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Elternzeit nach Mutterschutz!

Elternzeit nach Mutterschutz

Endlich ist es so weit: Der Wunsch nach einem eigenen kleinen Baby erfüllt sich. Am liebsten würden die werdenden Eltern sich einzig und allein auf ihr Familienglück konzentrieren und alle bürokratischen Aufgaben auf später verschieben. Doch Vorsicht! Mindestens ein Elternteil kann seiner beruflichen Tätigkeit nach der Geburt nicht oder nur zum Teil nachgehen. Finanzielle Einbußen gleicht in dieser Phase das Elterngeld aus, das in der Elternzeit gezahlt wird. Das Elterngeld sichert die wirtschaftliche Existenz der Partner und Alleinerziehenden. Dabei steht das Basis-Elterngeld, das ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus zur Auswahl, die einzeln oder in Kombination beantragt werden können. Doch was versteht man eigentlich unter Elternzeit? Zählt der Mutterschutz zur Elternzeit und wie beantragen Interessierte diese?

Was ist die Elternzeit genau?

Manchmal scheint die Welt perfekt. Zeigt der Schwangerschaftstest ein positives Ergebnis an, können Frauen und Männer vor Freude kaum an sich halten. Der Wunsch nach einer eigenen kleinen Familie ist zum Greifen nah. Damit sich die Eltern nach der Geburt ihres Kindes ausreichend Zeit für das Baby nehmen können, besteht in Deutschland die Möglichkeit, die Elternzeit zu beantragen. Diese dient als unterstützendes Angebot der Bundesregierung. Die Elternzeit kann von all jenen beansprucht werden, die ihr eigenes Kind, leibliche Kinder des Ehe- oder Lebenspartners, Pflegekinder, Adoptivkinder oder Enkelkinder, Urenkelkinder, Nichten oder Neffen während ihrer ersten Lebensmonate oder während einer schweren Krankheit betreuen möchten.

In der Elternzeit können diese Elterngeld beziehen. Das Elterngeld gleicht die finanziellen Einbußen aus. Ohne die Unterstützung könnten viele Eltern ihre Familienplanung aufgrund der steigenden Kosten nicht umsetzen. Die Höhe des Elterngeldes fällt individuell aus und richtet sich nach dem vorherigen Verdienst des Elternteils. Die Voraussetzung: Anspruch auf das Elterngeld haben Berufstätige in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen oder einer Tätigkeit auf Mini-Job-Basis. Dies gilt auch, wenn das Elternteil im Ausland lebt, aber einen deutschen Arbeitsvertrag aufweisen kann. Arbeitslose, Selbstständige, Hausfrauen, Hausmänner, Gesellschafter von Kapital- oder Personengesellschaften, selbstständige Gesellschafter, Studierende ohne Nebenbeschäftigung, Schüler ohne Nebenbeschäftigung, ehrenamtlich Tätige und Teilnehmer des FSJ oder FÖJ erhalten kein Elterngeld.

Wie lange kann man in Elternzeit gehen?

Wie lange dauert die Elternzeit? Diese Frage stellen sich unzählige Frauen und Männer, die Nachwuchs planen. Als Faustregel gilt: Die Elternzeit kann sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Außerdem kann diese pro Kind wahrgenommen werden. In den ersten zwei Jahren der Elternzeit darf dem Elternteil kein beruflicher Nachteil entstehen. Das bedeutet, dass in diesem Zeitrahmen keine Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgen darf. Die Elternzeit schließt sich dabei an das Ende des Mutterschutzes an. Die Dauer des Mutterschutzes, die auch als Mutterschutzfrist bezeichnet wird, beträgt 8 Wochen und gilt ab dem Zeitpunkt der Geburt.

Die Elternzeit kann von Müttern und Vätern entweder am Stück in Anspruch genommen oder aufgeteilt werden. Dies muss innerhalb der ersten acht Lebensjahre des Kindes umgesetzt werden. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes greift ein Elternzeitanspruch von 36 Monaten für jedes Elternteil. In dieser Zeit können die Eltern die Elternzeit gleichzeitig oder zeitlich versetzt nutzen. Bis zu 24 Monate müssen dabei in den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Nachwuchses fallen. Bei Bedarf kann die Elternzeit auch für wenige Wochen oder Monate genutzt werden.

Wie lange wird Elterngeld in der Elternzeit bezahlt?

In der Elternzeit verdient das jeweilige Elternteil kein Geld. Deswegen ist es ratsam, Elterngeld zu beantragen, um die finanziellen Einbußen auszugleichen. Das Elterngeld wird monatlich ausgezahlt – und zwar für die Lebensmonate des Kindes. Wer sein Elterngeld auf die Elternzeit ausrichtet, verhindert finanzielle Engpässe. Das Basiselterngeld wird 14 Lebensmonate lang ausgezahlt. In diesem Zeitraum können sich sowohl Mütter als auch Väter der Kinderbetreuung widmen und ihre berufliche Tätigkeit einschränken. Wichtig ist, dass das Basiselterngeld für beide gemeinsam ausgestellt wird und nicht pro Person gilt. Außerdem können Mütter und Väter frei einteilen, welches Elternteil zu welchem Zeitpunkt in Elternzeit geht. Nach Ablauf des 14. Lebensmonats erlischt der Anspruch auf Basiselterngeld. Bei Frühgeburten kann sich der Zeitraum der Elterngeldzahlungen um bis zu 4 Monate verlängern.

Ab dem 15. Monat können Eltern das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus nutzen. Das ElterngeldPlus wird doppelt so lange ausgezahlt wie das Basiselterngeld. Allerdings fällt dieses um 50 Prozent geringer aus als das Basiselterngeld. Diese Variante eignet sich für Mütter oder Väter, die nach der Geburt einer beruflichen Beschäftigung in Teilzeit nachgehen möchten. Wer mehr gemeinsame Zeit mit dem Baby verbringen möchte, kann zwei bis vier Monate lang den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Dieser greift, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, um sich gemeinsam um den Nachwuchs zu kümmern. Die Wochenarbeitszeit darf pro Person maximal 32 Stunden betragen.

Das Elterngeld beträgt in dieser Zeit zwischen 65 und 100 Prozent des vorherigen Einkommens des betreuenden Elternteils. So beläuft sich das Basiselterngeld in der Regel auf 300 bis 1.800 Euro pro Monat. Im Rahmen des ElterngeldPlus erhalten Eltern zwischen 150 und 900 Euro pro Monat. Handelt es sich nicht um das erste Kind, sondern weist die Familie bereits mehrere Kinder auf, profitiert diese von dem Geschwisterbonus. In diesem Fall erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent. Mehrlingsgeburten gehen außerdem mit einem Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro (Basiselterngeld) oder 150 Euro (ElterngeldPlus) für jedes Neugeborene einher.

Zählt Mutterschutz zur Elternzeit?

In Deutschland gilt das Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG. Dieses regelt, wie mit schwangeren und stillenden Frauen umzugehen ist. Eine Mutter profitiert nach der Geburt automatisch von dem Mutterschutz, der mit einem Beschäftigungsverbot einhergehen kann. Die Elternzeit dagegen muss das Elternteil fristgerecht beantragen. Anschließend muss der Antrag von dem Arbeitgeber genehmigt werden. Weiterhin kann die Elternzeit erst im Anschluss an den Mutterschutz in Anspruch genommen werden. Der Mutterschutz und die Elternzeit gelten demnach nicht gleichzeitig, sondern die Elternzeit folgt auf den Mutterschutz. Zu berücksichtigen ist, dass der Mutterschutz auf die Elternzeit angerechnet wird. Die Eltern beantragen die Elternzeit deswegen ab dem Zeitpunkt der Geburt.

Was ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet feste Regeln, die Schwangere und Stillende durch Sonderrechte schützen. Dazu zählen der Kündigungsschutz, das Beschäftigungsverbot, das Mutterschaftsgeld als Ersatzleistung, das Verbot von Beschäftigungen am Sonntag oder am Abend und die Fernhaltung von Tätigkeiten, die als gefährlich eingestuft werden. Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin greift das Beschäftigungsverbot, das sich ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes über einen Zeitraum von 8 Wochen erstreckt. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten gelten Sonderregelungen. Hier kann sich der Mutterschutz auf bis zu 12 Wochen belaufen.

Von dem Mutterschutz profitieren ausschließlich Frauen. Die Elternzeit dagegen kann von Frauen und Männern, darunter Eltern und Großeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern, genutzt werden. Während der Elternzeit bleiben diese der Arbeitsstätte fern und führen ihre berufliche Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt aus. Die Elternzeit kann nach der Geburt des Kindes beantragt, gesplittet und bis zum achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.

Kann ich Elternzeit nach dem Mutterschutz nehmen?

Der Mutterschutz greift automatisch. An den achtwöchigen Mutterschutz kann sich eine Elternzeit anschließen, sofern diese beim Arbeitgeber beantragt wird. Dieser muss außerdem rechtzeitig über die Schwangerschaft und den Geburtstermin informiert werden. Andernfalls kann eine vorher ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers, zu deren Zeitpunkt er nichts von der Schwangerschaft wusste, gegebenenfalls trotzdem wirksam werden. Führt die rechtmäßige Kündigung vor der Geburt zur Arbeitslosigkeit, erhält die Betroffene kein Elterngeld.

Wie viel Elternzeit ist nach dem Mutterschutz möglich?

Die gute Nachricht: Die Elternzeit können Mütter und Väter flexibel nutzen und unter sich aufteilen. Im Vergleich zu früheren Zeiten sollen Familien ihre Aufgaben bezüglich der Kinderbetreuung somit gerechter verteilen können. Die Elternzeit kann bis zu drei Jahre andauern. Entscheiden sich die Eltern für das Basiselterngeld, erfolgt die Zahlung 14 Monate lang. 

Wann beginnt die Elternzeit nach dem Mutterschutz?

Die Elternzeit schließt sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist an. Die Voraussetzung: Die Eltern müssen die Elternzeit im Vorfeld fristgerecht beim Arbeitgeber beantragt haben.

Wie wird Mutterschutz auf Elternzeit angerechnet?

Der Mutterschutz wird auf die Elternzeit angerechnet. Letztgenannte greift demnach ab der Geburt des Kindes und schließt die Mutterschutzfrist mit ein.

Wie schreibt man den Antrag auf Elternzeit für Arbeitgeber?

Eines vorweg: Schwangere Frauen sollten ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre Schwangerschaft informieren. Dies muss schriftlich erfolgen, wobei ein formloses Schreiben über eine mögliche Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstag ausreicht. Dies ist von Bedeutung, da sich aus einer verspäteten Meldung über die Schwangerschaft Schadensersatzansprüche ergeben können. Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Meldung muss der Arbeitgeber nämlich Maßnahmen treffen, um die Mutter und das ungeborene Kind zu schützen. Außerdem muss der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde informieren, die die mutterschutzrechtlichen Vorschriften überprüft. Darüber hinaus sollte dem Arbeitgeber ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, eine Vertretung einzuarbeiten. Dies spielt insbesondere eine Rolle, wenn eine Führungskraft die Elternzeit nutzen möchte.

Kann man Elternzeit beantragen, wenn das Kind noch nicht geboren wurde?

Wann die Eltern die Elternzeit beantragen, bleibt jedem Arbeitnehmer selbst überlassen. Allerdings gilt: Wer die Elternzeit vor der Geburt beantragt, kennt das genaue Entbindungsdatum nicht. Hier nutzen Antragsteller den Hinweis “ab der Geburt”. Deswegen kann es sich als ratsam erweisen, die Elternzeit nach der Geburt zu beantragen. So können die Eltern von Beginn an das korrekte Datum angeben und müssen den Antrag nicht nachträglich ändern.

Wann muss der Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit bestätigen?

Umgangssprachlich “beantragen” Eltern die Elternzeit beim Arbeitgeber. Jedoch setzen diese ihren Vorgesetzten lediglich über ihren Wunsch nach Elternzeit und die Dauer der Elternzeit in Kenntnis. Ablehnen darf dieser den Antrag laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht.

Was passiert, wenn ich die Elternzeit zu spät beantrage?

Der Elternzeit-Antrag muss den Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit erreichen. Vergisst der Arbeitnehmer, diese zu beantragen, darf er der Arbeitsstätte nicht fernbleiben. Andernfalls kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen.

FAQ

1. Ist Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich?

Es besteht keine Verpflichtung, Elterngeld zu beziehen, wenn Eltern die Elternzeit nutzen.

2. Wird die Mutterschutzzeit auf die Elternzeit angerechnet?

Die Mutterschutzzeit wird auf die Elternzeit angerechnet.

Welche 12 Monate werden für Elterngeld berechnet?

Das Elterngeld wird ab dem Zeitpunkt der Geburt ausgezahlt.

Das Fazit – Elterngeld als unbezahlte Auszeit vom Berufsalltag

Elternzeit beantragen: Wer die Elternzeit in Anspruch nimmt, um sich auf die Kindererziehung zu fokussieren, lässt das Arbeitsverhältnis anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes für maximal 3 Jahre ruhen. Die gesetzliche Basis bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG, §§ 15 ff. Der Antrag auf Elternzeit durch die Mutter, den Vater oder sonstige berechtigte Personen sollte den Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit erreichen. Schließlich ist dieser nicht nur dazu verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu informieren, sondern muss eine geeignete Vertretung für die Dauer der Elternzeit ausfindig machen und einarbeiten. Insbesondere bei Führungskräften kann die Einarbeitungsphase der Vertretung lang ausfallen.

Während der Elternzeit erhalten diese auf Wunsch Elterngeld. Dabei handelt es sich um eine unterstützende Maßnahme der Bundesregierung, die die Existenz der Familien sichern soll. Wichtig ist, dass auch das Elterngeld rechtzeitig beantragt wird. Anspruch auf Elternzeit haben alle Berufstätigen — und zwar unabhängig von ihrem Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass Elternzeit in Teilzeit genauso realisierbar ist wie Elternzeit im Minijob. Dabei schließt sich die Elternzeit an die Mutterschutzfrist an, wobei letztgenannte einberechnet wird. Die Elternzeit können Mütter und Väter flexibel untereinander aufteilen.

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