
Schlechtwettergeld heute, so funktioniert das Saison-Kug
Schlechtwettergeld ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Leistung, die seit 2006 offiziell Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) heißt und nach § 101 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Die Leistung greift in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März und ist auf vier Gewerke beschränkt, nämlich Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau. Worauf Sie als Beschäftigter konkret Anspruch haben, wie hoch die Zahlung ausfällt, wie sie berechnet wird und welche ergänzenden Leistungen wie Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld dazukommen, klärt der folgende Überblick samt Rechenbeispiel und Hinweisen zum Antragsweg.
Die Fakten
- Schlechtwettergeld heißt seit 2006 offiziell Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und gilt von Dezember bis März.
- Anspruch haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Baugewerbe, im Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerk sowie im Garten- und Landschaftsbau.
- Die Leistung beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent, gezahlt von der Bundesagentur für Arbeit.
- Ergänzend gibt es 2,50 € Zuschuss-Wintergeld je Ausfallstunde aus dem Arbeitszeitguthaben und 1,00 € Mehraufwands-Wintergeld pro Arbeitsstunde im Dezember und Januar.
- Den Antrag stellt der Arbeitgeber bis zum 15. des dritten Kalendermonats nach dem Anspruchsmonat über die eServices der Agentur für Arbeit.
Was Schlechtwettergeld heute bedeutet
Der Begriff Schlechtwettergeld ist historisch. Wer heute danach sucht, meint in aller Regel das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III. Die Leistung soll witterungs- oder auftragsbedingte Entgeltausfälle in der kalten Jahreszeit abfedern, Entlassungen vermeiden und ganzjährige Beschäftigung sichern. Gesetzlich ist die Schlechtwetterzeit auf vier Monate fixiert, also Dezember bis März.
In dieser Phase können Baubetriebe das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, wenn Frost, Schnee, Dauerregen oder ein wirtschaftlicher Auftragseinbruch die Arbeit unmöglich machen. Außerhalb dieses Zeitfensters greift das reguläre Kurzarbeitergeld nach anderen Voraussetzungen. Damit ist Schlechtwettergeld heute kein eigenes Instrument mehr, sondern ein eingebürgerter Sammelbegriff für das S-Kug am Bau.
Vom Schlechtwettergeld zum Saison-Kug, kurze Geschichte
Eingeführt wurde das Schlechtwettergeld 1959, um witterungsbedingte Winterarbeitslosigkeit in der Bauwirtschaft abzumildern. 1996 wurde die Leistung im Zuge von Sparmaßnahmen abgeschafft und durch das Winterausfallgeld ersetzt, das stärker auf Eigenleistung der Betriebe setzte. 2006 folgte die heutige Regelung, das Saison-Kurzarbeitergeld, finanziert durch die Arbeitslosenversicherung und die branchenspezifische Winterbeschäftigungsumlage. Hintergrund der Reform waren Mitnahmeeffekte und der Wunsch, die Bauwirtschaft selbst stärker an den Kosten zu beteiligen.
Wer Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld hat
Anspruch besteht nur, wenn zwei Ebenen zusammenkommen. Der Betrieb muss zu den berechtigten Gewerken gehören, und die Beschäftigten müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Maßgeblich für die Betriebszugehörigkeit ist die Baubetriebe-Verordnung. Für Beschäftigte gilt, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig und ungekündigt sein muss und kein Aufhebungsvertrag bestehen darf.
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein, also witterungsbedingt, aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis. Vorrangig sind Urlaubstage aus dem Vorjahr und Arbeitszeitguthaben aus den Ausgleichskonten aufzubrauchen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, lehnt die Agentur für Arbeit den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld in der Regel per Bescheid ab.
Die zentralen Voraussetzungen auf Betriebsseite im Überblick:
- Zugehörigkeit zum Baugewerbe, Dachdecker-, Gerüstbauer- oder GaLaBau-Handwerk
- Beschäftigung mindestens eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
- Vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März
- Vorrangiger Abbau offener Urlaubstage und positiver Salden aus den Ausgleichskonten
- Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

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Höhe des S-Kug und Rechenbeispiel für einen Maurer
Die Höhe der Leistung richtet sich nach der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Beschäftigte ohne Kind erhalten 60 Prozent, Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Soll-Entgelt und dem Ist-Nettolohn. Grundlage sind nicht die echten Lohnsteuermerkmale, sondern die Pauschalierungstabellen der Bundesagentur für Arbeit.
Ein Beispiel. Ein Maurer verdient regulär 3.200 Euro brutto im Monat, Steuerklasse III, ein Kind. Sein pauschaliertes Soll-Entgelt liegt nach der Tabelle bei rund 2.380 Euro netto. Fällt eine komplette Arbeitswoche aus, sinkt das Bruttoentgelt anteilig um etwa 740 Euro auf 2.460 Euro. Daraus ergibt sich ein pauschalierter Ist-Nettolohn von rund 1.870 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt damit 510 Euro. Davon 67 Prozent ergeben ein S-Kug von etwa 342 Euro für diese Woche.
Wer einen Vergleichswert sucht, kann sich am durchschnittlichen Stundenlohn in Deutschland orientieren. Wichtig für die Steuererklärung ist, dass das Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Wer 2026 die Leistung bezogen hat, ist daher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und sollte mit einer geringfügigen Nachzahlung rechnen.
Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld gibt es zwei ergänzende Leistungen aus der Winterbeschäftigungsumlage. Beide werden über SOKA-BAU beziehungsweise SOKA-DACH abgewickelt und sind branchenfinanziert. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Ausfallstunde, wenn der Beschäftigte zur Vermeidung von S-Kug ein angespartes Arbeitszeitguthaben abbaut.
Das Mehraufwands-Wintergeld wiederum bekommt jeder gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe und Dachdeckerhandwerk, nämlich 1,00 Euro für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar, als Ausgleich für die erschwerten Witterungsbedingungen. Ein Vergleich mit klassischen Zuschlägen für Schichtarbeit zeigt, dass dies eine branchenspezifische Sonderform der Entgeltaufstockung ist.
| Leistung | Wer bekommt es? | Höhe | Voraussetzung |
| Saison-Kurzarbeitergeld | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in berechtigten Baubetrieben | 60 % / 67 % der Nettoentgeltdifferenz | Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen, Dez. bis März |
| Zuschuss-Wintergeld | Gewerbliche Beschäftigte, die Arbeitszeitguthaben abbauen | 2,50 € je Ausfallstunde | Vermeidung von S-Kug durch Guthaben-Einsatz |
| Mehraufwands-Wintergeld | Gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhaupt-/Dachdeckergewerbe | 1,00 € je Arbeitsstunde | Geleistete Arbeit zwischen 15. Dezember und Ende Februar |

So wird Saison-Kurzarbeitergeld beantragt
Den Antrag stellt nicht der Beschäftigte, sondern der Arbeitgeber. Er zeigt den Arbeitsausfall zunächst formlos bei der zuständigen Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle an und kann anschließend für jeden betroffenen Monat einen Leistungsantrag samt Abrechnungsliste stellen. Die Frist ist eng.
Der Antrag muss spätestens am 15. des dritten Kalendermonats nach Ende des Anspruchsmonats vorliegen. Der Arbeitgeber tritt in Vorleistung. Er zahlt die Leistung mit der regulären Lohnabrechnung aus und bekommt die Summe später von der Bundesagentur erstattet, parallel läuft die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Eingereicht wird in der Regel digital über die eServices der BA oder das KEA-Verfahren. Von Antragstellung bis Erstattung vergehen typischerweise zwei bis vier Wochen.
Sonderfälle und häufige Stolperfallen
Drei Konstellationen sorgen in der Praxis besonders häufig für Rückfragen, nämlich der Status von Azubis und Minijobbern, der Umgang mit Krankheit während des Bezugs sowie die Auswirkungen auf andere Sozialleistungen wie Rente, Elterngeld und Arbeitslosengeld I.
Azubis und Minijobber im Bau
Auszubildende haben keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Sie erhalten nach § 19 BBiG bis zu sechs Wochen lang ihre volle Ausbildungsvergütung weiter, auch wenn der Betrieb wetterbedingt stillsteht. Minijobber bleiben ebenfalls außen vor, weil sie nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Die Leistung knüpft zwingend an die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung an.
Krankheit während des S-Kug-Bezugs
Erkrankt ein Beschäftigter vor Beginn der Arbeitszeitverkürzung, greift die normale Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Beginnt die Krankheit während laufender Kurzarbeit, wird das Saison-Kurzarbeitergeld ab dem Ende der Entgeltfortzahlung von der Krankenkasse in gleicher Höhe weitergezahlt. Finanziell entsteht daraus kein Nachteil, organisatorisch sollte die Arbeitsunfähigkeit aber unverzüglich gemeldet werden.
Auswirkungen auf Rente, Elterngeld und ALG I
Renten- und Krankenversicherungsbeiträge laufen während des Bezugs auf Basis eines pauschalierten Anteils des ausgefallenen Bruttoentgelts weiter. Die Rentenansprüche bleiben damit weitgehend erhalten. Beim Elterngeld wirkt sich die Leistung dagegen negativ aus, denn das Saison-Kurzarbeitergeld zählt nicht als Erwerbseinkommen und drückt den Durchschnittsverdienst im Bemessungszeitraum. Das spätere Arbeitslosengeld I wird hingegen nicht negativ beeinflusst, weil Bezugszeiten nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen.

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Wenn die Saison vorbei ist, ganzjährige Perspektiven
Das Saison-Kurzarbeitergeld sichert den Winter ab, aber nicht jede Beschäftigung übersteht den März unbeschadet. Manche Beschäftigte spüren, dass ihnen die wiederkehrenden Entgeltausfälle über Jahre hinweg den Lohn drücken, und suchen eine kontinuierlichere Anstellung. Wer den Wechsel in die Zeitarbeit erwägt, sollte sich vorab mit den geltenden Tarifverträgen in der Zeitarbeit vertraut machen. Genau hier setzt Starke Jobs an, ein regionaler Personaldienstleister in Erzgebirge und Oberlausitz, der gewerbliche Fachkräfte aus Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk und GaLaBau in ganzjährige Einsätze vermittelt. Wer die ausfallbedingten Wochen sinnvoll nutzen möchte, findet bei der Starke-Jobs-Akademie Weiterbildungen, die im Lebenslauf zählen, vom Staplerschein über Schweißzertifikate bis zu Modulen im Bereich Arbeitssicherheit.
Saison 2025/2026 und der Einfluss milder Winter
Für die laufende Schlechtwetterzeit 2025/2026 gelten die in Abschnitt 4 erläuterten Sätze, ergänzt durch Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld. Die Bezugsdauer ist auf die Schlechtwetterzeit begrenzt. Sonderregelungen können durch das BMAS getroffen werden, aktuell ist das aber nicht der Fall. Auffällig ist die langfristige Entwicklung. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) weist seit Jahren darauf hin, dass mildere Winter die witterungsbedingte Inanspruchnahme reduzieren, während wirtschaftliche Gründe, also Auftragsmangel, an Gewicht gewinnen. Eine Reform ist 2026 nicht beschlossen, der Druck wächst aber.
Häufige Fragen zum Schlechtwettergeld
Muss ich das Saison-Kurzarbeitergeld zurückzahlen?
Nein, die Bundesagentur für Arbeit fordert die Leistung bei korrekten Angaben nicht zurück. Im Rahmen der Steuererklärung kann jedoch durch den Progressionsvorbehalt eine moderate Nachzahlung entstehen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht stellt?
Da nur der Arbeitgeber das S-Kug beantragen darf, sollten Sie ihn zunächst schriftlich auffordern. Verweigert er den Antrag trotz Voraussetzungen, können Sie sich an den Betriebsrat, die zuständige Agentur für Arbeit oder die IG BAU wenden. Im Streitfall ist das Arbeitsgericht zuständig.
Darf ich während des Bezugs einen Nebenjob annehmen?
Eine bereits vor der Kurzarbeit bestehende Nebentätigkeit bleibt unverändert. Nehmen Sie während des laufenden Bezugs eine neue Beschäftigung auf, wird der dort erzielte Verdienst auf das Ist-Entgelt angerechnet und reduziert die Leistung entsprechend. Melden Sie eine neue Nebentätigkeit unbedingt dem Arbeitgeber.
Quellen
- § 101 SGB III – Saison-Kurzarbeitergeld
- Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld (WinterbeschV)
- Merkblatt 8d: Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen
- Saison-Kurzarbeitergeld beantragen – Bundesagentur für Arbeit
- Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (Österreich)


