
Minijob-Grenze 2026: Verdienst und Arbeitszeit im Überblick
Die Minijob-Grenze 2026 beträgt 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Damit dürfen geringfügig Beschäftigte mehr verdienen als im Vorjahr, ohne dass der Minijob allein deshalb sozialversicherungspflichtig wird. Der neue Wert hängt direkt mit dem gesetzlichen Mindestlohn zusammen, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde liegt.
Die Verdienstgrenze wird daraus dynamisch berechnet und steigt mit, wenn der Mindestlohn angehoben wird. Für Arbeitgeber ist die neue Grenze vor allem bei Einsatzplanung, Arbeitszeit und Lohnabrechnung wichtig. Beschäftigte sollten im Blick behalten, dass es nicht nur um den einzelnen Monatslohn geht, sondern um den regelmäßigen Verdienst im Jahresdurchschnitt. Einzelne Schwankungen können möglich sein, solange die jährliche Grenze eingehalten wird und die Beschäftigung insgesamt einem Minijob entspricht.
Die wichtigsten Infos
- Die Minijob-Grenze 2026 ist an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gekoppelt.
- Beim Mindestlohn sind bis zu 43,38 Arbeitsstunden pro Monat möglich. Bei höheren Stundenlöhnen sinkt die zulässige Stundenzahl entsprechend.
- Ein unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze ist bis zu zweimal innerhalb von zwölf Monaten erlaubt, wenn der Jahresverdienst von 7.236 Euro eingehalten wird.
- Ab Juli 2026 kann eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erstmals für die Zukunft widerrufen werden.
- Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, wechselt in der Regel in den Midijob-Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro.
Minijob-Grenze 2026 auf einen Blick
- Monatliche Verdienstgrenze: 603 €
- Jährliche Verdienstgrenze: 7.236 €
- Gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 € / Stunde
- Formel: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 € → aufgerundet 603 €
- Max. Arbeitsstunden (bei Mindestlohn): 43,38 Std. / Monat ≈ 10 Std. / Woche
- Gelegentliches Überschreiten: max. 2× in 12 Monaten, bis 1.206 € / Monat
- Midijob-Übergangsbereich: 603,01 € – 2.000 €
- Pauschalabgaben Arbeitgeber (gewerblich): ca. 31,6 %
- RV-Eigenbeitrag Minijobber: 3,6 % ≈ 21,71 € / Monat
- Neu ab Juli 2026: Widerruf der RV-Befreiung möglich
- Ausblick 2027: Mindestlohn 14,60 € → Minijob-Grenze voraussichtlich 633 €
So wird die Minijob-Grenze 2026 berechnet
Seit Oktober 2022 folgt die Minijobgrenze einer festen Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3. Die Zahl 130 steht für die durchschnittlichen Arbeitsstunden bei einer Zehn-Stunden-Woche in einem Quartal. Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet: 13,90 Euro × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro.
Dieser Mechanismus verhindert, dass Beschäftigte bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ungewollt aus dem Minijob-Status herausfallen. Vor der Kopplung lag die Entgeltgrenze jahrelang starr bei 450 Euro. 2022 stieg sie auf 520 Euro, 2024 auf 538 Euro und 2025 auf 556 Euro. Die Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 führte zum Anstieg auf 603 Euro. Die Formel gilt ausschließlich für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze, sondern nur eine Zeitgrenze.
Maximale Arbeitszeit bei verschiedenen Stundenlöhnen
Wer den Mindestlohn von 13,90 Euro erhält, kann monatlich bis zu 43,38 Stunden arbeiten. Liegt der Stundenlohn höher, sinkt die zulässige Stundenzahl. Entscheidend ist der tatsächlich gezahlte Bruttostundenlohn einschließlich aller vergütungswirksamen Zuschläge.
| Stundenlohn | Maximale Stunden pro Monat | Entspricht etwa pro Woche |
| 13,90 € | 43,38 Std. | ca. 10,0 Std. |
| 15,00 € | 40,20 Std. | ca. 9,3 Std. |
| 17,00 € | 35,47 Std. | ca. 8,2 Std. |
| 20,00 € | 30,15 Std. | ca. 7,0 Std. |
Die Rechnung ist einfach: 603 Euro geteilt durch den jeweiligen Stundenlohn. In der Praxis empfiehlt sich ein kleiner Puffer. Wer 15 Euro pro Stunde erhält, sollte nicht exakt 40,20 Stunden einplanen, sondern eher 38 bis 39 Stunden. Betriebe sind verpflichtet, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren. Diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Was passiert beim Überschreiten der Verdienstgrenze?
Bei einem vorhersehbaren, regelmäßigen Überschreiten, etwa wenn der Arbeitsvertrag dauerhaft mehr als 603 Euro monatlich vorsieht, wird die Beschäftigung ab dem ersten Tag sozialversicherungspflichtig. Betrieb und beschäftigte Person müssen dann die regulären Sozialversicherungsbeiträge tragen.
Anders ist es beim gelegentlichen Überschreiten, das unvorhergesehen eintritt. Die Minijob-Zentrale akzeptiert ein Überschreiten bis zu zweimal innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums. Pro Überschreitungsmonat darf der Verdienst maximal 1.206 Euro betragen. Die Jahresgrenze von 7.236 Euro muss dennoch eingehalten werden.
Ein Rechenbeispiel: Normalerweise werden 580 Euro pro Monat verdient. Im März und September steigt der Verdienst jeweils auf 750 Euro. Der Jahresverdienst beträgt dann 10 × 580 + 2 × 750 = 7.300 Euro. Damit wäre die Jahresgrenze überschritten. Würden in den übrigen Monaten nur 570 Euro verdient, läge die Summe bei 7.200 Euro und der Minijob-Status bliebe erhalten.
Die Überschreitung darf nicht planbar gewesen sein. Ein vertraglich festgelegter Überstundenzuschlag für regelmäßige Samstagsdienste gilt nicht als unvorhersehbar. Im Zweifel sollte der Betrieb den Anlass schriftlich dokumentieren.
Sonderzahlungen und ihre Auswirkung auf die Jahresgrenze
Arbeitsvertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld oder Jubiläumsprämien fließen in die Jahresverdienstprognose ein. Beispiel: 580 Euro monatlich ergeben 6.960 Euro im Jahr. Kommt im November eine Sonderzahlung von 500 Euro hinzu, steigt die Jahressumme auf 7.460 Euro. Die Minijob-Grenze 2026 von 7.236 Euro wäre damit überschritten. Einmalige, nicht vertraglich zugesagte Aufmerksamkeiten bleiben in der Regel unberücksichtigt.
Urlaubsgeld wird ebenfalls einbezogen, wenn es arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zugesichert ist. Sinnvoll ist daher, alle vertraglich zugesagten Sonderzahlungen zusammenzurechnen und die verbleibende Restsumme bis zur Jahresgrenze gleichmäßig auf die zwölf Monate zu verteilen.

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Minijob oder Midijob: Wann sich der Wechsel lohnt
Sobald der regelmäßige Verdienst 603 Euro übersteigt, beginnt der Übergangsbereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro brutto monatlich. Im Midijob fallen reduzierte Arbeitnehmerbeiträge an, die mit steigendem Verdienst schrittweise auf das reguläre Niveau ansteigen. Bei einem Midijob mit 800 Euro brutto liegt der Arbeitnehmeranteil bei rund 80 Euro. Netto verbleiben etwa 720 Euro, dafür mit vollen Sozialversicherungsansprüchen.
Ein wirtschaftlicher Vergleich lohnt sich häufig schon knapp oberhalb der Minijob-Grenze. Im Midijob entstehen eigene Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosengeld sowie eine höhere Rentenanwartschaft. Wer dauerhaft mehr als 603 Euro verdienen möchte, findet über Starke Jobs passende Teilzeit- oder Vollzeitstellen direkt in der Region, oft ohne aufwendige Bewerbungsmappe.
Pauschalabgaben und Kosten für den Betrieb
Auf den Bruttoverdienst fallen Pauschalabgaben, Umlagen und Steuern an. Bei einem gewerblichen Einsatz liegen die Gesamtkosten bei rund 31 Prozent, bei haushaltsnahen Tätigkeiten deutlich niedriger. Die Abwicklung erfolgt über die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft Bahn-See.
| Abgabenart | Gewerblich (Satz / Euro) | Privathaushalt (Satz / Euro) |
| Krankenversicherung | 13,0 % / 78,39 € | 5,0 % / 30,15 € |
| Rentenversicherung | 15,0 % / 90,45 € | 5,0 % / 30,15 € |
| Pauschale Lohnsteuer | 2,0 % / 12,06 € | 2,0 % / 12,06 € |
| Umlagen (U1, U2, U3) | ca. 1,6 % / 9,65 € | ca. 1,6 % / 9,65 € |
| Gesamt ca. | ca. 31,6 % / 190,55 € | ca. 13,6 % / 82,01 € |
Gewerbliche Betriebe sollten daher mit Gesamtkosten von rund 790 Euro rechnen, also 603 Euro Bruttoverdienst plus rund 190 Euro Pauschalabgaben. Privathaushalte profitieren vom vereinfachten Meldeverfahren über den Haushaltsscheck und können 20 Prozent der Gesamtkosten, maximal 510 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Pauschalversteuerung oder individuelle Besteuerung?
Es gibt zwei Wege: die pauschale 2-Prozent-Lohnsteuer und die individuelle Besteuerung über die Lohnsteuerkarte. Die meisten Betriebe entscheiden sich für die Pauschalversteuerung, weil der Verdienst dann weder in der Steuererklärung erscheint noch das zu versteuernde Einkommen erhöht. Die individuelle Besteuerung kann sich lohnen, wenn in Steuerklasse III hohe Freibeträge genutzt werden und der Verdienst dadurch steuerfrei bleibt. Welche Variante günstiger ist, hängt von der Wahl der richtigen Steuerklasse ab.
Bei der Pauschalversteuerung trägt der Betrieb die 2 Prozent Lohnsteuer. Bei 603 Euro sind das 12,06 Euro monatlich. Für die beschäftigte Person entspricht der Bruttoverdienst dann in der Regel dem Nettoverdienst. Bei der individuellen Besteuerung fließt der Minijob-Verdienst in die jährliche Einkommensteuererklärung ein. Liegen weitere Einkünfte vor, kann das die Gesamtsteuerlast erhöhen. Für die meisten Minijobber:innen ist die Pauschalversteuerung daher die praktikablere Lösung.
Rentenversicherung im Minijob: Widerruf der Befreiung ab Juli 2026
Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Eigenbeitrag beträgt 3,6 Prozent, bei 603 Euro also rund 21,71 Euro monatlich. Viele lassen sich davon befreien, verzichten damit aber auf vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Mit dem Eigenbeitrag entsteht bei 603 Euro ein zusätzlicher Rentenanspruch von grob rund 6,6 Euro monatlicher Rente pro Beitragsjahr; außerdem bleiben Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und Rehabilitationsleistungen besser abgesichert.
Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine wichtige Neuerung: Eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann erstmals für die Zukunft widerrufen werden. Bisher war die Befreiung unwiderruflich. Der Widerruf wirkt nur nach vorne; eine rückwirkende Nachzahlung ist nicht vorgesehen.
Ohne Eigenbeitrag zählen die Zeiten lediglich als geringfügige Beschäftigungszeiten. Sie begründen weder einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch erfüllen sie allein die Wartezeit von fünf Jahren für die Regelaltersrente. Wer zum Beispiel erst drei Jahre an Pflichtbeitragszeiten gesammelt hat, kann mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob gezielt fehlende Zeiten ergänzen.
So läuft der Antrag auf Widerruf der RV-Befreiung ab
Für den Widerruf gelten klare Schritte. Die folgende Übersicht zeigt, wie das Verfahren in der Praxis abläuft.
- Schriftliche Erklärung an den Betrieb: Der Widerruf der Befreiung wird formlos schriftlich mitgeteilt.
- Wirksamkeit ab dem Folgemonat: Der Widerruf gilt ab dem Monat, der auf den Eingang der Erklärung folgt.
- Meldung an die Minijob-Zentrale: Der Betrieb meldet die Änderung und führt ab dem Wirksamkeitsdatum den Eigenbeitrag ab.
- Keine Rücknahme im laufenden Job: Für dieses Beschäftigungsverhältnis ist der Widerruf endgültig. Eine erneute Befreiung ist erst bei einer neuen geringfügigen Beschäftigung möglich.

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Mehrere Minijobs gleichzeitig: Zusammenrechnung und Stolperfallen
Alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Übersteigt die Summe 603 Euro, verlieren sämtliche Beschäftigungen ihren geringfügigen Status. Beispiel: 350 Euro in einer Bäckerei und 300 Euro in einem Blumenladen ergeben 650 Euro. Beide Jobs werden dann sozialversicherungspflichtig.
Eine Ausnahme gilt bei einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Daneben darf eine einzige geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden. Erst ein zweiter Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Deshalb sollte jeder Betrieb über weitere Beschäftigungsverhältnisse informiert werden. Eine verschwiegene zweite geringfügige Beschäftigung kann zu Nachzahlungen führen.
Die Zusammenrechnung erfolgt betriebsübergreifend durch die Minijob-Zentrale. Die zentrale Meldestelle erkennt Mehrfachbeschäftigungen auch dann, wenn die beteiligten Betriebe nichts voneinander wissen. Die Folge sind rückwirkende Beitragsnachforderungen einschließlich Säumniszuschlägen.
Minijob und Bürgergeld: Was vom Verdienst übrig bleibt
Beim Bürgergeld gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro. Vom Verdienst zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei, vom Verdienst zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent. Bei 603 Euro Verdienst ergibt sich folgende Rechnung: 100 Euro frei + 84 Euro (20 Prozent von 420 Euro) + 24,90 Euro (30 Prozent von 83 Euro) = 208,90 Euro anrechnungsfrei.
Damit wird nicht der gesamte Minijob-Verdienst auf das Bürgergeld angerechnet. Wie viel tatsächlich verbleibt, hängt aber immer von der individuellen Bedarfsgemeinschaft und weiteren Einkünften ab. Für eine genaue Berechnung sollte der aktuelle Bescheid geprüft werden.
Minijob und Arbeitslosengeld I: Der 165-Euro-Freibetrag
Beim Arbeitslosengeld I gilt ein Freibetrag von 165 Euro monatlich. Der darüber liegende Betrag wird grundsätzlich angerechnet. Bei einem Minijob mit 603 Euro bleiben damit 165 Euro anrechnungsfrei, die restlichen 438 Euro netto mindern in der Regel das Arbeitslosengeld.
Deshalb kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, den Verdienst bewusst auf 165 Euro zu begrenzen, wenn keine Kürzung des Arbeitslosengelds gewünscht ist. Maßgeblich ist immer die konkrete Berechnung durch die Agentur für Arbeit.
Minijob und BAföG: Freibetrag für Studierende
Beim BAföG gilt ein jährlicher Einkommensfreibetrag von 7.236 Euro brutto im Bewilligungszeitraum. Ein Verdienst von 603 Euro monatlich ergibt genau 7.236 Euro und liegt damit grundsätzlich innerhalb dieses Freibetrags.
Wird die Grenze überschritten, kann sich das auf die Förderung auswirken. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur den Monatsverdienst, sondern den gesamten Bewilligungszeitraum im Blick zu behalten. Zusätzliche Sonderzahlungen oder ein zeitweilig höherer Verdienst können den Freibetrag schneller ausschöpfen als erwartet.
Minijob und Familienversicherung: Was Studierende beachten müssen
Für Minijob-Einkommen gilt 2026 in der Familienversicherung die erhöhte Einkommensgrenze von 603 Euro monatlich. Wer als studierende Person ausschließlich einen Minijob ausübt und keine weiteren relevanten Einkünfte hat, kann also trotz eines Verdienstes bis zur vollen Minijob-Grenze familienversichert bleiben.
Anders ist es bei weiteren Einkünften, etwa aus Zinsen, Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit. Dann ist die allgemeine monatliche Einkommensgrenze von 565 Euro relevant. In solchen Fällen sollte frühzeitig mit der Krankenkasse geklärt werden, ob die Familienversicherung bestehen bleibt.

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Kurzfristige Beschäftigung: Die Alternative ohne Verdienstgrenze
Die kurzfristige Beschäftigung ist auf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Kalenderjahr begrenzt, unterliegt aber keiner Entgeltgrenze. Sie eignet sich besonders für saisonale Einsätze. Auch ausländische Arbeitskräfte können sie unter bestimmten Voraussetzungen nutzen.
Für den Betrieb fallen keine Pauschalabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung an. Eine kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn das Entgelt über 603 Euro liegt.
Rechte von geringfügig Beschäftigten 2026
Auch in einem Minijob gelten die wesentlichen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. In der Praxis werden diese Rechte dennoch häufig unterschätzt oder nicht vollständig umgesetzt.
- Bezahlter Urlaub: Es besteht Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr. Wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat also in der Regel Anspruch auf acht Urlaubstage.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Krankheit muss der Lohn bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden. Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Annahme, Minijobber:innen hätten nur Anspruch auf Bezahlung für tatsächlich geleistete Stunden.
- Gesetzlicher Mindestlohn: Auch im Minijob gilt 2026 ausnahmslos ein Stundenlohn von mindestens 13,90 Euro. Unbezahlte Vor- oder Nachbereitungszeiten dürfen nicht dazu führen, dass der effektive Stundenlohn darunter fällt.
- Mutterschutz: Es gelten dieselben Schutzregeln wie in anderen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Kündigungsschutz und Beschäftigungsverboten.
- Schriftliche Dokumentation der Arbeitsbedingungen: Nach dem Nachweisgesetz müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden. Fehlen Angaben zu Arbeitszeit, Vergütung oder Kündigungsfrist, sollte eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.
- Kündigungsschutz: Gesetzliche Kündigungsfristen gelten grundsätzlich auch für geringfügig Beschäftigte. Eine Beendigung „von heute auf morgen“ ist also meist nicht zulässig.
- Gleichbehandlung: Minijobber:innen dürfen nicht allein wegen ihres Status von betrieblichen Leistungen ausgeschlossen werden, etwa von Zuschüssen, Prämien oder internen Weiterbildungen, wenn vergleichbare Voll- oder Teilzeitkräfte diese ebenfalls erhalten.
Ausblick: Minijob-Grenze 2027
Für 2027 ist eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde beschlossen. Nach der gesetzlichen Formel ergibt sich daraus voraussichtlich eine Minijob-Grenze von 633 Euro monatlich beziehungsweise 7.596 Euro jährlich.
Für Betriebe bedeutet das vor allem eines: Bestehende Verträge und Einsatzpläne sollten spätestens im Herbst 2026 überprüft werden. So lässt sich rechtzeitig anpassen, ob der Stundenumfang gleich bleibt oder ob der höhere Verdienstspielraum genutzt werden soll.
Häufige Fragen zur Minijob-Grenze 2026
Zählen Trinkgelder und Sachbezüge zum Verdienst?
Freiwillige Trinkgelder zählen nicht zum Verdienst. Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ebenfalls nicht. Sachbezüge werden hingegen angerechnet, sobald sie die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro überschreiten.
Darf als Rentner:in 2026 unbegrenzt geringfügig hinzuverdient werden?
Ja. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, unterliegt keiner Hinzuverdienstgrenze. Auch bei einer vorgezogenen Altersrente gilt seit Januar 2023 keine Grenze mehr. Lediglich bei Erwerbsminderungsrenten greifen weiterhin individuelle Grenzen.
Lassen sich Übungsleiterpauschale und Minijob kombinieren?
Die Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro jährlich und die Ehrenamtspauschale von 960 Euro jährlich erhöhen den Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung nicht. Es können also 603 Euro im Minijob verdient und zusätzlich 275 Euro als Übungsleiter:in bezogen werden, ohne den Status zu gefährden.
Wie wirkt sich ein Minijob auf das Elterngeld aus?
Beim Basiselterngeld wird der Verdienst angerechnet. Beim ElterngeldPlus gelten größere Zuverdienstspielräume; eine geringfügige Beschäftigung kann hier unter Umständen ohne Kürzung möglich sein. Da die Berechnung immer vom Einzelfall abhängt, empfiehlt sich ein Vorab-Check mit der Elterngeldstelle.


