
Bürgergeld 2026 – Anspruch, Höhe und was sich 2026 ändert
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten mit dem Bürgergeld die staatliche Grundsicherung. Alleinstehende bekamen 2025 einen Regelbedarf von 563 Euro monatlich, dazu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung. Anspruchsberechtigt ist, wer zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze liegt, mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann, hilfebedürftig ist und in Deutschland lebt. Seit Januar 2023 hat das Bürgergeld das frühere Arbeitslosengeld II (Hartz IV) abgelöst. Und schon steht der nächste Umbruch bevor: Ab Juli 2026 kommt das Grundsicherungsgeld. Die folgenden Abschnitte erklären Regelsätze, Freibeträge und die geplante Reform im Detail.
Das Wichtigste im Überblick
- Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt beim Bürgergeld monatlich 563 Euro. Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
- Erwerbseinkommen wird nur teilweise angerechnet. Freibeträge sorgen dafür, dass sich Arbeit trotz Bürgergeld finanziell lohnen kann.
- Ab Juli 2026 wird das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Geplant sind strengere Mitwirkungspflichten und geänderte Sanktionsregeln.
- Gegen fehlerhafte Bescheide können Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht nur, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Maßgeblich sind Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. In der Praxis prüft das Jobcenter deshalb immer sowohl die persönlichen Verhältnisse als auch Einkommen, Vermögen und die Wohnsituation.
Das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) knüpft den Anspruch an vier Voraussetzungen: Sie müssen zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze alt sein, mindestens drei Stunden täglich arbeiten können, hilfebedürftig sein und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Hilfebedürftig ist, wessen eigenes Einkommen und Vermögen den Lebensunterhalt nicht ausreichend deckt. Wer nach einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit arbeitslos wird, erhält zunächst Arbeitslosengeld I. Das Bürgergeld greift erst, wenn ALG I ausläuft oder nicht zum Leben reicht.
Nicht zum Kreis der Berechtigten gehören in der Regel Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze bereits erreicht haben. Für sie kommt meist die Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht. Auch bei Auszubildenden, Studierenden oder Menschen mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus gelten Sonderregeln. Deshalb lohnt sich bei Grenzfällen immer eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Regelsätze im Überblick
Der Regelbedarf deckt die laufenden Ausgaben des täglichen Lebens ab. Dazu gehören insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie ohne Heizung, Hausrat, Verkehr und ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe. Die Kosten der Unterkunft und Heizung zahlt das Jobcenter zusätzlich, soweit sie angemessen sind.
Berechnet wird der Regelbedarf auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Zwischen den Erhebungen erfolgt eine jährliche Fortschreibung über einen Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung. Für 2025 ergab diese Berechnung keine Erhöhung, sondern eine Nullrunde bei den Regelbedarfen 2025. Für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren kommt zusätzlich ein Sofortzuschlag von 25 Euro pro Monat hinzu.
| Personengruppe | Regelsatz |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 € |
| Erwachsene unter 25 im Elternhaus | 451 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Rechenbeispiel: Alleinerziehende Mutter mit Kind
Ein konkretes Beispiel zeigt, wie sich das Bürgergeld in einer Bedarfsgemeinschaft zusammensetzt. Gerade bei Alleinerziehenden spielen neben dem Regelbedarf auch Mehrbedarfe, Kindergeld und Freibeträge beim Einkommen eine wichtige Rolle. Schon kleine Unterschiede beim Alter des Kindes oder bei der Höhe des Verdienstes können die Berechnung deutlich verändern.
Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrem siebenjährigen Sohn in einer Zweizimmerwohnung. Die Warmmiete beträgt 720 Euro. Sie verdient 538 Euro im Minijob, dazu kommen 255 Euro Kindergeld.
Der Gesamtbedarf setzt sich aus dem Regelbedarf der Mutter mit 563 Euro, dem Regelbedarf des Sohnes mit 390 Euro, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende mit 12 Prozent von 563 Euro und den Unterkunftskosten von 720 Euro zusammen. Der Mehrbedarf beträgt damit rund 68 Euro. Insgesamt ergibt sich ein monatlicher Bedarf von rund 1.741 Euro.
Beim Erwerbseinkommen bleiben 100 Euro Grundfreibetrag sowie 20 Prozent aus dem Bereich zwischen 100 und 520 Euro anrechnungsfrei. Bei 538 Euro Verdienst bleiben damit rund 184 Euro frei, rund 354 Euro werden angerechnet. Zieht das Jobcenter vom Gesamtbedarf das Kindergeld von 255 Euro und das anrechenbare Erwerbseinkommen von rund 354 Euro ab, ergibt sich eine Bürgergeld-Zahlung von rund 1.132 Euro. Hinzu kommt die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Einkommen und Freibeträge bei der Anrechnung
Ob und in welcher Höhe Bürgergeld gezahlt wird, hängt stark davon ab, welches Einkommen vorhanden ist. Dabei zählt nicht nur Arbeitslohn. Auch Krankengeld, Renten, Unterhalt, Kapitalerträge oder Elterngeld oberhalb des Sockelbetrags können angerechnet werden. Entscheidend ist immer, was nach Abzug der zulässigen Freibeträge tatsächlich als anrechenbares Einkommen übrig bleibt.
Vom Bruttoerwerbseinkommen werden zunächst Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und notwendige Werbungskosten abgezogen. Zusätzlich gibt es gestaffelte Freibeträge. Die ersten 100 Euro bleiben vollständig anrechnungsfrei. Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent frei, zwischen 520 und 1.000 Euro sind es 30 Prozent. Für den Bereich von 1.000 bis 1.200 Euro bleiben weitere 10 Prozent anrechnungsfrei; bei Leistungsberechtigten mit minderjährigen Kindern gilt diese 10-Prozent-Stufe bis 1.500 Euro.
In der Praxis ist die genaue Berechnung oft fehleranfällig. Das gilt besonders bei schwankendem Einkommen, Überstunden, Einmalzahlungen oder Nebentätigkeiten. Ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen bleiben bis 250 Euro monatlich anrechnungsfrei. Bei Selbständigen bewilligt das Jobcenter Leistungen häufig zunächst vorläufig auf Basis einer Prognose. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums folgt die Endabrechnung, die zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen kann.
Vermögensgrenzen: Was wird beim Bürgergeld angerechnet?
Beim Bürgergeld wird nicht jedes vorhandene Vermögen sofort berücksichtigt. Gerade in den ersten Monaten des Leistungsbezugs gelten besondere Schutzregeln. Wer Rücklagen hat, sollte dennoch genau prüfen, welche Vermögenswerte geschont sind und ab wann Freibeträge überschritten werden.
In den ersten zwölf Monaten, der sogenannten Karenzzeit, wird Vermögen erst berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Nach Ablauf dieser Karenzzeit gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Selbst genutztes Wohneigentum bleibt während der Karenzzeit geschützt; danach prüft das Jobcenter, ob Größe und Wert noch als angemessen gelten.
Geschützt ist außerdem in der Regel ein Kfz pro erwerbsfähige Person mit einem Verkehrswert von bis zu 15.000 Euro. Auch Riester-Renten und betriebliche Altersvorsorge bleiben in der Ansparphase unangetastet. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen vorhandenem Vermögen und neu zufließendem Geld: Einmalige Einnahmen wie Erbschaften oder Steuerrückerstattungen gelten regelmäßig als Einkommen und werden meist auf sechs Monate verteilt angerechnet.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Die Miete ist beim Bürgergeld oft der größte Kostenblock. Deshalb kommt es in vielen Fällen nicht nur auf den Regelbedarf, sondern vor allem auf die Angemessenheit der Unterkunft an. Wie hoch die übernommenen Kosten ausfallen dürfen, hängt von der jeweiligen Kommune und vom örtlichen Mietniveau ab.
Das Jobcenter übernimmt Miete, Nebenkosten und Heizkosten, solange die Aufwendungen angemessen sind. Was als angemessen gilt, legt jede Kommune anhand eigener Richtwerte fest. In Großstädten wie München können die anerkannten Bruttokaltmieten deutlich höher liegen als in ländlichen Regionen. Wer erstmals Bürgergeld erhält, profitiert zunächst von einer Karenzzeit: In den ersten zwölf Monaten werden die tatsächlichen Unterkunftskosten in der Regel ohne Angemessenheitsprüfung übernommen.
Nach Ablauf dieser Frist kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern. Dann müssen Betroffene nachweisen, dass sie sich um günstigeren Wohnraum bemühen oder andere Möglichkeiten zur Senkung der Kosten prüfen. Wer einen Umzug plant, sollte die Angemessenheitsgrenzen vorab schriftlich beim Jobcenter erfragen und die Zusicherung möglichst vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrags einholen. So lassen sich spätere Streitigkeiten über zu hohe Wohnkosten vermeiden.

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Mehrbedarfe nach § 21 SGB II
Der Regelbedarf soll den normalen Lebensunterhalt decken. In bestimmten Lebenssituationen reicht dieser Pauschalbetrag aber nicht aus. Dafür sieht das Bürgergeld zusätzliche Mehrbedarfe vor, die auf Antrag oder nach Vorlage geeigneter Nachweise bewilligt werden können.
Typische Fälle sind Alleinerziehende, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen mit Behinderung im Rahmen bestimmter Teilhabeleistungen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen. Auch für eine dezentrale Warmwasserbereitung gibt es Zuschläge. Die Höhe ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach der jeweiligen Lebenslage. Bei Alleinerziehenden liegt der Mehrbedarf je nach Anzahl und Alter der Kinder zwischen 12 und 60 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.
- Alleinerziehende Elternteile: 12 bis 60 Prozent des Regelbedarfs
- Schwangere ab der 13. Woche: 17 Prozent
- Menschen mit Behinderung in Eingliederungshilfe: 35 Prozent
- Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen: pauschaler Zuschlag
- Dezentrale Warmwasserbereitung: 0,8 bis 2,3 Prozent des Regelbedarfs
Wichtig ist, dass Mehrbedarfe meist nicht automatisch gewährt werden. Häufig verlangt das Jobcenter ärztliche Bescheinigungen, Nachweise über den Familienstand oder Unterlagen zu einer anerkannten Maßnahme. Fehlt ein Mehrbedarf im Bescheid, lohnt sich eine genaue Prüfung, weil gerade bei Alleinerziehenden oder chronisch Kranken schnell spürbare Beträge fehlen können.
Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder
Kinder in Familien mit Bürgergeld haben neben dem Regelbedarf oft Anspruch auf weitere Leistungen. Diese sollen sicherstellen, dass Schule, Freizeit und soziale Teilhabe nicht am Geld scheitern. Viele Eltern übersehen jedoch einzelne Bestandteile des Bildungs- und Teilhabepakets oder stellen die nötigen Anträge zu spät.
Zum Paket gehören unter anderem das Schulbedarfspaket von 195 Euro pro Schuljahr, die Übernahme von Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen, Lernförderung bei Bedarf, Leistungen für Klassenfahrten und Ausflüge sowie Zuschüsse für soziale und kulturelle Teilhabe. Für Vereinsbeiträge, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote werden bis zu 15 Euro monatlich übernommen. Diese Leistungen stehen zusätzlich zum Bürgergeld zu und mindern den Regelbedarf nicht.
Gerade bei Schulmaterial, Nachhilfe oder Klassenfahrten kann das Bildungs- und Teilhabepaket Familien erheblich entlasten. Wichtig ist, frühzeitig bei Schule, Kita oder Jobcenter nach den konkret erforderlichen Nachweisen zu fragen. Einmalige Beihilfen wie eine Erstausstattung für die Wohnung oder Kleidung gehören dagegen nicht zu diesem Paket und müssen gesondert beantragt werden.
Bürgergeld beantragen: Ablauf und nötige Unterlagen
Damit Bürgergeld möglichst ohne Verzögerung bewilligt wird, kommt es auf einen vollständigen Antrag an. Schon der Zeitpunkt der Antragstellung ist wichtig, weil Leistungen grundsätzlich ab dem Ersten des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde. Wer sich früh meldet, sichert also nicht nur Fristen, sondern oft auch bares Geld.
Den Antrag stellen Sie beim Jobcenter persönlich, per Post oder über jobcenter.digital. Schon eine formlose Kontaktaufnahme kann das Antragsdatum sichern. Für die Bearbeitung verlangt das Jobcenter in der Regel mehrere Nachweise, damit Einkommen, Vermögen, Miete und Haushaltszusammensetzung geprüft werden können.
- Personalausweis oder Pass, bei Nicht-EU-Bürgern der Aufenthaltstitel
- Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate
- Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
- Nachweise über Vermögen
- Kindergeldbescheid und gegebenenfalls Unterhaltsnachweise
Die Bearbeitung dauert oft drei bis sechs Wochen. In einer akuten Notlage können Sie einen Vorschuss verlangen, wenn der Anspruch dem Grunde nach wahrscheinlich besteht. Während des Leistungsbezugs übernimmt das Jobcenter außerdem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fehlen Unterlagen, verzögert sich die Entscheidung häufig erheblich, deshalb sollten Nachforderungen möglichst schnell beantwortet werden.
Mitwirkungspflichten und Sanktionen
Mit dem Bezug von Bürgergeld sind Pflichten verbunden. Leistungsberechtigte müssen an der Klärung des Sachverhalts mitwirken, Termine wahrnehmen und Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitteilen. Wer Unterlagen zu spät einreicht oder Meldeaufforderungen ignoriert, riskiert Kürzungen oder Verzögerungen bei der Bewilligung.
Gemeinsam mit dem Jobcenter wird ein Kooperationsplan erstellt. Darin können zum Beispiel konkrete Bewerbungsbemühungen, berufsabschlussbezogene Weiterbildungen oder Praktika festgehalten werden. Außerdem kann das Jobcenter verlangen, dass Sie sich auf zumutbare Stellen bewerben und Nachweise über Ihre Aktivitäten vorlegen. Für die Stellensuche können regionale Jobbörsen und lokale Zeitarbeitsfirmen hilfreich sein, weil sie den örtlichen Arbeitsmarkt oft besser kennen als große Suchportale.
Bei Pflichtverletzungen gelten gestaffelte Sanktionen. Meldeversäumnisse werden in der Regel mit 10 Prozent Kürzung geahndet. Auch die erste Pflichtverletzung, etwa die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, führt regelmäßig zu einer Minderung von 10 Prozent. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind 20 Prozent möglich, bei einer dritten 30 Prozent. Deshalb sollten Schreiben des Jobcenters nie unbeachtet bleiben und Fristen möglichst genau eingehalten werden.

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Bürgergeld oder Wohngeld plus Kinderzuschlag?
Nicht jede Familie mit geringem Einkommen fährt mit Bürgergeld am besten. In vielen Fällen lohnt sich ein Vergleich mit Wohngeld und Kinderzuschlag, weil diese Leistungen anderen Regeln folgen. Vor allem Haushalte mit eigenem Erwerbseinkommen sollten beide Varianten sorgfältig durchrechnen.
Wohngeld plus Kinderzuschlag hat gegenüber dem Bürgergeld einige praktische Vorteile. Es gibt keine Mitwirkungspflichten wie beim Jobcenter, und Vermögen wird deutlich weniger streng geprüft. Wenn Wohngeld und Kinderzuschlag den Lebensunterhalt ausreichend decken, ist diese Kombination oft die bessere Wahl. Der kostenlose Bürgergeld-Rechner der Caritas kann helfen, beide Varianten realistisch zu vergleichen.
Der Kinderzuschlag kann aktuell bis zu 297 Euro pro Kind betragen. Wer Wohngeld und Kinderzuschlag erhält, hat außerdem ebenfalls Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Für Familien mit schwankendem Einkommen oder knappem Abstand zur Hilfebedürftigkeit kann die Alternative zum Bürgergeld deshalb finanziell und organisatorisch günstiger sein.
Von Bürgergeld zu Grundsicherungsgeld: Was sich ab Juli 2026 ändert
Mit dem Grundsicherungsgeld steht bereits die nächste Reform des SGB II bevor. Für Betroffene ist vor allem wichtig, welche Regeln sich tatsächlich ändern und welche Punkte zunächst gleich bleiben. Der Übergang erfolgt nicht durch einen komplett neuen Antrag, sondern grundsätzlich automatisch für laufende Fälle.
Mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz wird das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Bestehende Bewilligungen gehen automatisch über. Die Regelsätze bleiben zunächst unverändert; eine Anpassung ist frühestens zum Januar 2027 vorgesehen.
Gegenüberstellung Bürgergeld und Grundsicherungsgeld
Die Reform verändert mehrere zentrale Stellschrauben zugleich. Betroffen sind insbesondere die Karenzzeiten, die Anforderungen bei der Jobsuche und die Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Für viele Haushalte wird damit die Übergangsphase nach einem erstmaligen Leistungsbezug deutlich kürzer.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen dem heutigen Bürgergeld und dem Grundsicherungsgeld ab Juli 2026 im Überblick.
| Bereich | Bürgergeld (bis 30.06.2026) | Grundsicherungsgeld (ab 01.07.2026) |
|---|---|---|
| Karenzzeit Vermögen | 12 Monate / 40.000 € | verkürzt auf 6 Monate |
| Karenzzeit Unterkunft | 12 Monate tatsächliche Kosten | entfällt, sofortige Angemessenheitsprüfung |
| Sanktionen bei Pflichtverletzung | bis 30 % stufenweise | bis zu 30 % schon bei erster Pflichtverletzung, vollständiger Wegfall bei wiederholter Verweigerung |
| Zumutbarkeit Arbeitsangebote | Vorrang Qualifikation | Vorrang Vermittlung, auch unterhalb der Qualifikation |
| Meldepflichten | regelmäßige Termine | verschärfte Termintaktung, monatliche Aktivitätsnachweise |
Für viele Bestandsbezieher ist vor allem der Wegfall der Karenzzeit bei den Unterkunftskosten relevant. Wer in einer teuren Wohnung lebt, kann schneller unter Druck geraten, die Kosten zu senken oder umzuziehen. Auch die verkürzte Vermögensschonfrist und die strengere Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten dürften den Alltag vieler Leistungsberechtigter spürbar verändern.

Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid einlegen
Fehlerhafte Bescheide sind beim Bürgergeld keine Seltenheit. Gerade bei Unterkunftskosten, Mehrbedarfen oder der Einkommensanrechnung kommt es immer wieder zu Abweichungen. Wer eine Entscheidung des Jobcenters für falsch hält, sollte deshalb die Frist für den Widerspruch genau im Blick behalten und den Bescheid sorgfältig prüfen.
Gegen Ablehnungen, fehlerhafte Berechnungen oder Sanktionen können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Das Schreiben sollte das Aktenzeichen, das Datum des Bescheids und eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Typische Fehlerquellen sind Mietobergrenzen ohne schlüssiges Konzept, ein nicht berücksichtigter Alleinerziehendenmehrbedarf oder eine falsche Netto-Brutto-Umrechnung beim Erwerbseinkommen. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht. Das Verfahren ist kostenfrei; bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.
Unabhängige Hilfe erhalten Sie bei Caritas, Diakonie, AWO, dem Sozialverband VdK, dem SoVD und örtlichen Erwerbslosenberatungsstellen. Caritas und Diakonie helfen oft bei allgemeinen Fragen zu Antrag, Bescheid und Widerspruch. Erwerbslosenberatungsstellen sind besonders hilfreich bei Sanktionen, Meldeversäumnissen und Problemen mit dem Jobcenter-Alltag. Der VdK oder der SoVD sind oft gute Ansprechpartner, wenn zusätzlich Fragen zu Behinderung, Erwerbsminderung oder sozialrechtlichen Schnittstellen bestehen. Viele Stellen prüfen Bescheide kostenlos, verfassen Widerspruchsschreiben und begleiten auf Wunsch zu Jobcenter-Terminen. Zusätzlich bieten zahlreiche Beratungsstellen heute telefonische oder digitale Erstberatungen an.
Statistisch lohnt sich ein Widerspruch durchaus. Rund 30 Prozent aller Widersprüche sind zumindest teilweise erfolgreich. Wer die Begründung mit Unterlagen, Berechnungen und konkreten Verweisen auf den Bescheid untermauert, verbessert seine Chancen deutlich.
Häufige Fragen zum Bürgergeld
Dürfen Bürgergeld-Empfänger ins Ausland reisen?
Eine Ortsabwesenheit muss vorab genehmigt werden. Pro Kalenderjahr sind in der Regel bis zu drei Wochen möglich. Wer ohne Genehmigung verreist, riskiert Leistungsentzug und Sanktionen.
Was passiert mit dem Bürgergeld bei Aufnahme einer Weiterbildung?
Geförderte Weiterbildungen sind grundsätzlich gewünscht. Der Bürgergeld-Anspruch bleibt oft bestehen. Zusätzlich gibt es bei abschlussbezogenen Weiterbildungen 150 Euro Weiterbildungsgeld pro Monat. Bei BAföG-fähigen Ausbildungen entfällt der Bürgergeld-Anspruch jedoch in vielen Fällen.
Können Selbstständige Bürgergeld beantragen?
Ja. Selbstständige mit zu geringem Gewinn können aufstockend Bürgergeld erhalten. Das Jobcenter kann allerdings verlangen, die Selbstständigkeit aufzugeben, wenn sie dauerhaft nicht existenzsichernd ist und eine zumutbare Beschäftigung verfügbar wäre.
Wie wirkt sich ein Minijob auf das Bürgergeld aus?
Ein Minijob kann sich trotz Anrechnung lohnen, weil ein Teil des Verdienstes über Freibeträge geschützt bleibt. Prüfen Sie bei höherem Einkommen aber auch, ob eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle sinnvoller ist. Damit entstehen eigene Ansprüche auf Arbeitslosengeld I, Rente und Krankengeld. Gerade bei dauerhaftem Zuverdienst ist daher nicht nur der aktuelle Bürgergeld-Betrag wichtig, sondern auch die langfristige Absicherung.


