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Zeitarbeit: Lohnfortzahlung ohne Einsatz – Was wirklich gilt

Zeitarbeit: Lohnfortzahlung ohne Einsatz möglich?

Der Einsatz ist beendet – doch das Gehalt läuft weiter? In der Zeitarbeit kommt es immer wieder zu Unsicherheiten, wenn zwischen zwei Einsätzen eine Lücke entsteht. Wer zahlt den Lohn in dieser Zeit – und wann darf die Zeitarbeitsfirma die Bezahlung aussetzen?

Fakt ist: Auch Zeitarbeitnehmer haben gesetzlich geregelte Rechte. Viele dieser Regeln sind allerdings weder Arbeitgebern noch Beschäftigten im Detail bekannt. Dabei entscheidet genau dieses Wissen darüber, ob das Gehalt in einer verleihfreien Zeit weiterläuft oder nicht. Der folgende Überblick zeigt, wie es rechtlich wirklich aussieht – und welche Rolle Tarifverträge, das Arbeitszeitkonto und die Einsatzplanung spielen.

Was das Gesetz zur Lohnfortzahlung in der Zeitarbeit sagt

In der Arbeitnehmerüberlassung gilt das Prinzip: Ohne Arbeit kein Lohn – aber nicht in jedem Fall. Wer als Leiharbeiter einem Zeitarbeitsunternehmen unterliegt, steht rechtlich gesehen in einem ganz normalen Arbeitsverhältnis – mit allen Rechten und Pflichten, die das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht.

Ohne Einsatz kein Geld? Diese Regelung gilt wirklich

Nach § 11 Absatz 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besteht ein klarer Vergütungsanspruch auch bei Nichteinsatzzeiten – sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt und keine schwerwiegenden Gründe vorliegen. Im Klartext heißt das: Wenn die Zeitarbeitsfirma ihrem Mitarbeiter gerade keinen Einsatz bieten kann, muss sie trotzdem den Lohn zahlen.

Ein Verzicht auf die Bezahlung ist nur möglich, wenn dies tarifvertraglich oder einzelvertraglich so geregelt ist – etwa durch eine Arbeitszeitkontenlösung oder flexible Arbeitszeitmodelle. Selbst dann ist ein vollständiger Vergütungsausfall oft nicht zulässig.

Laut DGB und Bundesarbeitsgericht gilt:

„Ein Leiharbeitnehmer darf nicht schlechter gestellt werden, nur weil er gerade nicht eingesetzt wird.“

Verleiher sind also verpflichtet, eine durchgängige Vergütung sicherzustellen – unabhängig davon, ob der Beschäftigte gerade in einem Kundenbetrieb arbeitet oder nicht.

Wann besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Leerlauf?

Ein Einsatz endet, ein neuer ist noch nicht gefunden – und nun? Gerade in solchen Übergangsphasen zeigt sich, wie wichtig klare Regelungen sind. Grundsätzlich gilt: Zeiten ohne Einsatz sind vergütungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist, aber nicht eingesetzt werden kann.

Dazu zählen insbesondere folgende Konstellationen:

  • Verleihfreie Zeiten aufgrund fehlender Aufträge
  • Organisationsprobleme auf Seiten des Zeitarbeitsunternehmens
  • Krankheit oder Urlaub (Lohnfortzahlung nach Entgeltfortzahlungsgesetz)
  • Betriebsbedingte Ausfälle ohne eigenes Verschulden

Auch bei kurzfristigen Absagen durch Kundenunternehmen oder Verschiebungen von Aufträgen muss das Zeitarbeitsunternehmen einspringen und die vereinbarte Vergütung zahlen – andernfalls droht Annahmeverzugslohn gemäß § 615 BGB.

Im Klartext: Wer arbeiten will, aber nicht arbeiten kann, weil der Arbeitgeber keinen Einsatz ermöglicht, behält seinen Lohnanspruch. Der Begriff „Arbeit auf Abruf“ greift in der Zeitarbeit also nicht unbegrenzt.

Wie hoch ist die Vergütung bei Nichteinsatz?

Die Höhe der Lohnfortzahlung in Einsatzpausen hängt maßgeblich vom geltenden Tarifvertrag und der vereinbarten Entgeltgruppe ab. In der Zeitarbeitsbranche gelten häufig die Tarifverträge des BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) und des iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen), die seit 2024 unter einem gemeinsamen Tarifwerk zusammengeführt wurden.

Tarifverträge in der Zeitarbeit – das regeln BAP und iGZ

In diesen Tarifverträgen sind unter anderem Mindestvergütungen, Zuschläge und der Umgang mit Nichteinsatzzeiten geregelt. Wichtig ist: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt auch bei verleihfreien Zeiten bestehen, sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung vorsieht.

Beispielhafte Regelungen zur Vergütung bei Nichteinsatz laut BAP-Tarifvertrag:

  • Es gilt der zuletzt gezahlte Stundenlohn, auch bei Leerlauf
  • Entgeltgruppen (EG 1–9) definieren das Grundgehalt je nach Qualifikation
  • Es besteht Anspruch auf garantierten Lohn – auch ohne aktiven Einsatz
  • Minusstunden dürfen nicht einseitig aufgebaut werden
  • Zuschläge für Nacht-, Schicht- oder Wochenendarbeit sind ebenfalls geschützt

Hinzu kommt: Wer langfristig ohne Einsatz bleibt, darf weder einfach gekündigt noch zum Gehaltsverzicht gedrängt werden. In solchen Fällen ist die Zeitarbeitsfirma verpflichtet, eine angemessene Einsatzmöglichkeit zu schaffen – oder im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen alle Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu erfüllen.

Was passiert mit dem Arbeitszeitkonto bei Nichteinsatzzeiten?

Viele Zeitarbeitsfirmen nutzen Arbeitszeitkonten, um betriebliche Schwankungen flexibel auszugleichen. Prinzipiell kann das für beide Seiten Vorteile bringen – etwa zur Überbrückung kurzfristiger Leerlaufphasen. Doch in der Praxis geraten diese Konten häufig zum Streitpunkt, insbesondere dann, wenn Zeitarbeitnehmer plötzlich Minusstunden ansammeln sollen.

Wichtig zu wissen: Einseitig darf der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto nicht mit Minuszeiten belasten, wenn der Mitarbeiter arbeitsbereit, aber nicht eingesetzt ist. Das hat unter anderem der DGB mehrfach betont – und auch die Rechtsprechung sieht das ähnlich.

Minusstunden bei fehlendem Einsatz sind rechtlich unzulässig, sofern sie nicht vorher ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag vereinbart wurden. Selbst dann muss die Zeitarbeitsfirma nachweisen, dass die Minusstunden auf freiwilliger Basis entstanden sind.

Rechtlich entscheidend sind folgende Aspekte:

  • Nur tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeit durch eigenes Verschulden darf abgezogen werden.
  • Fehlt der Einsatz aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
  • Wird das Arbeitszeitkonto missbräuchlich genutzt, droht dem Arbeitgeber ein Rückzahlungsanspruch.

Damit gilt: Wer regelmäßig zur Arbeit bereitsteht, darf nicht mit Minusstunden bestraft werden, nur weil kein Auftrag vorliegt.

Lohnfortzahlung verweigert – das können Arbeitnehmende tun

Wird die Vergütung trotz Nichteinsatz zu Unrecht einbehalten, ist schnelles Handeln gefragt. In vielen Fällen lohnt sich bereits ein Blick in den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag – denn darin sind die meisten Bedingungen zur Lohnfortzahlung bei Leerlauf klar geregelt. Kommt es dennoch zum Streit, stehen Zeitarbeitnehmern verschiedene Wege offen.

Diese Maßnahmen helfen bei verweigerter Bezahlung:

  1. Schriftliche Klärung mit dem Arbeitgeber fordern – inklusive Fristsetzung
  2. Betriebsrat einbeziehen, sofern vorhanden
  3. Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine Gewerkschaft einschalten
  4. Lohnansprüche rechtssicher geltend machen – notfalls per Klage
  5. Rückwirkend Vergütung verlangen, auch für bereits vergangene Monate (Verjährungsfristen beachten!)

Viele Betroffene wissen nicht, dass sie mit guter Dokumentation (Arbeitszeit, Einsatzpläne, Verfügbarkeiten) oft nachweislich im Recht sind. Auch ein Blick in das Arbeitszeitkonto lohnt sich, um unrechtmäßige Abbuchungen zu erkennen.

Kündigung wegen Leerlauf? Rechtliche Grenzen für Personaldienstleister

Ein weiteres Risiko für Leiharbeitnehmer besteht, wenn die Zeitarbeitsfirma auf eine längere Phase ohne Auftrag mit einer Kündigung reagiert. Doch auch hier gilt: Leerlauf allein ist kein Kündigungsgrund, sofern der Beschäftigte zur Arbeitsleistung bereit ist.

Gemäß Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung betriebsbedingt, sozial gerechtfertigt und alternativlos ist. Das ist bei Zeitarbeitsunternehmen besonders schwer – denn grundsätzlich besteht die Pflicht, neue Einsätze zu vermitteln.

Zudem müssen soziale Gesichtspunkte, wie Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten, bei der Auswahl berücksichtigt werden. Wird ein Mitarbeiter nur gekündigt, weil er gerade „nicht vermittelt werden kann“, ist das in vielen Fällen rechtlich nicht haltbar.

Tipps, um Lohnansprüche rechtssicher durchzusetzen

Nicht jede Diskussion mit der Zeitarbeitsfirma muss gleich vor Gericht enden. Wer seine Rechte kennt, kann häufig schon durch geschicktes und informiertes Vorgehen erreichen, dass eine verweigerte Lohnfortzahlung korrigiert wird. Die wichtigsten Punkte lassen sich klar zusammenfassen:

Checkliste: Was tun bei ausbleibendem Lohn ohne Einsatz?

  • Vertrag prüfen: Was steht zu Arbeitszeitkonto, Einsatzzeiten und Vergütung?
  • Arbeitsbereitschaft dokumentieren: Zeigt, dass kein eigenes Verschulden vorliegt
  • Zeiten in denen kein Einsatz stattfand festhalten: Hilft beim Nachweis
  • Nachfragen in Schriftform stellen: Besser als telefonische Klärung
  • Tarifvertrag heranziehen: Oft regelt dieser den Vergütungsanspruch eindeutig
  • Rechtsberatung einholen: Besonders wichtig bei wiederholten Verstößen
  • Kündigungsschutz beachten: Leerlauf allein ist kein Kündigungsgrund

Zeitarbeit ist in vielen Branchen unverzichtbar – doch nur mit klaren Regeln für Nichteinsatzzeiten bleibt sie auch fair. Wer diese Regeln kennt, muss sich nicht unter Wert verkaufen oder auf verdientes Geld verzichten.

Fazit: Klare Regeln statt Unsicherheit

Leiharbeit ist in Deutschland längst fester Bestandteil der Arbeitswelt – doch bei Themen wie der Lohnfortzahlung ohne Einsatz herrscht vielerorts noch Unsicherheit. Dabei ist die Rechtslage grundsätzlich klar: Zeitarbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Gehalt, wenn sie nicht eingesetzt werden, aber arbeitsbereit sind. Dies ergibt sich direkt aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und wird durch Tarifverträge zusätzlich konkretisiert.

Auch das Arbeitszeitkonto darf in solchen Fällen nicht einfach belastet werden. Und: Wird die Vergütung zu Unrecht verweigert, gibt es rechtliche Mittel, um sich zur Wehr zu setzen – notfalls mit Unterstützung durch Anwalt oder Gewerkschaft.

Für Zeitarbeitsfirmen wiederum ist Transparenz entscheidend: Klare Verträge, faire Behandlung und korrekte Lohnabrechnung schaffen Vertrauen und stärken den Ruf der gesamten Branche.

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FAQ – Häufige Fragen zur Zeitarbeit ohne Einsatz

Was passiert, wenn die Zeitarbeitsfirma mal keinen Job hat?

In diesem Fall darf der Lohn nicht einfach gestrichen werden, sofern der Zeitarbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hat. Die Pflicht zur Zahlung bleibt bestehen, denn es handelt sich nicht um eine selbstverschuldete Fehlzeit. Die Zeitarbeitsfirma trägt das sogenannte „Betriebsrisiko“.

Was passiert, wenn mir mein Arbeitgeber keinen neuen Einsatz als Leiharbeitnehmer geben kann?

Auch dann besteht ein Anspruch auf Lohnzahlung – § 615 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, das Gehalt fortzuzahlen, wenn die Arbeitsleistung aus Gründen auf Arbeitgeberseite nicht erbracht werden kann. Das gilt selbst dann, wenn kein aktueller Auftrag vorliegt.

Wer zahlt, wenn ich krank bin in der Zeitarbeit?

Bei Krankheit gelten dieselben Regeln wie in jeder anderen Beschäftigung: Der Arbeitgeber – also die Zeitarbeitsfirma – zahlt den Lohn für sechs Wochen weiter. Danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Wichtig: Die Krankschreibung muss rechtzeitig erfolgen.

Was sind Nichteinsatzzeiten in der Zeitarbeit?

Darunter versteht man Zeiten, in denen der Zeitarbeitnehmer nicht bei einem Kunden eingesetzt wird, aber weiterhin beim Verleiher unter Vertrag steht. Diese Zeiträume sind regulärer Bestandteil des Beschäftigungsverhältnisses und müssen grundsätzlich vergütet werden, wenn keine arbeitsvertraglich abweichende Regelung besteht.

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