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Mindestlohn 2026: Alles zur Höhe, Branchenzuschlägen & Minijobs

Mindestlohn 2026: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Mehr Geld auf dem Konto – das ist die Nachricht zum Jahreswechsel. Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland eine neue, höhere Lohnuntergrenze. Für Millionen von Beschäftigten ist das ein wichtiger Schritt, um die Inflation auszugleichen. Doch wie viel Euro pro Stunde stehen Arbeitnehmern jetzt wirklich zu?

Egal ob Sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber arbeiten: Die neuen Regeln betreffen fast jeden Arbeitsvertrag. Der gesetzliche Mindestlohn ist nicht nur eine Zahl, er ist Ihr gutes Recht auf faire Bezahlung. In diesem Artikel erfahren Sie die exakte Höhe des Mindestlohns, wichtige Ausnahmen und warum die Erhöhung auch direkten Einfluss auf Ihre maximale Arbeitszeit hat.

Der gesetzliche Mindestlohn 2026: Die Fakten im Überblick

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt seit Jahresbeginn 13,90 Euro pro Stunde. Damit wurde der bis Ende 2025 gültige Wert von 12,82 Euro abgelöst. Diese Anpassung ist für alle Branchen und Regionen bindend, sofern Tarifverträge keine günstigeren Regelungen für Arbeitnehmer vorsehen. Die Anhebung wurde durch eine Verordnung der Bundesregierung rechtskräftig und gilt für jeden Arbeitnehmer ab 18 Jahren.

Hier die wichtigsten Daten auf einen Blick:

MerkmalDetails zur Regelung
Aktueller Betrag (seit Jan. 2026)13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde
Vorheriger Wert (2025)12,82 Euro
Nächste geplante StufeVoraussichtlich 14,60 Euro (geplant für 2027)
GültigkeitsbereichBundesweit für alle Branchen (soweit kein höherer Branchenmindestlohn gilt)
RechtsgrundlageMindestlohngesetz (MiLoG)

Bei einer regulären 40-Stunden-Woche ergibt der neue Stundenlohn von 13,90 Euro ein monatliches Brutto von rund 2.410 Euro. Unternehmen sind verpflichtet, diese Untergrenze einzuhalten, sodass vertragliche Vereinbarungen, die diesen Wert unterschreiten, unwirksam sind. Diese Erhöhung des Mindestlohns zielt darauf ab, die Kaufkraft im Niedriglohnsektor zu stärken und eine faire Entlohnung sicherzustellen.

Die aktuelle Entwicklung der Mindestlohnkommission

Die Festlegung der Lohnuntergrenze erfolgt nicht willkürlich, sondern basiert auf einem fundierten Prozess. Maßgeblich für die Höhe des Mindestlohns ist der Beschluss der ständigen Mindestlohnkommission. Dieses Gremium bewertet alle zwei Jahre, ob und wie stark der Mindestlohn steigen soll.

Die Kommission ist paritätisch besetzt und besteht aus:

  • Vertretern der Gewerkschaften (Interessenvertretung der Arbeitnehmer),
  • Vertretern der Arbeitgeberverbänden (Interessenvertretung der Wirtschaft),
  • sowie beratenden Wissenschaftlern.

Im Vorfeld der Entscheidung für 2026 analysierte das Gremium die Tarifentwicklung und die allgemeine Wirtschaftslage. Die Verhandlungen gestalteten sich intensiv: Es galt abzuwägen zwischen dem notwendigen Schutz der Menschen vor Kaufkraftverlusten durch Inflation und der Belastbarkeit der Betrieben.

Der gefundene Kompromiss – ein Anstieg auf 13,90 Euro im ersten Schritt und eine perspektivische Erhöhung auf 14,60 Euro – wurde anschließend vom Bundeskabinett per Verordnung umgesetzt. Die Bundesregierung orientiert sich dabei strikt an der Empfehlung der Kommission, um die Tarifbindung nicht zu untergraben und gleichzeitig Planungssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten.

Historie und Prognose: Der Anstieg der letzten Jahre

Seit der Einführung im Jahr 2015 hat sich der Mindestlohn stetig weiterentwickelt. Startete die Erfolgsgeschichte damals noch bei 8,50 Euro, so sind die Werte in den letzten Jahren – getrieben durch wirtschaftliche Notwendigkeiten – deutlich dynamischer gestiegen. Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung und die Reihe der Anpassungen der letzten Jahre:

Jahr (Gültig ab)Mindestlohn (Brutto pro Stunde)Differenz zum VorwertBemerkung
Januar 202412,41 €+ 0,41 €Reguläre Anpassung
Januar 202512,82 €+ 0,41 €Basiswert des Vorjahres
Januar 202613,90 €+ 1,08 €Aktueller Stand (Jetzt gültig)
Januar 202714,60 €+ 0,70 €Prognose (2. Stufe)

Der Sprung von 12,82 Euro auf 13,90 Euro zum Januar 2026 stellt eine signifikante Anpassung dar. Sie reflektiert die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Mit dem Ausblick auf 14,60 Euro existiert bereits ein klarer Fahrplan für die Zukunft.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der gesetzliche Mindestlohn lediglich die absolute Basis darstellt. In zahlreichen Wirtschaftszweigen gelten verbindliche Branchenmindestlöhne, die diese Werte oft deutlich übersteigen.

Branchenmindestlöhne 2026: Wer verdient mehr als den Standard?

Während der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde die absolute Untergrenze markiert, die in Deutschland niemand unterschreiten darf, gelten in vielen Wirtschaftszweigen deutlich höhere Sätze. Diese sogenannten Branchenmindestlöhne basieren auf Tarifverträgen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurden.

Für Arbeitnehmer lohnt sich der Blick ins Detail: Wer in einer dieser Branchen tätig ist, hat Anspruch auf den spezifischen Tariflohn, der oft spürbar über dem gesetzlichen Boden liegt. Diese Regelungen stärken die Tarifbindung und honorieren die besonderen Belastungen oder Qualifikationen in bestimmten Berufen.

Pflegebranche

Die Pflege zählt zu den Sektoren mit den stärksten Lohnsteigerungen der letzten Jahre. Um den Fachkräftemangel zu bekämpfen und die Attraktivität des Berufsfeldes zu steigern, gelten hier gestaffelte Mindestentgelte, die weit über dem allgemeinen Niveau liegen. Die Höhe richtet sich dabei nach der Qualifikation der Beschäftigten:

  • Pflegehilfskräfte (ohne Ausbildung): Auch ungelerntes Personal profitiert von einer hohen Untergrenze. Der Stundenlohn liegt im Januar 2026 bereits bei 16,10 Euro. Zum 1. Juli 2026 ist zudem eine weitere Anhebung auf 16,52 Euro geplant.
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte: Wer eine mindestens einjährige Ausbildung in der Pflege absolviert hat, hat Anspruch auf deutlich mehr. Hier liegt der aktuelle Satz bei 17,35 Euro (ab Juli voraussichtlich 17,80 Euro).
  • Pflegefachkräfte: Für examinierte Fachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung liegt die Lohnuntergrenze mittlerweile stabil über der 20-Euro-Marke, konkret bei 20,50 Euro pro Stunde. Ab Jahresmitte soll dieser Wert sogar auf 21,03 Euro steigen.

Diese Differenzierung soll sicherstellen, dass Ausbildung und Verantwortung in der Pflege finanziell gewürdigt werden.

Baugewerbe & Dachdecker

Im Bau- und Ausbaugewerbe ist die körperliche Belastung hoch, was sich traditionell in den Löhnen widerspiegelt. Zum Jahreswechsel 2025/2026 gab es hier wichtige Änderungen.

  • Dachdecker: Hier traten zum 1. Januar 2026 neue Tarife in Kraft. Für Gesellen stieg der Mindestlohn spürbar auf 16,60 Euro pro Stunde. Auch für ungelerntes Baustellenpersonal gilt mit 14,96 Euro ein Satz, der deutlich über dem gesetzlichen Standard liegt.
  • Bauhauptgewerbe: Auf dem Bau gilt der Mindestlohn 1 als absolute Untergrenze für alle Tätigkeiten. Dieser liegt aktuell bei 14,15 Euro. Facharbeiter verdienen nach den geltenden Tarifverträgen in der Regel deutlich mehr, wobei hier oft die Tarifbindung des Betriebs entscheidend ist.
  • Gerüstbauer: Auch in diesem Gewerk gilt seit Jahresbeginn eine neue Untergrenze von 14,35 Euro.

Gebäudereinigung & Handwerk

Auch in der Dienstleistung und im Handwerk greifen spezifische Schutzmechanismen gegen Lohndumping.

  • Gebäudereinigung: Hier gab es zum 1. Januar 2026 eine glatte Erhöhung. In der Innen- und Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) erhalten Beschäftigte nun mindestens 15,00 Euro pro Stunde. Wer in der anspruchsvolleren Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6) tätig ist, hat Anspruch auf 18,40 Euro.
  • Maler und Lackierer: Für ausgebildete Gesellen liegt der Branchenmindestlohn aktuell bei 15,55 Euro. Wichtig: Für ungelernte Helfer im Malerhandwerk wurde keine eigene Branchenuntergrenze mehr vereinbart – hier gilt seit Jahresbeginn der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro.

Quelle: Freepik

Leiharbeit / Zeitarbeit

Die Zeitarbeit hat sich in den letzten Jahren von einer Randerscheinung zu einem stark regulierten Sektor mit attraktiven Einstiegslöhnen entwickelt. Für Arbeitssuchende bietet sie oft den schnellsten Weg in den Arbeitsmarkt – und das zu Konditionen, die gesetzlich streng überwacht werden.

Es gilt eine eigene verbindliche Lohnuntergrenze für die Leiharbeit, die von den Tarifgemeinschaften ausgehandelt wird. Wichtig zu wissen:

  • Abstandsgebot: Der Tariflohn in der Zeitarbeit liegt fast immer über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Im Januar 2026 beträgt der Einstiegslohn in der untersten Entgeltgruppe (EG 1) bereits 14,53 Euro pro Stunde. Damit verdienen Sie in der Zeitarbeit ab der ersten Stunde garantiert 63 Cent mehr als der gesetzliche Standard von 13,90 Euro.
  • Equal Pay: Das Gehalt ist nicht statisch. Nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von 9 Monaten im gleichen Kundenbetrieb haben Leiharbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf „Equal Pay“. Das bedeutet: Sie müssen exakt den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammmitarbeiter des Kundenunternehmens, was das Gehalt oft nochmals spürbar steigert.

Die Branche bietet damit oft bessere finanzielle Konditionen als der reine gesetzliche Mindestlohn, insbesondere für Einsteiger und Fachkräfte, die Flexibilität suchen. Unternehmen in der Zeitarbeit sind an diese Tarife gebunden, was Bewerbern eine hohe Sicherheit bei der Gehaltsplanung gibt.

Welche Auswirkungen hat der Mindestlohn auf Minijobs und die Geringfügigkeitsgrenze?

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro hat direkte und automatische Konsequenzen für Millionen von Minijobbern und Minijobberinnen in Deutschland. Früher führten Lohnsteigerungen oft dazu, dass geringfügig Beschäftigte ungewollt steuer- und sozialversicherungspflichtig wurden, weil sie starre Verdienstgrenzen überschritten. Dieses Problem gehört mittlerweile der Vergangenheit an.

Der Gesetzgeber hat eine direkte Verknüpfung zwischen der Lohnuntergrenze und der Verdienstgrenze im Minijob geschaffen. Das bedeutet: Steigt der Mindestlohn, steigt auch der Betrag, den Sie im Minijob steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Arbeitgeber und Beschäftigte ist es essenziell, diese neuen Grenzwerte für 2026 exakt zu kennen, um den Status der Geringfügigkeit nicht zu gefährden.

Die Minijob-Grenze erklärt

Seit der Reform im Oktober 2022 ist die Obergrenze für Minijobs nicht mehr starr, wie früher bei 450 oder 520 Euro, sondern dynamisch. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Die Formel, die auch die Minijob Zentrale anwendet, lautet:

Stundenlohn x 130 geteilt durch 3 = Monatliche Verdienstgrenze

Mit dem aktuellen Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich für das Jahr 2026 folgende Rechnung:

13,90 Euro x 130 : 3 = 602,33 Euro

In der Praxis wird dieser Wert in der Regel auf volle Euro gerundet. Damit liegt die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 bei 603 Euro im Monat.

Das bedeutet für die Praxis: Solange der Stundenlohn dem gesetzlichen Minimum entspricht, ermöglicht diese Regelung eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden pro Woche, bzw. ca. 43 Stunden pro Monat, ohne dass der Status als Minijob verloren geht. Dies schützt Menschen im Niedriglohnsektor davor, durch eine Lohnerhöhung Netto-Einbußen durch Sozialabgaben zu erleiden.

Arbeitszeit-Rechner: Wie viele Stunden darf ich 2026 arbeiten?

Für die Personalplanung in Betrieben und für die Beschäftigten selbst ist nicht nur der Euro-Betrag entscheidend, sondern die daraus resultierende maximale Arbeitszeit. Hier ist Vorsicht geboten: Wer einen höheren Stundenlohn als den Mindestlohn erhält, darf weniger Stunden arbeiten, um unter der 603-Euro-Grenze zu bleiben.

Hier sind zwei Szenarien für Ihre Planung 2026:

Szenario A: Bezahlung nach gesetzlichem Mindestlohn (13,90 Euro)

  • Monatsgrenze: 603 Euro
  • Rechnung: 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro = ca. 43,3 Stunden.
  • Fazit: Sie können die vollen pauschalierten 10 Wochenstunden arbeiten.

Szenario B: Bezahlung nach höherem Branchenlohn oder Qualifikation (z. B. 16,00 Euro)

  • Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig mehr oder sind an höhere Tarife gebunden.
  • Rechnung: 603 Euro geteilt durch 16,00 Euro = ca. 37,6 Stunden pro Monat.
  • Fazit: Bei einem höheren Stundenlohn sinkt die maximale monatliche Arbeitszeit. Wird diese überschritten, rutscht das Beschäftigungsverhältnis in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob) und wird sozialversicherungspflichtig.

Wichtiger Hinweis zur Dokumentation: Arbeitgeber müssen die Arbeitsstunden von Minijobbern genau dokumentieren. Durch die Anhebung der Grenze auf 603 Euro haben Sie nun zwar mehr finanziellen Spielraum, doch die Prüfung der exakten Stundenanzahl bleibt eine der wichtigsten Regeln zur Vermeidung von Nachzahlungen bei einer Betriebsprüfung.

Ausnahmen: Für wen gilt der Mindestlohn 2026 nicht?

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist grundsätzlich als flächendeckende Untergrenze für alle Arbeitnehmer konzipiert, definiert jedoch bewusst spezifische Personengruppen, für die der Anspruch von 13,90 Euro nicht oder nur eingeschränkt gilt. Diese gesetzlichen Sonderregelungen sollen Ausbildungsanreize schützen oder Einstiegshürden für bestimmte Gruppen am Arbeitsmarkt senken; Arbeitgeber müssen diese Fälle jedoch genau dokumentieren, um rechtssicher zu handeln:

  • Pflichtpraktika vs. freiwillige Praktika: Praktikanten haben keinen Anspruch auf Mindestlohn, wenn das Praktikum aufgrund einer schulischen oder universitären Ordnung verpflichtend ist. Bei freiwilligen Orientierungspraktika gilt die „3-Monats-Regel“: Sie sind nur dann mindestlohnpflichtig, wenn sie länger als drei Monate dauern.
  • Auszubildende (Azubis): Sie fallen nicht unter das MiLoG, haben aber Anspruch auf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Für Ausbildungsverträge mit Start im Jahr 2026 liegt diese Untergrenze im ersten Lehrjahr bei monatlich 716 Euro.
  • Jugendliche unter 18 Jahren: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind von der Regelung ausgenommen, damit der finanzielle Anreiz einer ungelernten Tätigkeit nicht die Motivation für eine qualifizierte Ausbildung verdrängt.
  • Langzeitarbeitslose: Um Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos gemeldet waren, den Wiedereinstieg zu erleichtern, dürfen Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten des neuen Arbeitsverhältnisses vom Mindestlohn abweichen; ab dem siebten Monat gilt jedoch der volle Satz.

Mindestlohn & Arbeitsrecht: Was Arbeitgeber 2026 beachten müssen

Der Mindestlohn ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern zwingendes Recht. Mit der Anhebung auf 13,90 Euro zum Januar 2026 steigen nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Anforderungen an die Compliance in den Unternehmen. Für Arbeitgeber ist es essenziell, die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen. Wer die Regeln missachtet – sei es vorsätzlich oder aus Nachlässigkeit –, riskiert empfindliche Strafen und den Verlust seiner Reputation.

Dokumentationspflichten und Arbeitszeitgesetz

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt in § 17 strenge Aufzeichnungspflichten vor. Diese dienen dazu, die Einhaltung der Lohnuntergrenze für den Zoll überprüfbar zu machen. Diese Pflicht gilt insbesondere für:

  1. Alle Minijobber (geringfügig Beschäftigte).
  2. Beschäftigte in den sogenannten Sofortmeldepflicht-Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (z. B. Baugewerbe, Gastronomie, Spedition/Logistik, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft).

Arbeitgeber sind verpflichtet, für diese Gruppen folgende Daten exakt zu erfassen:

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit (Uhrzeit),
  • Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit (Pausen müssen abgezogen werden).

Fristen und Aufbewahrung: Die Aufzeichnung muss zeitnah erfolgen, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, der auf die Arbeitsleistung folgt. Diese Dokumente müssen in Deutschland bereitgehalten und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. In Zeiten digitaler Zeiterfassungssysteme ist eine manuelle „Zettelwirtschaft“ oft fehleranfällig und sollte vermieden werden, um bei einer Betriebsprüfung rechtssicher zu sein.

Quelle: Freepik

Sanktionen: Was passiert bei Verstößen?

Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls überwacht. Die Behörden führen regelmäßig und oft unangekündigt Prüfungen in Betrieben durch. Verstöße gegen das MiLoG gelten als Ordnungswidrigkeit und werden konsequent geahndet. Der Gesetzgeber sieht folgende Sanktionen vor:

  • Bußgelder bei Unterbezahlung: Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, muss mit Geldbußen von bis zu 000 Euro rechnen.
  • Bußgelder bei Dokumentationsfehlern: Wer die Arbeitszeiten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet, riskiert Bußgelder von bis zu 000 Euro.
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Dies ist für viele Unternehmen besonders schmerzhaft. Wer wegen eines Mindestlohnverstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt wurde, kann temporär von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Umgehungsversuche: Was ist verboten?

Einige Unternehmen versuchen, die gestiegenen Lohnkosten durch kreative Vertragsgestaltungen zu kompensieren. Das Arbeitsgericht und der Zoll prüfen jedoch genau, ob der Mindestlohnanspruch tatsächlich erfüllt wird. Folgende Praktiken sind unzulässig oder hochriskant:

  • Verrechnung von Sachleistungen: Der Mindestlohn ist primär ein Geldanspruch. Arbeitgeber dürfen Sachbezüge, wie Kost und Logis, nicht ohne Weiteres auf den Mindestlohn anrechnen, um den Auszahlungsbetrag unter die 13,90 Euro zu drücken. Hier gelten sehr strenge Pfändungsfreigrenzen und Bewertungsregeln.
  • Unbezahlte „Überstunden“: Wenn ein Arbeitnehmer so viele Überstunden leistet, dass sein tatsächlicher Stundenlohn unter 13,90 Euro fällt, liegt ein Gesetzesverstoß vor.
  • Scheinwerkverträge: Das Umwandeln von Arbeitsverhältnissen in eine scheinbare Selbstständigkeit, um das MiLoG zu umgehen, wird als Scheinselbstständigkeit verfolgt. Auch bei Stücklöhnen muss garantiert sein, dass der Beschäftigte pro Zeitstunde mindestens den gesetzlichen Basiswert verdient.

Fazit: Ein starkes Signal für faire Arbeit

Der Jahreswechsel 2026 hat mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro klare Fakten geschaffen. Für Arbeitnehmer ist dieser Schritt eine notwendige Anpassung an die wirtschaftliche Realität und die Inflation, für Unternehmen eine Verpflichtung, ihre Kalkulationen auf eine faire Basis zu stellen.

Der Blick auf die Details zeigt jedoch: Der gesetzliche Mindestlohn ist nur das Fundament. Wer als Fachkraft in Branchen wie der Pflege, dem Handwerk oder der Zeitarbeit tätig ist, profitiert 2026 von Branchenzuschlägen und Tarifverträgen, die deutlich über dem gesetzlichen Boden liegen. Besonders für Minijobber gilt es jetzt, die neue dynamische Verdienstgrenze von ca. 603 Euro optimal zu nutzen, ohne die maximale Arbeitszeit aus den Augen zu verlieren.

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FAQ – Häufige Fragen zum Mindestlohn 2026

Wann steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro?

Die nächste reguläre Anpassung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Die Mindestlohnkommission hat eine schrittweise Anhebung empfohlen, bei der die Lohnuntergrenze voraussichtlich auf rund 14,60 Euro steigen soll, um die Kaufkraft weiter zu stabilisieren.

Gilt der Mindestlohn auch für Rentner und Studenten?

Ja, das Mindestlohngesetz unterscheidet nicht nach dem Sozialstatus. Sowohl Rentner im Nebenjob als auch Werkstudenten haben Anspruch auf den vollen gesetzlichen Stundenlohn von 13,90 Euro, sofern sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und über 18 Jahre alt sind.

Mein Arbeitsvertrag nennt noch einen alten Stundenlohn – was gilt jetzt?

Vertragsklauseln, die den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten, sind automatisch unwirksam. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seit dem 1. Januar 2026 mindestens 13,90 Euro zu zahlen, auch wenn in Ihrem schriftlichen Vertrag noch ein veralteter Betrag steht.

Wird der Mindestlohn auch bei Krankheit und Urlaub gezahlt?

Ja, der Mindestlohn dient als Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, dass Sie auch während bezahlter Urlaubstage oder im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen) so vergütet werden müssen, als hätten Sie Ihre regulären Stunden zum aktuellen Mindestsatz von 13,90 Euro gearbeitet.

Darf der Arbeitgeber Sachleistungen auf den Mindestlohn anrechnen?

Nein, der Mindestlohn ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Arbeitgeber dürfen Kost, Logis oder Gutscheine in der Regel nicht mit dem Mindestlohn verrechnen, um den Auszahlungsbetrag unter die 13,90 Euro zu drücken; Ausnahmen gelten nur unter sehr strengen Voraussetzungen.

Gibt es einen eigenen Mindestlohn für die Gastronomie?

Anders als im Baugewerbe oder in der Pflege gibt es für das Gastgewerbe im Jahr 2026 keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn. Für Kellner, Köche und Servicekräfte gilt daher die gesetzliche Untergrenze von 13,90 Euro, sofern der Betrieb nicht an einen höheren Tarifvertrag gebunden ist.

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