Wie Du bei der richten Steuerklassenwahl bares Geld sparen kannst
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Die richtige Wahl der Steuerklasse

 

Warum gibt es Lohnsteuerklassen

Die Lohnsteuerklassen I bis IV gibt es bereits seit 1934 und wurden schließlich 1977 auf bis zu sechs Steuerklassen angehoben. Der Arbeitnehmer leistet Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer, je nach Eintragung der Steuerklasse in der elektronischen Lohnsteuerkarte. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, nach jeder Lohnabrechnung diese Steuern vom Bruttoentgelt an das Finanzamt abzuführen. Dies geschieht meist durch den Arbeitgeber. Aufgrund eingetragener Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte ist der Nettolohn höher, denn diese werden von dem steuerpflichtigen Beitrag abgezogen. Die Höhe der Freibeträge ist abhängig von der Lebens- und Erwerbssituation. Daraus folgt die Eingruppierung in die jeweilige Steuerklasse, an die der Arbeitnehmer gebunden ist. Normalerweise fangen Sie mit der Steuerklasse I an, ledig und ohne Kinder. Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Steuerklasse nicht mitteilen, fallen Sie automatisch in die Lohnsteuerklasse VI, diese ist die teuerste von allen Steuerklassen.

 

Wie oft und warum kann ich die Lohnsteuerklasse wechseln?

Auf dem zuständigen Finanzamt haben Sie die Möglichkeit Ihre Steuerklasse einmal im Jahr zu ändern. Einen Wechsel zu vollziehen ist ratsam, wenn sich Ihre Lebenssituation ändert, wie zum Beispiel durch Heirat, Scheidung oder berufliche Veränderungen. Damit die Änderung erfolgen kann, müssen Sie ein Formular ausfüllen und zu Ihrem zuständigen Finanzamt schicken oder einen Termin vereinbaren, die Frist ist jährlich der 30. November.

Haben Sie vor zu heiraten, erfolgt nach der Eheschließung der Wechsel von der Steuerklasse I oder II in die Steuerklasse IV automatisch. Möchten Sie die Steuerklassen III und V wählen, müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Wenn Sie verheiratet sind und sich trennen, können Sie Ihre jeweilige Steuerklasse III, IV,  oder V im Trennungsjahr beibehalten. Danach fallen Sie in die Steuerklasse I, oder gegebenenfalls in die Steuerklasse II, wenn Sie Kinder haben.

Nach der Geburt eines Kindes ist entscheidend, ob Mutter oder Vater künftig alleinerziehend sind. Ist dies der Fall, können Sie die Steuerklasse II beantragen. Sind Sie verheiratet und bekommen ein Kind, ändert dies nichts an Ihrer Steuerklasse. Es sei denn, Sie beziehen nach der Geburt Elterngeld, dann ist es ratsam die Steuerklassen III und V zu wählen, denn das Elterngeld ist von der Höhe des Nettoeinkommens abhängig.

Lohnsteuerklassenwechsel als Witwe oder Witwer ist nicht notwendig, denn verstirbt der Partner fällt man automatisch ein Jahr lang in die Steuerklasse III, da dort die wenigsten Steuern geleistet werden müssen. Endet das Jahr, werden Verwitwete in die Steuerklasse I eingestuft. Ausnahmen gibt es bei denen, die minderjährige, im Haushalt lebende Kinder haben, diejenigen können die Steuerklasse II beantragen.

Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Grenzgänger, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, ist das Finanzamt am Sitz des Arbeitgebers zuständig.

 

Welche Lohnsteuerklassen gibt es

Jeder nichtselbständige Arbeiter ist verpflichtet die Lohnsteuer abzuführen. Dies ist in den meisten Fällen nicht gerade wenig, doch muss man persönliche Lebens- und Erwerbssituationen unterscheiden können.

Die Steuerklasse I wird von Arbeitnehmern bezogen, die ledig oder geschieden sind. Sie gilt ebenfalls für Verheiratete, die dauernd getrennt leben oder deren Ehepartner im Ausland leben. Verwitwete deren Partner länger als ein Jahr verstorben ist, fallen in die Steuerklasse I.

Die Steuerklasse II wird von alleinerziehenden, nicht beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern bezogen, deren Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Steuerklasse III ist für Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Inland lebt und unbeschränkt steuerpflichtig ist oder nicht dauernd getrennt leben. Sie ist nur in Kombination mit der Steuerklasse V wählbar. Verwitwete landen automatisch nach dem Tod Ihres Partners für ein Jahr in der Steuerklasse III.

Die Steuerklasse IV bekommen Arbeitnehmer automatisch nach der Eheschließung, wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind. Die Kombination III und V sind für Verheiratete auch möglich.

Die Steuerklasse V ist nur in Kombination mit der Steuerklasse III nutzbar und kann nur von Verheirateten gewählt werden.

Die Steuerklasse VI ist für Arbeitnehmer, die sich in mehreren Arbeitsverhältnissen befinden. Der Arbeitgeber der den höchsten Lohn zahlt führt die Lohnsteuer über die Lohnsteuerklasse der seiner steuerlichen Lebenssituation entspricht ab. Die weiteren Arbeitgeber führen die Lohnsteuer über die Steuerklasse VI ab.

 

 

 

Wahl der Steuerklasse – Geld sparen

Die Qual der Wahl, welche Steuerklasse ist für mich die Beste und wo kann ich am meisten an Steuern sparen? Diese Frage stellen sich alle Arbeitnehmer. Wie viel Steuern Sie monatlich an das Finanzamt leisten, regelt das Finanzamt mit der sogenannten Steuerklasse, bei denen verschiedene Freibeträge gewährt werden.

Für Singles ist Wahl der Steuerklassen beschränkt. Sind Sie Single und haben keine Kinder, erhalten Sie die Steuerklasse I. Haben Sie ein oder mehrere Kinder und sind alleinerziehend, können Sie die Steuerklasse II beantragen.

Bei verheiratete Arbeitnehmer sieht das anders aus. Zur Wahl stehen für beide entweder die Steuerklasse IV oder in Kombination III und V. Welche Steuerklassenvariante gewählt wird, entscheiden die Ehepaare selbst.

Die Steuerklassenkombination III und V ist schon jahrelang bekannt und wird von vielen  Ehepaaren genutzt, bei denen der eine Partner ein höheres Einkommen erzielt, und demzufolge die Steuerklasse III wählt, als der andere Partner, der dann die Steuerklasse V erhält. Gewechselt werden kann auch, wenn der Ehepartner mit einem Kind während der Elternzeit zuhause bleibt. Denn das Elterngeld ist abhängig vom Nettoeinkommen vor der Geburt. Geht beispielsweise die Frau in Mutterschaftsurlaub, kann Sie mit der Steuerklassenwahl ihr Nettoeinkommen steigern und beeinflusst positiv die Höhe des Elterngeldes. Zudem gibt es in der Steuerklasse V keine Grund- und Kinderfreibeträge, die werden dem Partner der Steuerklasse III zugeordnet. Sinn macht diese Kombination eigentlich nur, wenn ein Ehepartner einen wirklich höheren Lohn erzielt als der andere. Ein Nachteil bei der Wahl der Kombination III und V ist, dass Sie Ende des Jahres eine Steuererklärung machen müssen und oft eine Steuernachzahlung geleistet werden muss.

Sind beide Ehepartner berufstätig und verdienen etwa gleich, zahlt sich die Lohnsteuerklasse IV natürlich mehr aus. Denn es bleibt für beide Partner mehr Netto vom Brutto übrig und das Gute ist, es drohen keine Steuernachzahlungen. Hier ist der Vorteil, dass Sie gleich die Steuern zahlen müssen und nicht warten, bis es zur Nachzahlung nach der Steuererklärung kommt wie in der der Steuerklassenkombination III und V häufig der Fall ist.

 


An diesem Beispiel sieht man deutlich, dass sich die Kombination aus Steuerklasse III und Steuerklasse V nur dann wirklich lohnt, wenn das Einkommen eines Partners deutlich niedriger ist, als das des anderen. Bei nahezu gleichen Einkommen ist die Kombination aus Steuerklasse IV und Steuerklasse IV von klarem Vorteil.

Steuerklassenwahl bei ausländischen Arbeitnehmern

Versteuert wird das Einkommen der Arbeitnehmer in dem Land, in dem sie arbeiten. Ein ausländischer, beschränkt einkommenssteuerpflichtiger Arbeitnehmer, der nicht in Deutschland wohnt, erhält keine Steueridentifikationsnummer.

Dieser Arbeitnehmer wird demnach auch nicht beim ELSTAM-Verfahren angemeldet. Trotz alledem muss der Arbeitnehmer Steuern zahlen. Daher ist eine Bescheinigung für den Steuerabzug beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Der Arbeitgeber wird dann einen Antrag auf Steuerklasse I veranlassen. Damit Sie nicht zweimal Steuern zahlen, das heißt in Ihrem Land wo Sie wohnen und in dem Land wo Sie arbeiten, bekommen Sie am Ende eines Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Lohnsteuerbescheinigung.

Achtung! Wählen ausländische, beschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, die Steuerklasse III und ihr Partner arbeitet beispielsweise in Tschechien, fehlt der Ausgleichslohnsteuerbetrag bei der Steuerklassenkombination III zu V.

Denn bei Steuerklassenkombination III und V zahlen beide die Lohnsteuer. Der Mehrverdiener wird durch den Geringverdiener im Steuerbetrag „entlastet“. Das wiederum heißt, Sie sparen während des Jahres an Steuern, müssen aber am Ende des Jahres bei der Lohnsteuererklärung, den Ausgleich an das Finanzamt abführen. Das kann zu erheblichen Summen führen, die sofort an das Finanzamt, nach der Berechnung der Einkommensteuer,  gezahlt werden muss.

Man hat also im Laufe des Jahres, durch die niedrigere Versteuerung des Einkommens in der Lohnsteuerklasse 3 ein höheres Netto-Einkommen. Aber am Jahresende kann das deutsche Finanzamt unter Umständen eine erhebliche Steuernachzahlung verlangen.[/vc_column_text]

Steuerklassenwahl bei ausländischen Arbeitnehmern

Versteuert wird das Einkommen der Arbeitnehmer in dem Land, in dem sie arbeiten. Ein ausländischer, beschränkt einkommenssteuerpflichtiger Arbeitnehmer, der nicht in Deutschland wohnt, erhält keine Steueridentifikationsnummer.

Dieser Arbeitnehmer wird demnach auch nicht beim ELSTAM-Verfahren angemeldet. Trotz alledem muss der Arbeitnehmer Steuern zahlen. Daher ist eine Bescheinigung für den Steuerabzug beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Der Arbeitgeber wird dann einen Antrag auf Steuerklasse I veranlassen. Damit Sie nicht zweimal Steuern zahlen, das heißt in Ihrem Land wo Sie wohnen und in dem Land wo Sie arbeiten, bekommen Sie am Ende eines Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Lohnsteuerbescheinigung.

Achtung! Wählen ausländische, beschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, die Steuerklasse III und ihr Partner arbeitet beispielsweise in Tschechien, fehlt der Ausgleichslohnsteuerbetrag bei der Steuerklassenkombination III zu V.

Denn bei Steuerklassenkombination III und V zahlen beide die Lohnsteuer. Der Mehrverdiener wird durch den Geringverdiener im Steuerbetrag „entlastet“. Das wiederum heißt, Sie sparen während des Jahres an Steuern, müssen aber am Ende des Jahres bei der Lohnsteuererklärung, den Ausgleich an das Finanzamt abführen. Das kann zu erheblichen Summen führen, die sofort an das Finanzamt, nach der Berechnung der Einkommensteuer,  gezahlt werden muss.

Man hat also im Laufe des Jahres, durch die niedrigere Versteuerung des Einkommens in der Lohnsteuerklasse 3 ein höheres Netto-Einkommen. Aber am Jahresende kann das deutsche Finanzamt unter Umständen eine erhebliche Steuernachzahlung verlangen.

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Zusammen gefasst lässt sich sagen, dass ein Wechsel von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 3 für Grenzgänger im ersten Moment lohnenswert erscheint, aber meistens nicht zu empfehlen ist. Das Gegenteil ist der Fall. Die monatlich eingesparte Lohnsteuer muss nach der jährlichen Einkommensteuererklärung (Pflicht bei Lohnsteuerklasse 3) zurückgezahlt werden.

 

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Wir weisen darauf hin, dass diese Zusammenfassung keine steuerliche Beratung darstellt und diese auch nicht ersetzen kann. Jeder Fall ist individuell und eine Beratung durch einen Steuerberater hilfreich für eine steuerrechtlich ordentliche Vorgehensweise.

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