund eines beliebigen Dokuments zum selbstständigen Fahren beauftragen.

Zunächst sollte geklärt werden, welche Ausbildung tatsächlich absolviert wurde und welche theoretischen und praktischen Kenntnisse vorhanden sind.

Je nach Einzelfall können zusätzliche Schulungen, praktische Übungen oder eine erneute Prüfung erforderlich sein.

Eine pauschale Regel, dass jeder extern erworbene oder innerbetrieblich ausgestellte Staplerschein automatisch neu gemacht werden muss, gibt es jedoch nicht.

Die Verantwortung für die Auswahl und Beauftragung geeigneter Fahrer liegt beim Unternehmer.

Jährliche Unterweisung bleibt zusätzlich erforderlich

Unabhängig davon, wo der Staplerschein erworben wurde, bleibt die regelmäßige betriebliche Unterweisung erforderlich.

Sie sollte jedoch nicht mit der Grundausbildung oder der betrieblichen Qualifizierung verwechselt werden.

Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zur jährlichen Gabelstaplerunterweisung.

Fazit: „Innerbetrieblicher Staplerschein“ ist kein eigener Staplerschein

Eine offizielle Staplerschein-Kategorie „innerbetrieblich“ gibt es nicht.

Entscheidend ist vielmehr die Unterscheidung zwischen:

  1. allgemeiner Qualifizierung,
  2. gegebenenfalls erforderlicher Zusatzqualifizierung,
  3. betrieblicher Qualifizierung,
  4. schriftlicher Beauftragung.

Die allgemeine Qualifizierung kann grundsätzlich intern oder extern durchgeführt werden, wenn die Anforderungen des DGUV Grundsatzes 308-001 erfüllt werden.

Die betriebliche Qualifizierung dagegen bezieht sich auf die konkreten Bedingungen des jeweiligen Unternehmens und muss deshalb dort erfolgen. DGUV Publikationen

Auch die schriftliche Beauftragung ist immer an den jeweiligen Arbeitgeber gebunden und erlischt beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. DGUV Publikationen

Ein Arbeitgeberwechsel bedeutet deshalb nicht automatisch, dass ein Staplerschein neu gemacht werden muss. Notwendig sind jedoch die betriebliche Qualifizierung beim neuen Arbeitgeber und anschließend eine neue schriftliche Beauftragung.

Wer die allgemeine Qualifizierung noch nicht besitzt, findet hier Informationen zur Staplerschein-Ausbildung bei der Starke Jobs Akademie.