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Jährliche Unterweisung Hubarbeitsbühne – Vorschrift, Ablauf & Inhalte

Jährliche Unterweisung Hubarbeitsbühne: Warum sie verpflichtend ist

Jeder, der schon mal mit einer Arbeitsbühne bei Seitenwind gearbeitet hat, weiß: Das ist nichts für Ungeübte.
Genau deshalb ist die jährliche Unterweisung gesetzlich vorgeschrieben – nicht als Bürokratie, sondern als echte Lebensversicherung. Moderne Hubarbeitsbühnen sind längst Standard, doch sicher bleibt’s nur, wenn alle wissen, was sie tun.

Die rechtliche Grundlage dafür bildet unter anderem die DGUV Vorschrift 1. Dort ist klar geregelt: Wer mit einer Arbeitsbühne arbeitet, muss regelmäßig geschult und unterwiesen werden. Das gilt nicht nur für neue Mitarbeiter, sondern für alle Bediener – und zwar jährlich.

Für Unternehmen bedeutet das: Es reicht nicht, einmal einen Bedienausweis auszustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten regelmäßig über Risiken, sichere Bedienung und aktuelle Vorschriften zu informieren. Andernfalls drohen nicht nur Unfälle, sondern auch versicherungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

Was ist das Ziel der jährlichen Unterweisung bei Hubarbeitsbühnen?

Die gesetzliche Verpflichtung zur Unterweisung verfolgt ein klares Ziel: Risiken im Umgang mit Hubarbeitsbühnen sollen so weit wie möglich reduziert werden. Denn der Umgang mit Hebebühnen ist nicht nur technisch anspruchsvoll – er birgt auch Gefahren. Dazu gehören etwa Umstürze, Kollisionen, Abstürze oder Stromunfälle durch Annäherung an Hochspannungsleitungen.

Gerade diese Gefährdungen werden mit zunehmender Routine oft unterschätzt. Hier setzt die jährliche Unterweisung an: Sie soll sensibilisieren, Wissen auffrischen und auf neue Entwicklungen eingehen. Ob gesetzliche Änderungen, neue Modelle von Arbeitsbühnen oder wiederkehrende Sicherheitsmängel – all das gehört auf den Tisch.

Gesetzliche Grundlage für die jährliche Unterweisung Hubarbeitsbühne

Nach DGUV Vorschrift 1 § 4 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Das betrifft nicht nur theoretisches Wissen, sondern auch praxisnahe Aspekte. Die DGUV Regel 100-500 konkretisiert die Anforderungen für die Unterweisung im Bereich „Betreiben von Arbeitsmitteln“. Sie gilt auch für Bediener von Hubarbeitsbühnen.

Wichtig: Die jährliche Unterweisung ersetzt keine Grundqualifikation. Wer erstmals eine Bühne bedienen will, muss zuvor eine Schulung absolvieren, etwa nach DGUV Grundsatz 308-008. Die jährliche Unterweisung dient anschließend zur Wiederholung, Auffrischung und Erweiterung des vorhandenen Wissens.

Inhalte der jährlichen Unterweisung Hubarbeitsbühne

Die Inhalte der jährlichen Unterweisung sind nicht starr vorgegeben, orientieren sich aber an den tatsächlichen Gefährdungen des Arbeitsplatzes. Dabei spielen sowohl allgemeine Sicherheitsregeln als auch spezielle Hinweise zu den im Betrieb eingesetzten Geräten eine Rolle.

Besprochen werden in der Regel:

  • technische Funktionen und Grenzen der eingesetzten Hubarbeitsbühnen,
  • sichere Bedienung unter realen Arbeitsbedingungen,
  • korrektes Verhalten bei Störungen oder Notfällen,
  • Regeln zur Zusammenarbeit mit anderen Personen auf der Baustelle,
  • sowie aktuelle Vorschriften und rechtliche Anforderungen.

In vielen Fällen werden auch konkrete Vorfälle aus dem Betriebsalltag aufgegriffen. Das erhöht die Relevanz und fördert die Aufmerksamkeit der Teilnehmer.

So zum Beispiel bei einem Metallbauer in Bayern: Dort geriet ein Monteur mit dem Hubkorb ins Stromkabel – trotz klarer Markierung. Seitdem ist das Thema „Sicherheitsabstand zu Oberleitungen“ fester Bestandteil der jährlichen Unterweisung – und wird praxisnah geübt.

Wie läuft die jährliche Unterweisung für Hubarbeitsbühnen ab?

Die Unterweisung kann in Präsenz oder als Online-Schulung erfolgen. Immer häufiger greifen Unternehmen auch auf E-Learning-Angebote zurück, um die Inhalte effizient und flexibel zu vermitteln. Wichtig ist: Die Unterweisung muss dokumentiert und nachvollziehbar sein – unabhängig von der Schulungsform.

Wichtige Inhalte der jährlichen Unterweisung im Überblick:

  • Umgang mit fahrbaren und stationären Hebebühnen
  • Vermeidung von Bedienfehlern
  • Kontrolle von Arbeitsumgebung und Untergrund
  • Prüfung auf Standsicherheit vor Einsatzbeginn
  • Verhalten bei unerwarteten Zwischenfällen
  • Aktuelle Vorschriften und Änderungen
  • Wiederholung betrieblicher Sicherheitsanweisungen

Die Inhalte sollten dabei nicht nur passiv vermittelt, sondern aktiv erarbeitet werden. Viele Anbieter von Online-Unterweisungen setzen daher auf interaktive Module, Praxisfragen und abschließende Tests.

Wer muss an der jährlichen Unterweisung für Hubarbeitsbühnen teilnehmen?

Die Pflicht zur jährlichen Unterweisung richtet sich an alle Personen, die regelmäßig Hubarbeitsbühnen bedienen oder in deren Umfeld arbeiten. In erster Linie betrifft das ausgebildete Bediener – unabhängig davon, ob sie die Arbeitsbühne täglich, gelegentlich oder nur projektbezogen nutzen.

Auch Mitarbeitende, die die Bühne nur im Notfall oder bei Vertretung bedienen dürfen, müssen unterwiesen werden. Entscheidend ist nicht die Häufigkeit der Nutzung, sondern die Verantwortung und das Gefährdungspotenzial. Selbst wer „nur mal eben hochfahren“ soll, muss mit Technik, Vorschriften und Risiken vertraut sein.

Unternehmen sind verpflichtet, die Teilnehmer auszuwählen, die real mit Arbeitsbühnen arbeiten – und das lückenlos zu dokumentieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um festangestellte Mitarbeiter, Zeitarbeitskräfte oder externe Monteure handelt. Auch in kleineren Betrieben oder bei Familienunternehmen gilt diese Verpflichtung ohne Ausnahme.

Wer darf die jährliche Unterweisung Hubarbeitsbühne durchführen?

Die Unterweisung darf nicht von irgendwem übernommen werden. Verantwortlich ist immer eine fachkundige Person – also jemand, der über ausreichend Erfahrung mit Hubarbeitsbühnen verfügt, rechtlich auf dem aktuellen Stand ist und in der Lage ist, sicherheitsrelevante Inhalte praxisnah zu vermitteln.

Die Anforderungen an diese fachkundige Person sind nicht starr gesetzlich geregelt, aber durch die DGUV Vorschriften und Regeln gut umrissen. Sie sollte:

  • über fundiertes technisches Wissen zu Arbeits- und Hebebühnen verfügen,
  • aktuelle Vorschriften kennen und anwenden können,
  • Gefährdungsbeurteilungen einordnen und erklären,
  • sowie Erfahrung in der praktischen Anwendung und in der Wissensvermittlung haben.

Die Unterweisung kann auch extern vergeben werden – etwa an Schulungsanbieter wie TÜV, DEKRA oder Spezialisten für Höhenzugangstechnik. Viele dieser Anbieter haben sich mittlerweile auf E-Learning und Online-Schulung spezialisiert und bieten auf Wunsch auch betriebsindividuelle Lösungen an. Besonders gefragt sind digitale Formate, die sich flexibel in den Arbeitsalltag integrieren lassen und trotzdem den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Dokumentation der Unterweisung – was muss festgehalten werden?

Für Unternehmen ist es essenziell, jede Unterweisung schriftlich zu dokumentieren. Das betrifft sowohl Präsenzveranstaltungen als auch jede Form der Online-Unterweisung. Denn nur so kann im Fall eines Unfalls oder einer Kontrolle nachgewiesen werden, dass die Pflicht zur jährlichen Unterweisung erfüllt wurde.

📎 Dokumentation – Checkliste für Betriebe:
✅ Datum & Dauer notiert
✅ Namen der Teilnehmer vollständig
✅ Inhalte aufgelistet, keine Pauschalangabe
✅ Unterzeichnung oder digitaler Nachweis vorhanden
✅ Sicher archiviert (mind. 2 Jahre, besser länger)

💡 Tipp: Speichere auch E-Mail-Bestätigungen oder Teilnahmezertifikate aus E-Learning-Kursen – die retten dich im Ernstfall.

Auch Wiederholungsunterweisungen, Auffrischungen nach längerer Pause oder Schulungen nach einem Unfall müssen erfasst werden. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren – in der Praxis empfiehlt sich jedoch eine deutlich längere Archivierung.

Ein oft übersehener Aspekt: Bei der Dokumentation zählt nicht nur das Ob, sondern auch das Wie. Wer lediglich eine Teilnehmerliste ohne Schulungsinhalte ablegt, riskiert im Ernstfall rechtliche Probleme. Auch digitale Tools sollten prüfsicher aufgesetzt und abgespeichert werden – inklusive E-Mail-Bestätigungen oder systemgenerierter Teilnahmezertifikate.

Fazit: Jährliche Unterweisung Hubarbeitsbühne – Pflicht mit Mehrwert

Die jährliche Unterweisung für Hubarbeitsbühnen ist keine bürokratische Formalität, sondern ein entscheidender Beitrag zur Sicherheit. Wer regelmäßig unterwiesen wird, bleibt nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite – er kann Risiken besser einschätzen, reagiert in Gefahrensituationen besonnener und schützt dadurch sich selbst sowie Kolleginnen und Kollegen.

Wer klug investiert – in echte Praxis, in gute Trainer oder flexible Online-Kurse – spart sich nicht nur Ärger bei der nächsten Kontrolle. Sondern sorgt vor allem dafür, dass alle abends wieder gesund nach Hause kommen. Und darauf kommt’s am Ende an.

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FAQ – häufig gestellte Fragen

Wer darf die jährliche Unterweisung für Hubarbeitsbühnen durchführen?

Zugelassen sind ausschließlich fachkundige Personen – entweder intern oder extern. Sie müssen mit den jeweiligen Hebebühnen vertraut sein, aktuelle Vorschriften kennen und sicherheitsrelevante Inhalte praxisnah erklären können.

Welche Unterweisungen sind jährlich Pflicht?

Neben der jährlichen Unterweisung Hubarbeitsbühne zählen unter anderem Schulungen für Flurförderzeuge (z. B. Stapler), persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, elektrischer Arbeitsschutz und Ladungssicherung zu den jährlichen Unterweisungen.

Ist eine jährliche Unterweisung für Staplerfahrer Pflicht?

Ja. Genauso wie bei Hubarbeitsbühnen ist auch für Staplerfahrer eine jährliche Auffrischung gesetzlich vorgeschrieben. Die rechtliche Grundlage findet sich in der DGUV Vorschrift 1.

Welche Vorteile bietet eine Online-Schulung?

Moderne E-Learning-Formate ermöglichen eine zeit- und ortsunabhängige Teilnahme. Unternehmen können damit Unterweisungen effizienter planen, ohne auf Qualität zu verzichten. Wichtig ist jedoch: Auch Online-Schulungen müssen dokumentiert und nachweisbar durchgeführt werden.

Was sollte bei der Vorbereitung einer Unterweisung beachtet werden?

Die Inhalte müssen aktuell sein, die Teilnehmer aktiv eingebunden und das Equipment geprüft. Es empfiehlt sich, folgende Aspekte systematisch zu berücksichtigen:

  • Welche Teilnehmer sind betroffen?
  • Sind alle Unterlagen aktuell und vollständig?
  • Gibt es Neuerungen bei Vorschriften, Technik oder Einsatzbereichen?
  • Wurde die letzte Unterweisung dokumentiert und archiviert?
  • Liegen Rückfragen oder Vorfälle vor, die angesprochen werden sollten?

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