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Kindergeld ➤ Familienleistungen in Deutschland

Kindergeld Deutschland

Einer der wichtigsten finanziellen Unterstützungen für Familien in Deutschland. Es soll dazu dienen, die Kosten für die Betreuung und Erziehung von Kindern zu entlasten und somit das Wohl der nächsten Generation fördern. Doch wie genau wird das Kindergeld überhaupt beantragt? In welchen Fällen erhalten Familien kein Kindergeld? Und wie verhält es sich mit sonstigen Familienleistungen? All das und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist Kindergeld?

Beim Kindergeld handelt es sich um eine staatliche Leistung, die dazu dient, Eltern bei der finanziellen Versorgung ihrer Kinder zu unterstützen. Familien haben Anspruch auf Kindergeld, sobald ihr Kind geboren wird und in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes. In einigen Fällen kann das Kindergeld sogar bis 25 Jahre gezahlt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Das Kindergeld ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt und soll sicherstellen, dass Familien die finanzielle Belastung der Kindererziehung besser bewältigen können. Es ist somit ein essentieller Beitrag zur sozialen Sicherheit und Chancengleichheit für Kinder in Deutschland.

Außerdem handelt es sich bei dem Kindergeld um eine monatliche Zahlung, die unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt wird. Derzeit beträgt die Höhe des Kindergeldes 250 Euro im Monat pro Kind. Innerhalb eines Kalenderjahres erhalten in der Regel alle Eltern zunächst das Kindergeld. Anschließend überprüft das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob die Sorgeberechtigten eher von der Zahlung des Kindergeldes oder von entsprechenden Kinderfreibeträgen profitieren. Anders als das Kindergeld selbst muss diese Prüfung jedoch nicht beantragt werden, sondern erfolgt automatisch.

Um das Kindergeld zu erhalten, müssen einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein. So erhalten deutsche Staatsangehörige, die mit ihren Kindern in Deutschland leben, Kindergeld. Auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kindergeld haben, ebenso wie deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben.

Darüber hinaus erhalten nicht zwangsläufig die leiblichen Eltern des Kindes das Kindergeld. Vielmehr kommt es auf die individuellen Lebensumstände des Kindes an. Lebt das Kind beispielsweise bei Adoptiveltern, so erhalten diese in der Regel das Kindergeld. Auch Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister oder Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bekommen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass immer nur eine Person Kindergeld erhalten kann.

Sind die Lebensumstände oder Wohnverhältnisse des Kindes komplex, ist es ratsam, eine sogenannte Berechtigten-Bestimmung zu vereinbaren. Diese legt fest, welche pflegeberechtigte Person des Kindes das Kindergeld erhält. In der Regel handelt es sich hierbei um die Person, in dessen Haushalt das Kind tatsächlich lebt.

Wie wird Kindergeld beantragt und ausgezahlt?

Was viele Eltern nicht wissen: Das Kindergeld wird nicht automatisch mit der Geburt des Kindes gezahlt. Vielmehr müssen Eltern einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Dort erhalten Eltern auch die entsprechenden Antragsformulare. Diese müssen vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Hierzu gehört beispielsweise die Geburtsurkunde oder Personenstandsurkunde. Aber auch die steuerliche Identifikationsnummer der antragstellenden Person sowie die des Kindes sind von entscheidender Bedeutung.

Nach Prüfung der Unterlagen wird das Kindergeld direkt auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt monatlich zu bestimmten Terminen. Diese richten sich nach der Endziffer und sind auf der offiziellen Webseite der Bundesagentur für Arbeit ersichtlich.

In einigen Fällen kann es auch durchaus vorkommen, dass das Kindergeld an das Kind direkt, an eine andere Person oder an eine Behörde ausgezahlt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt. Auch wenn Eltern einem unterhaltsberechtigten Kind keinen Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld abzweigen und an die entsprechende Behörde oder die Person weiterleiten, die dem Kind tatsächlichen Bar- oder Naturalunterhalt gewährt. Ist das Kind bereits volljährig, lebt alleine und erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen, kann das Kindergeld auch direkt an das Kind selbst ausgezahlt werden.

Für welche Kinder kann ich Kindergeld bekommen?

Ebenso wie es breite Angebote an Arbeit in Deutschland für Ausländer gibt, wird auch das Kindergeld unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Kinder gezahlt. Grundsätzlich haben also alle Eltern in Deutschland Anspruch auf Kindergeld, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Aber auch wenn die Familie in einem anderen Land der Europäischen Union, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz gemeldet ist und dort lebt, kann der Kindergeldanspruch bestehen. Darüber hinaus besteht der Anspruch sowohl für leibliche als auch für adoptierte Kinder. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht der Anspruch auch für Stiefkinder, Pflegekinder und Enkelkinder.

Wann bekommt man kein Kindergeld?

Obwohl der Kindergeldanspruch grundsätzlich immer besteht, gibt es durchaus Situationen, in denen dieser entfallen kann. Hierzu gehören unter anderem folgende:

  1. Eigene Einkünfte: Verfügt das Kind über eigenes Einkommen, welches über einem bestimmten Freibetrag liegt, kann der Anspruch auf Kindergeld entfallen.
  2. Eigene Haushaltsführung: Volljährige Kinder haben in der Regel nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie ihren eigenen Haushalt führen und nicht mehr bei den Eltern wohnen.
  3. Doppelte Zahlungen: In manchen Fällen kann es zu einer Überlappung von Kindergeldansprüchen kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mehrere Personen einen Kindergeldanspruch für ein Kind geltend machen. Da das Kindergeld pro Kind jedoch nur einmalig gezahlt werden kann, fällt hier der Anspruch ebenfalls weg.
  4. Kinder im Ausland: Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland oder lebt es dort, kann der Anspruch auf Kindergeld eingeschränkt werden oder vollständig entfallen. Erhält das Kind zudem ähnliche Leistungen aus einer internationalen Einrichtung, kann das deutsche Kindergeld entfallen. Hierzu gehören gemäß § 217 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beispielsweise ausländische Leistungen, die dem Kindergeld oder der Kinderzulage der gesetzlichen Unfallversicherung ähneln.

Auch der Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann ein Ausschlusskriterium für den Kindergeldanspruch sein, selbst wenn diese Leistungen niedriger ausfallen als das reguläre Kindergeld in Deutschland. Erhalten Eltern für Ihr Kind Familienleistungen aus einem Mitgliedstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island, kann es zudem möglich sein, dass eine Differenzrechnung vorgenommen wird.

Bis zu welchem Alter meines Kindes bekomme ich Kindergeld?

Der Anspruch auf Kindergeld besteht in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Doch auch über diesen Zeitpunkt hinaus kann unter bestimmten Bedingungen Kindergeld weiterhin gewährt werden. So haben beispielsweise volljährige Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, einen Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Dies gilt im Übrigen auch, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit von vier Monaten befindet – beispielsweise in dem Zeitraum von Abitur bis zum Beginn eines Studiums. Auch Kinder, die einen anerkannten Freiwilligendienst leisten, können Kindergeld bis zum 25. Geburtstag erhalten, ebenso wie Kinder, die keinen Ausbildungsplatz finden.

Ist das Kind ab Volljährigkeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet, besteht der Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes grundsätzlich bis zum 21. Lebensjahr weiter. Somit unterstützt das Kindergeld nicht nur in den frühen Jahren der Kindheit, sondern auch während der Phase der Aus- und Weiterbildung.

Für welche Monate bekomme ich Kindergeld?

Der Anspruch auf Kindergeld beginnt grundsätzlich ab dem Geburtsmonat des Kindes und endet regulär im Monat vor dessen 18. Geburtstag. Somit haben Eltern für jeden Monat einen Kindergeldanspruch, in dem das Kind mindestens einen Tag alle hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt. Wurde das Kind beispielsweise am 31. Juli geboren, erhalten die Eltern das volle Kindergeld für den gesamten Monat Juli.

Darüber hinaus wird das Kindergeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in welchem das Kind 18 Jahre alt wird. Endet das 18. Lebensjahr des Kindes also am 31. Juli, so erhalten Eltern das Kindergeld für diesen Monat. Hat das Kind jedoch bereits am 1. Juli Geburtstag, entfällt der Anspruch für diesen Monat, sodass der Juni der letzte Auszahlungsmonat wäre.

Wie bereits erwähnt, muss der Kindergeldanspruch jedoch nicht zwangsläufig mit dem 18. Lebensjahr enden. Bei Kindern, die sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dabei ist zu beachten, dass das Kindergeld für den jeweiligen Monat im Voraus gezahlt wird. Es ist daher wichtig, den Kindergeldantrag frühzeitig zu stellen, damit die Zahlungen pünktlich erfolgen können.

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Was ist besser für mich, Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Die Entscheidung, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag in steuerlicher Hinsicht vorteilhafter ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind hierbei unter anderem das Einkommen der Eltern sowie ihre steuerliche Situation.

Das Kindergeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung, die unabhängig vom Einkommen gewährt wird. Der Kinderfreibetrag hingegen mindert das zu versteuernde Einkommen der Eltern. Im Laufe eines Jahres erhalten Eltern zunächst das reguläre Kindergeld. Im Anschluss nimmt das Finanzamt anhand der jährlichen Einkommensteuerveranlagung eine automatische Prüfung vor, die feststellen soll, ob die Eltern von etwaigen Steuerfreibeträgen mehr profitieren würden. Ist dies der Fall, werden die entsprechenden Kinderfreibeträge jedoch nicht direkt an die Eltern ausgezahlt, sondern bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd angerechnet.

Aktuell umfassen die Kinderfreibeträge zunächst den Freibetrag von 6.024 Euro sowie den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro. Der Gesamtfreibetrag beträgt demnach 8.952 Euro, wodurch die Steuerlast bei einkommensstarken Eltern verringert werden kann. Um zu ermitteln, welche Option individuell am besten ist, sollten Eltern sich von einem Steuerberater beraten lassen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Wenn sich nachträglich etwas ändert, muss ich das der Familienkasse mitteilen?

Wer Kindergeld bezieht, ist verpflichtet, alle wichtigen Änderungen, die Einfluss auf den Kindergeldanspruch haben könnten, der Familienkasse umgehend mitzuteilen. Das können beispielsweise Veränderungen in der familiären Situation, dem Einkommen oder der Ausbildung des Kindes sein. Aber auch in anderen Fällen muss die Familienkasse unverzüglich informiert werden. Relevante Änderungen können unter anderem folgende sein:

  • Die Eltern lassen sich scheiden oder leben dauerhaft getrennt.
  • Das Kind oder ein Elternteil leben nicht mehr im selben Haushalt.
  • Das Kind, ein Elternteil oder die gesamte Familie plant einen Umzug.
  • Ein Elternteil oder das Kind zieht ins Ausland um.
  • Die Bankverbindung ändert sich.
  • Das Kind oder ein Elternteil versterben.
  • Ein Elternteil nimmt eine Anstellung im öffentlichen Dienst auf, die vermutlich länger als sechs Monate dauert.
  • Das Kindergeld wird beim Arbeitgeber im öffentlichen Dienst beantragt.
  • Ein Elternteil nimmt eine Erwerbstätigkeit im Ausland an.
  • Der Arbeitgeber eines Elternteils sieht eine Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland vor.
  • Ein Kind erhält andere Leistungen aus dem Ausland.

Auch wenn das Kind bereits über 18 Jahre alt ist und weiterhin Kindergeld bezieht, können einige wichtige Änderungen der Lebensumstände mitteilungspflichtig sein. Hierzu gehören unter anderem folgende:

  • Das Kind ist arbeitslos, arbeitssuchend oder ohne Ausbildungsplatz.
  • Das Kind nimmt nach arbeitssuchender Zeit oder Warten auf einen Ausbildungsplatz eine Erwerbstätigkeit, Berufsausbildung oder ein Studium auf.
  • Das Kind schließt die Berufsausbildung oder das Studium ab.
  • Das Kind beendet, wechselt oder unterbricht die Schulausbildung, Berufsausbildung oder das Studium.
  • Das Kind tritt einen freiwilligen Wehrdienst an.
  • Das Kind wird schwanger und geht in Mutterschutz.

Änderungen jeglicher Art können dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld neu berechnet werden muss. Daher ist eine frühzeitige Benachrichtigung dringend erforderlich, denn dies ermöglicht es der Familienkasse, die Zahlungen korrekt anzupassen. Werden relevante Änderungen nicht der Familienkasse gemeldet, stellt dies in der Regel eine Ordnungswidrigkeit oder – je nach Ausmaß – sogar eine Straftat dar. Daher sollten sowohl Eltern als auch Kinder darauf achten, alle wichtigen Änderungen frühzeitig und vollständig der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.

Unabhängig davon prüfen die Familienkassen in regelmäßigen Abständen selbst, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld weiterhin bestehen und das Kindergeld noch in der richtigen Höhe gezahlt wird. Hierfür erhalten Familien in der Regel einen Fragebogen der Familienkasse per Post, welcher vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den entsprechenden Unterlagen zurückgesandt werden muss. Diese Überprüfungen entbinden Empfänger des Kindergeldes jedoch nicht von ihrer Mitteilungspflicht.

Was kann ich machen, wenn ich mit der Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden bin?

In der Regel gewährt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kindergeld, sofern alle hierfür erforderlichen Unterlagen korrekt und vollständig vorliegen und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass Eltern mit einer Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden sind. Ist dies der Fall, besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erfolgen – entweder schriftlich oder persönlich vor Ort.

Im Einspruchsschreiben sollten alle Gründe für den Einspruch ausführlich dargelegt werden, sodass die Familienkasse diesen prüfen und gegebenenfalls eine neue Entscheidung treffen kann. Für dieses sogenannte Einspruchsverfahren entstehen keine Kosten.

Sofern der Einspruch abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Finanzgericht gegen diese Ablehnung zu erheben. Auch hierfür gilt eine einmonatige Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die Ablehnung mitgeteilt wurde. Das Klageverfahren ist jedoch mit Kosten verbunden, daher ist eine Rechtsberatung bei einem erfahrenen Rechtsanwalt empfehlenswert, um die Chancen der Klage fundiert zu erörtern.

Muss ich Kindergeld zurückzahlen, wenn eine Voraussetzung dafür weggefallen ist?

Wenn eine Voraussetzung für den Kindergeldanspruch nicht mehr erfüllt ist, kann es durchaus sein, dass bereits erhaltene Kindergeldzahlungen zurückgefordert werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium abbricht und die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nicht mehr vorliegen. In solchen Fällen sollte die Familienkasse unverzüglich informiert werden, um eine Überzahlung zu vermeiden. Die Rückzahlung erfolgt dann in der Regel durch Anrechnung auf zukünftige Kindergeldzahlungen.

Sollte eine Rückforderung der Familienkasse unberechtigt sein, kann auch hiergegen Einspruch erhoben werden. Allerdings muss die Rückzahlung dennoch erfolgen, bis über den Einspruch entschieden wurde.

Welcher Elternteil bekommt das Kindergeld bei Elternpaaren?

In den meisten Familienkonstellationen leben die Kinder bei beiden Elternteilen. Allerdings besteht die gesetzliche Regelung, dass das Kindergeld lediglich an eine Person ausgezahlt wird – und zwar an diejenige, bei der das Kind tatsächlich lebt und gemeldet ist. Somit können Elternpaare, die zusammenleben, selbst entscheiden, welcher Elternteil das Kindergeld für die Kinder erhalten soll.

Diese Regelung ist im Übrigen auch möglich, wenn ein Elternteil nicht der leibliche des Kindes, aber mit einem der Elternteile verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm lebt. Mithilfe einer sogenannten Berechtigten-Bestimmung kann festgelegt werden, dass beispielsweise der Stiefvater oder die Stiefmutter das Kindergeld für das Kind erhält.

Welcher Elternteil bekommt das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern?

Bei getrennt lebenden Eltern steht das Kindergeld in der Regel dem Elternteil zu, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Dabei ist es wichtig, dass derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhalten soll, einen Antrag bei der Familienkasse stellt. Es ist jedoch auch möglich, dass die Eltern eine andere Vereinbarung über die Kindergeldzahlung treffen, sofern dies im Sinne des Kindeswohls liegt. In solchen Fällen sollte jedoch eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Darüber hinaus kann bei getrennt lebenden Eltern eine Anpassung des Unterhalts erfolgen. Sollte der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil erhalten, verringert sich die Höhe dieser Zahlungen in der Regel um die Hälfte des Kindergeldes. Lebt das Kind jedoch bei keinem der Elternteile, bekommt in der Regel der Elternteil das Kindergeld, der mehr Unterhalt zahlt. Bestehen keinerlei Unterhaltszahlungen oder ist die Höhe des Unterhalts bei beiden Eltern gleich hoch, können die Elternteile untereinander abstimmen, wer das Kindergeld erhält.

Grundsätzlich ist es bei komplexen Familienkonstellationen oder rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Kindergeld ratsam, sich rechtzeitig von einem Rechtsanwalt oder einem Fachexperten beraten zu lassen, damit alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden.

Kann Kindergeld rückwirkend beantragt werden?

Grundsätzlich ist es ratsam, den Kindergeldantrag möglichst zeitnah nach der Geburt oder mit dem Eintritt der Kindergeldvoraussetzungen zu beantragen, um eine lückenlose und vollständige Zahlung zu gewährleisten. In bestimmten Fällen ist es jedoch auch möglich, Kindergeld rückwirkend für bis zu sechs Monate zu beantragen. Der Anspruch auf Kindergeld besteht zwar grundsätzlich ab dem Geburtsmonat des Kindes, jedoch können Eltern in manchen Situationen auch nachträglich einen Antrag stellen, wenn dieser nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Im Antrag sollte dann jedoch vermerkt werden, dass das Kindergeld rückwirkend beantragt wird und für welche Monate die Rückzahlung gelten soll.

Wann kann mit einer Rückmeldung gerechnet werden?

Die Bearbeitungszeit für Kindergeldanträge kann variieren und hängt von der Arbeitslast der jeweiligen Familienkasse ab. Im Allgemeinen bemühen sich die Familienkassen jedoch darum, Anträge zeitnah zu bearbeiten. In vielen Fällen erhalten Antragsteller innerhalb weniger Wochen nach Einreichung eine schriftliche Rückmeldung über die Entscheidung der Familienkasse. Bei komplexeren Fällen oder bei Bedarf von zusätzlichen Informationen kann die Bearbeitungszeit jedoch länger dauern. Es empfiehlt sich, bei Verzögerungen bei der Bearbeitung ab sechs Wochen gegebenenfalls bei der Familienkasse nachzufragen.

Was ist ein Zählkind?

Ursprünglich wurde ein Zählkind im Rahmen der ehemaligen Staffelung bei der Ermittlung des Kindergeldanspruchs berücksichtigt, jedoch nicht mehr zur Festsetzung des Kindergeldbetrags herangezogen. Es wurde gezählt, um die Anzahl der Kinder in einer Familie zu ermitteln und konnte in der Vergangenheit die Höhe des Kindergeldes für die anderen Kinder beeinflussen. Dies war beispielsweise der Fall, wenn ein älteres Kind, für das kein Kindergeld mehr gezahlt wurde, bei der Berechnung der Kindergeldhöhe für jüngere Geschwister trotzdem berücksichtigt wurde.

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Kindergeld jedoch für alle Kinder gleich hoch, sodass Zählkinder keinerlei Relevanz mehr bei der Berechnung des Kindergeldanspruches haben.

Höhe

Die Höhe des Kindergeldes sowie die Kinderfreibeträge haben sich seit Einführung des Kindergeldes im Jahr 1955 stetig verändert. Aber nicht nur die zeitliche Entwicklung, sondern auch etwaige Unterhaltsansprüche oder der Bezug von Bürgergeld können die Höhe des Kindergeldes erheblich beeinflussen.

Aktuell

Während es bis 2022 noch eine Staffelung des Kindergeldes gab, beträgt das Kindergeld in Deutschland seit dem 1. Januar 2023 250 Euro monatlich pro Kind. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Allerdings kann sich die genaue Höhe des Kindergeldes im Laufe der Zeit verändern, denn diese ist maßgeblich von den wirtschaftlichen Gegebenheiten und den politischen Entscheidungen in Deutschland abhängig. Dies zeigt auch die historische Entwicklung des Kindergeldes.

Historische Entwicklung

Bereits in den 1950er Jahren wurde das Kindergeld in Deutschland eingeführt, um die finanzielle Belastung von Familien zu mindern und die Geburtenrate zu erhöhen. Seit seiner Einführung im Jahr 1955 hat sich das Kindergeld mehrfach erhöht, um den steigenden Lebenshaltungskosten und den Bedürfnissen der Familien gerecht zu werden.

So gab es in den Jahren 1955 bis 1959 Kindergeld erst ab dem dritten Kind – angefangen mit 25 DM bis 40 DM pro Kind. Ab 1961 wurde das Kindergeld dann auch für das zweitgeborene Kind eingeführt, wodurch sich die Höhe des Kindergeldes für die darauffolgenden Kinder erhöht hat. Im Jahr 1975 wurde schließlich auch für das erste Kind Kindergeld gezahlt. Die Höhe des Kindergeldes war zu dieser Zeit bereits gestaffelt, sodass für das erste Kind 50 DM, für das zweite 70 DM sowie für jedes weitere Kind 120 DM gezahlt wurden.

In den Jahren darauf wurde die Staffelung fortgeführt, jedoch alle ein bis zwei Jahre um 10 bis 20 DM erhöht. Während es im Jahr 1992 noch 70 DM für das erstgeborene Kind gab, wurde 1996 eine drastische Erhöhung des Kindergeldes auf 200 DM für das erste Kind festgelegt. Bis 2001 stieg das Kindergeld auf 270 DM für das erste und zweite Kind sowie jeweils 300 DM und 350 DM für das dritte und jedes weitere Kind.

Mit Einführung des Euros im Jahr 2002 erhielten Familien für das erste bis dritte Kind jeweils 154 Euro, wobei für jedes weitere Kind 179 Euro gezahlt wurden. Bis 2022 wurde das Kindergeld weiterhin je nach Anzahl der Kinder gestaffelt und hat sich stetig erhöht. Zuletzt betrug das Kindergeld im Jahr 2022 219 Euro für die ersten beiden Kinder sowie 225 Euro für das dritte und 250 Euro für jedes weitere Kind. Nunmehr, im Jahr 2023, wurde die Staffelung des Kindergeldes aufgehoben und jedes Kind erhält 250 Euro Kindergeld im Monat.

Staffelung bis 2022

Bis zum Jahr 2022 war das Kindergeld gestaffelt und erhöhte sich mit der Anzahl der Kinder. Die genaue Staffelung variierte über die Jahre hinweg. Familien mit mehreren Kindern erhielten somit einen höheren Betrag, um die erhöhten finanziellen Belastungen besser abzufedern. Durch sogenannte Zählkinder konnte sich der Kindergeldanspruch jedoch erhöhen, auch wenn für diese selbst kein Kindergeldanspruch mehr bestand.

Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen

Das Kindergeld ist als Unterstützung vorgesehen, um den Barbedarf zu decken. Daher ist es wichtig zu beachten, dass das Kindergeld teilweise mit Unterhaltsansprüchen verrechnet werden kann. Die genauen Verrechnungsvorschriften ergeben sich aus § 1606 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Leistet ein Elternteil Unterhaltszahlungen für das Kind, kann das gezahlte Kindergeld hiernach auf den Unterhaltsbetrag angerechnet werden. Hierbei wird der Unterhaltsanspruch entweder um die Hälfte des Kindergeldes oder gar um das gesamte Kindergeld reduziert.

Verrechnung mit Bürgergeld

Bezieht eine Familie mit Kindern Bürgergeld, kann das Kindergeld in einigen Fällen auch auf diese Sozialleistungen angerechnet werden. So ergibt sich aus § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass das Kindergeld als Einkommen des Kindes angesehen wird. Wird das Kindergeld jedoch nicht zur Abdeckung der Bedürfnisse des Kindes verwendet bzw. ist dies nicht notwendig, kann dieses als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils angesehen werden. Ist dies der Fall, wird das Kindergeld vom Bürgergeldanspruch abgezogen.

In der Vergangenheit wurde diese Herangehensweise der Grundsicherungsbehörden stark kritisiert, jedoch hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2010 (Aktenzeichen: 1 BvR 3163/09) bestätigt, dass die volle Anrechnung des Kindergeldes das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht verletzt und somit zulässig ist.

FAQ

Wie hoch ist das Kindergeld in Deutschland?

Die Höhe des Kindergeldes pro Kind ist einkommensunabhängig und wird monatlich gezahlt. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt 250 Euro je Kind.

Wann kommen die 1.000 Euro pro Kind?

Bei den zusätzlichen 1.000 Euro pro Kind handelt es sich um eine einmalige Energiepauschale, die von der Union für die Jahre 2022 und 2023 vorgeschlagen wurde. Allerdings ist dieser Kinderbonus nicht mit dem regulären Kindergeld gleichzusetzen, da dieser nicht regulär ist, sondern nur einmalig gezahlt wurde.

Wie viel Kindergeld bekommt man in Deutschland bei 5 Kindern?

In der Vergangenheit war das Kindergeld nach Anzahl der Kinder in einem Haushalt gestaffelt. Mittlerweile gibt es pro Kind einheitlich 250 Euro. Bei fünf Kindern ergeben sich daraus 1.250 Euro Kindergeld im Monat.

Wann gibt es die 100 € mehr Kindergeld?

Bei den einmalig ausgezahlten 100 Euro je Kind handelt es sich um einen Kinderbonus, der bereits im Jahr 2022 ausgezahlt wurde. Einen Anspruch hatten alle Kinder, die im Jahr 2022 mindestens einen Monat regulär Kindergeld erhalten haben. Die Auszahlung erfolgte bereits im Juli 2022.

Fazit

Das Kindergeld ist in Deutschland eine bedeutende finanzielle Unterstützung für Familien. Das Besondere an dieser Familienleistung ist, dass sie einkommensunabhängig gezahlt wird, um somit die finanzielle Belastung der Kindererziehung zu mindern und das Wohl der Familien zu fördern.

Um das Kindergeld zu erhalten, sollten Eltern darauf achten, den Antrag auf Kindergeld unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu stellen, da die Bearbeitungszeit der Familienkassen je nach Auslastung stark variieren kann. Doch auch wenn die Kinder bereits volljährig sind, kann der Kindergeldanspruch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin bestehen. Bei Fragen zum Kindergeld sollten sich Eltern und Erziehungsberechtigte direkt an die Familienkasse wenden, um die individuelle Situation bei Antragstellung zu berücksichtigen.

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